COM (2018) 286 final; Ratsdok. 9006/18
969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, im Rahmen des Dritten Mobilitätspakets auch durch Maßnahmen auf der Fahrzeugebene einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu leisten.
- 2. Notbremsassistenten und Abbiegeassistenzsysteme leisten keinen dauerhaften Beitrag zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, wenn sie abschaltbar sind. Der Bundesrat hält deshalb an seiner im Beschluss vom 8. Juni 2018 (BR-Drucksache 138/18(B) ) geäußerten Auffassung fest, dass Notbremsassistenten permanent verfügbar sein müssen. Gleiches gilt für Abbiegeassistenten.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der EU darauf hinzuwirken, dass die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Vorgaben zur Abschaltbarkeit von Notbrems- und Abbiegeassistenzsystemen so umgestaltet werden, dass die Abschaltbarkeit nicht möglich ist.
- 4. Die Bundesregierung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass vor der Verabschiedung der EU-Verordnung in Artikel 11 "Besondere Anforderungen an selbstfahrende Fahrzeuge" Absatz 1 ein neuer Buchstabe f folgenden Inhalts eingefügt wird:
"f) Außensignalisierung des kurzfristig beabsichtigten Fahrverhaltens des Fahrzeugs gegenüber nicht vernetzten Verkehrsteilnehmern im Umfeld (z.B. Fußgänger, Radfahrer, ältere Bestandsfahrzeuge)."
Begründung:
Bei selbstfahrenden Kraftfahrzeugen entfällt mit zunehmenden Automatisierungsstufen die Möglichkeit für nicht vernetzte Verkehrsteilnehmer im Umfeld, bei unklaren Verkehrssituationen durch (Sicht-) Kontaktaufnahme mit dem Fahrer oder klärende Gestik die Verkehrssituation zu bereinigen. Diese Außensignalisierung müssen Automatisierungssysteme selbstfahrender Fahrzeuge zumindest teilweise übernehmen können. Hierzu erscheint es sinnvoll, bereits die Aktivierung selbstfahrender oder später autonomer Fahrfunktionen für nicht vernetzte Verkehrsteilnehmer im Umfeld optisch zu signalisieren. Ferner wird später voraussichtlich auch das (internationale) Verhaltensrecht (zum Beispiel Wiener Übereinkommen von 1968) hierzu angepasst werden müssen, um einheitliche Signalisierungen auch für das Verhaltensrecht zu erreichen.
B
- 5. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.