COM (2018) 131 final; Ratsdok. 7203/18
Der Bundesrat hat in seiner 968. Sitzung am 8. Juni 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich Initiativen der Kommission, die der Förderung grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität dienen und damit das Grundprinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit weiter stärken. Dabei vertritt er ebenso die Auffassung, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit als wichtige Errungenschaft der europäischen Integration nur wirksam gewährleistet werden kann, wenn auf einem europäischen Arbeitsmarkt mobiler Arbeitskräfte faire Arbeitsbedingungen garantiert sind.
- 2. Es sollte allerdings geprüft und dargelegt werden, welchen Mehrwert eine supranationale EU-Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund bereits auf EU-Ebene vorhandener Einrichtungen und Gremien, hat. Aus Sicht des Bundesrates ist es im Rahmen einer solchen Prüfung wichtig, konkreter herauszustellen, inwieweit die Arbeit bereits bestehender Strukturen ergänzt bzw. in die Arbeitsbehörde überführt werden kann. Hierbei sollte insbesondere die Berücksichtigung der EU-Agentur für Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der der Arbeit (OSHA), des Europäischen Netzwerks für öffentliche Arbeitsverwaltungen (PES-Netzwerk) sowie der von der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD Regio) eingerichteten Anlaufstelle Grenze dargelegt werden. Zudem muss geprüft werden, wie eine Abgrenzung zur Arbeit der EURES-Grenzpartnerschaften erfolgt, damit Dopplungen vermieden werden können.
- 3. Mit dem Aufbau einer solchen Behörde dürfen nur solche Strukturen einhergehen, die für die Zielerreichung notwendig sind. Eine diesbezügliche Kompetenzüberschreitung seitens der EU - insbesondere in den Bereichen der Beschäftigungs- und Sozialpolitik - muss vermieden werden.
- 4. Damit eine Europäische Arbeitsbehörde die mit dem Verordnungsvorschlag angestrebten fairen Bedingungen für die Arbeitskräftemobilität gewährleisten kann, müssen die Leistungsbereiche und die Aufgaben sowie klare Kompetenzen und Befugnisse der Behörde in der Verordnung selbst eindeutig und transparent festgelegt werden.
- 5. Der Bundesrat betont darüber hinaus, dass bei der Schaffung einer Europäischen Arbeitsbehörde die Beteiligungsrechte der Sozialpartner erhalten bleiben müssen.
- 6. Bei einer neu zu schaffenden Europäischen Arbeitsbehörde erachtet er es als sinnvoll, dass diese in einer - im grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt erfahrenen - Grenzregion angesiedelt wird, um die Erfahrung und das Wissen vor Ort in die Tätigkeit der Arbeitsbehörde einfließen zu lassen, und bewährte Strukturen erhalten werden.