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789/04  (PDF) 
 Bundesrat Drucksache
 15.10.04
 EU - A - Fz - G - In - U - Wi

Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag f�r eine Verordnung des Europ�ischen Parlaments und des Rates �ber die Schaffung eines Europ�ischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen und zur �nderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

KOM (2004) 634 endg.; Ratsdok. 13371/04 �bermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 15. Oktober 2004 gem�� § 2 des Gesetzes �ber die Zusammenarbeit von Bund und L�ndern in Angelegenheiten der Europ�ischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.). Die Vorlage ist von der Kommission der Europ�ischen Gemeinschaften am 8. Oktober 2004 dem Generalsekret�r/Hohen Vertreter des Rates der Europ�ischen Union �bermittelt worden. Der Europ�ische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: vgl. Drucksache 432/88 = AE-Nr. 881636, Drucksache 803/93 = AE-Nr. 933116, AE-Nr. 030592, Drucksache 848/03 (PDF) = AE-Nr. 033614 und Drucksache 849/03 (PDF) = AE-Nr. 033615 Begr�ndung 1. ZIEL des Vorschlags Durch den Vorschlag wird ein einheitliches, integriertes, europaweites Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen (PRTR) eingerichtet, das den Zugang der �ffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessern wird. Dies dient zum einen der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zum anderen werden Daten f�r die politischen Entscheidungstr�ger geliefert und die Beteiligung der �ffentlichkeit an umweltpolitischen Entscheidungen erleichtert. Die Europ�ische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben auf der f�nften Ministerkonferenz "Umwelt f�r Europa" in Kiew im Mai 2003 ein UN-ECE Protokoll �ber Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen (PRTR) verhandelt und - mit Ausnahme von Malta und der Slowakei - angenommen und unterzeichnet. Derzeit gibt es noch kein einheitliches, integriertes, �ffentlich zug�ngliches und europaweites Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen, das die Kriterien des UN-ECE-Protokolls vollst�ndig erf�llen w�rde. Das durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 20001 geschaffene Europ�ische Schadstoffemissionsregister (EPER) gem�� Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 �ber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung2 unterliegt bestimmten Beschr�nkungen und sollte deshalb durch ein umfassendes Europ�isches PRTR ersetzt werden, um das UN-ECE-Protokoll ratifizieren zu k�nnen. Das Europ�ische PRTR wird das existierende EPER vollst�ndig ersetzen. 2. das UN-ECE PROTOKOLL �ber Register zur ERFASSUNG FREISETZUNG und �bertragung von SCHADSTOFFEN (PRTR) Das UN-ECE-Protokoll �ber Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen wurde auf einer au�erordentlichen Sitzung der Vertragsparteien des �bereinkommens am 21. Mai 2003 unterzeichnet. Diese Sitzung fand im Rahmen der f�nften Ministerkonferenz "Umwelt f�r Europa" in Kiew am 21.-23. Mai 2003 statt. Das Protokoll ist das erste multilaterale Abkommen �ber Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen, das rechtsverbindliche ist und �ber die Grenzen der EU hinausgeht. Sein Ziel ist eine bessere Informierung der �ffentlichkeit durch Einrichtung einheitlicher, nationaler Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen (PRTR). Obwohl das Protokoll nicht die Verschmutzung selbst, sondern eher den Umgang mit den einschl�gigen Informationen regelt, wird davon ausgegangen, dass es zu einer signifikanten Verringerung der Verschmutzungswerte f�hren wird. Die Einrichtung einheitlicher Schadstoffverzeichnisse oder -register in Form strukturierter, computergest�tzter und �ffentlich zug�nglicher Datenbanken, die anhand standardisierter 1 ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. 2 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Drucksache 789/04 (PDF) 2 Berichte erstellt werden, ist eine Verpflichtungen des �rhus-�bereinkommens �ber den Zugang zu Informationen, die �ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Artikel 5(9)). Das Protokoll ist ein offenes Protokoll, d.h. es kann durch alle Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration unterzeichnet und ratifiziert werden, einschlie�lich Staaten und Organisationen, die das �rhus-�bereinkommen nicht ratifiziert haben, sowie Staaten und Organisationen, die nicht Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission f�r Europa sind. BESTEHENDE Vorschriften des GEMEINSCHAFTSRECHTS 3. Die Kommission hat am 17. Juli 2000 eine Entscheidung �ber den Aufbau eines Europ�ischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gem�� Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates �ber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) erlassen. Das Verzeichnis funktioniert seit dem 23. Februar 20041. Durch EPER werden bereits zahlreiche wichtige Elemente des Protokolls umgesetzt: harmonisierte Regeln f�r die Berichterstattung, �ffentlicher Zugang �ber elektronische Medien, breite Abdeckung von Quellen (Industriebetriebe) und Schadstoffen. Da es bei den Verhandlungen beispielhaft gut gelang, die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der Kommission aufeinander abzustimmen, sind die zentralen Bestimmungen des Protokolls vollst�ndig mit dem EPER-Konzept vereinbar. Der Ausbau von EPER in ein Europ�isches PRTR erfordert deshalb keine grundlegenden �nderungen. Die bisher in EPER investierten Anstrengungen und Ressourcen waren somit nicht �berfl�ssig. Die Verpflichtungen des Protokolls gehen zum Teil jedoch �ber EPER hinaus. Dies gilt insbesondere f�r die erfassten Betriebe, die mitzuteilenden Stoffe, Freisetzungen in den Boden, die Abfallverbringung au�erhalb des Standortes, Freisetzungen aus diffusen Quellen, die Beteiligung der �ffentlichkeit und die Fristen f�r die Berichterstattung. Um eine rechtzeitige Ratifizierung des Protokolls zu gew�hrleisten, legt die Kommission parallel einen Vorschlag f�r einen Beschluss des Rates �ber den Abschluss des UN-ECE-Protokolls �ber Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen (KOM (2004) xxx endg.) vor. Dieser Rechtsakt der Gemeinschaft soll eine vollst�ndige Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 5 (9) des �rhus-�bereinkommens gew�hrleisten. Die Gemeinschaft unterzeichnete das �rhus-�bereinkommen, und die Kommission hat unl�ngst einen Vorschlag f�r seinen Abschluss verabschiedet (KOM (2003) 625 endg. vom 24.10.2003). Verschiedene weitere Rechtsakte der Gemeinschaft wurden bereits verabschiedet oder zumindest vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft die Bestimmungen des �bereinkommens erf�llt2. 1 ABl. C 55 vom 3.3.2004, S. 6. 2 Richtlinie 2003/4/EG �ber den Zugang der �ffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41, 14.2.2003, S. 26; Richtlinie 2003/35/EG �ber die Beteiligung der �ffentlichkeit, ABl. L 156, 25.6.2003, S. 17, Vorschlag f�r eine Richtlinie �ber den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, KOM (2003) 624 endg.; Vorschlag f�r eine Verordnung �ber die Anwendung 3 Drucksache 789/04 (PDF) der Vorschlag IM einzelnen 4. 4.1. Rechtsgrundlage Gem�� dem Vertrag (insbesondere Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300) ist die Europ�ische Gemeinschaft befugt, internationale �bereinkommen zu schlie�en und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der in Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Ziele beitragen. In diesem Artikel des Vertrags sind die Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft wie folgt festgelegt: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualit�t, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der nat�rlichen Ressourcen, F�rderung von Ma�nahmen auf internationaler Ebene zur Bew�ltigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. Ein dank PRTR verbesserter Zugang der �ffentlichkeit zu Informationen ist wichtig, um das Umweltbewusstsein der �ffentlichkeit zu sch�rfen und f�r eine bessere Durchsetzung der Umweltvorschriften zu sorgen. PRTR sind auch ein leistungsf�higes Informationsmedium f�r die politischen Entscheidungstr�ger. Sie tragen somit dazu bei, die Wirksamkeit der im Hinblick auf die oben genannten Ziele verfolgten Umweltpolitik sicherzustellen und zu erh�hen. Die Gemeinschaft hat auf diesem Gebiet mit der Einrichtung eines gemeinschaftsweiten Europ�ischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) bereits Zust�ndigkeit ausge�bt. Zur Umsetzung des UN-ECE-Protokolls wird eine Verordnung des Europ�ischen Parlaments und des Rates vorgeschlagen. In einer durch Milieu Ltd.1 durchgef�hrten Studie �ber die Auswirkungen des UN-ECE- PRTR-Protokolls auf das EU-Recht wurden verschiedene politische Optionen untersucht. Eine Option bestand in einer Nachbesserung der EPER-Entscheidung. Dies w�rde jedoch jetzt und m�glicherweise auch in Zukunft bei jeder umfassenden �berpr�fung des UN-ECE- PRTR-Protokolls oder seiner Anh�nge eine �berarbeitung der IVVU-Richtlinie erfordern. Eine weitere Option w�re eine Richtlinie. Der gro�e Nachteil dieser Option besteht in den Problemen, die aufgrund der Anforderung zu erwarten sind, vergleichbare und deshalb harmonisierte Daten an die Europ�ische zentrale PRTR-Datenbank zu liefern. Die Vergleichbarkeit der Daten ist deshalb so wichtig, weil im UN-ECE-PRTR-Protokoll mehrere technische Optionen und Konzepte vorgesehen sind, die � bei nicht ausreichend strenger Harmonisierung � zu ganz unterschiedlichen nationalen Systemen f�hren k�nnten, so dass es unm�glich w�rde, auf europ�ischer Ebene aussagekr�ftige Daten zu erfassen und zu verbreiten. Der Flexibilit�tsspielraum, der den Mitgliedstaaten in einer Richtlinie gelassen wird, birgt die Gefahr diskrepanter, nicht vergleichbarer Daten. Au�erdem k�nnten die drohenden Verz�gerungen bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten das Ziel eines raschen Abschlusses und einer z�gigen Umsetzung des PRTR-Protokolls in Gefahr bringen. der Bestimmungen des �rhus-�bereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Europ�ischen Gemeinschaft, KOM (2003) 622 endg. 1 Studienvertrag Nr. B4-3040/2003/356360/MAR/G2. Drucksache 789/04 (PDF) 4 Die dritte Option, d.h. die Verabschiedung eines unabh�ngigen Instruments in Form einer Verordnung auf der Grundlage von Artikel 175 (1) des EG-Vertrags, erscheint deshalb als g�nstigste Option. 4.2. Subsidiarit�t und Verh�ltnism��igkeit Die acht Verhandlungsrunden f�r das UN-ECE-PRTR-Protokoll, die jeweils eine Woche dauerten, wurden durch intensive EU-Koordinierungssitzungen begleitet, an denen fast alle Mitgliedstaaten und Beitrittsl�nder teilnahmen. Das schlie�lich verabschiedete und unterzeichnete UN-ECE-Protokoll reflektiert somit im Gro�en und Ganzen den ausf�hrlich besprochenen und vereinbarten Standpunkt der Mitgliedstaaten und Beitrittsl�nder zum Zeitpunkt der Verhandlungen. Dieser Vorschlag f�r eine Verordnung �ber die Schaffung eines Europ�ischen PRTR folgt gro�enteils den Bestimmungen des UN-ECE-Protokolls. Die wenigen Abweichungen sind darauf zur�ckzuf�hren, dass die Bestimmungen mit anderen Rechtsakten der Gemeinschaft vereinbar sein m�ssen. Da die Europ�ische Gemeinschaft das Protokoll unterzeichnet hat und nun dessen Ratifizierung anstrebt, muss auf Gemeinschaftsebene ein geeignetes Rechtsinstrument geschaffen werden, um die Erf�llung der Verpflichtungen des Protokolls gew�hrleisten zu k�nnen. Sobald Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Protokolls werden, sind sie verpflichtet, nationale PRTR einzurichten. Im Einklang mit dem Subsidiarit�tsprinzip wird die Gestaltung dieser PRTR im Kommissionsvorschlag den Mitgliedstaaten �berlassen. Aufgrund der Verpflichtung zur Erf�llung der Bestimmungen des Protokolls und der Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Durchf�hrbarkeit d�rften die Mitgliedstaaten sich nach Kr�ften darum bem�hen, die Kompatibilit�t ihrer nationalen PRTR mit dem Europ�ischen PRTR zu gew�hrleisten. 4.3. Vereinbarkeit mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik Dieser Vorschlag f�r die Schaffung eines Europ�ischen PRTR f�gt sich in die umweltpolitische Planung der EU bis 2012 gem�� der Mitteilung der Kommission �ber das 6. Umweltaktionsprogramm1 (6. UAP) ein. Im Kapitel �ber die Beeinflussung des Umweltverhaltens der B�rger wird im 6. UAP darauf hingewiesen, dass gut informierte B�rger, die sich aktiv an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich beteiligen, eine starke neue Kraft f�r eine erfolgreiche Umweltpolitik sind. Voraussetzung hierf�r ist es dem 6. UAP zufolge jedoch, dass die B�rger �ber qualitativ hochwertige Informationen verf�gen, die sie verwenden und verstehen k�nnen, und dass sie einen angemessenen Zugang zu Entscheidungstr�gern haben, um ihre Ansichten �u�ern zu k�nnen. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass die Umweltberichterstattung von Unternehmen und Beh�rden so zu gestalten ist, dass die B�rger auf lokaler Ebene problemlos Daten �ber Emissionen aus Fabriken oder anderen Anlagen erhalten k�nnen. Das Europ�ische PRTR dient einer priorit�ren Ma�nahme des 6. UAP (�berpr�fung und regelm��ige �berwachung von Informationssystemen), da durch die Schaffung eines einheitlicheren und wirksameren Systems eine effiziente und qualitativ hochwertige Berichterstattung sowie vergleichbare und relevante Umweltdaten und -informationen erm�glicht werden. Der Vorschlag ist auch mit bestehenden EU-Vorschriften �ber den Zugang zu Informationen, die �ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten vereinbar. Die Artikel 11 und 13 �ber Vertraulichkeit und Zugang zu Gerichten enthalten direkte Verweise auf die einschl�gigen EU-Rechtsvorschriften. Ferner steht dieser Vorschlag im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Luft, Wasser und Abfall. Soweit m�glich wurden im Hinblick auf die geplante vollst�ndige Umsetzung des UN-ECE-Protokolls Definitionen und Bestimmungen bestehender EU-Vorschriften verwendet. Die wenigen Ausnahmen betreffen u.a. die Kapazit�tsschwellenwerte f�r die Zement- und Keramikindustrie in Anhang I, die sich von den Werten von Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates �ber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ("IVVU-Richtlinie") unterscheiden. Dies war erforderlich, um die Bestimmungen des Protokolls einzuhalten. Der vorliegende Vorschlag ist als getrenntes Rechtsinstrument zu sehen und steht einer zuk�nftigen �nderung der IVVU- Richtlinie, einschlie�lich der Definition von T�tigkeiten des Anhang I, nicht im Wege. Die Kommission wird die Vertragsparteien �ber etwaige �nderungen der PRTR-Verordnung informieren, die sich gegebenenfalls aus einer �nderung der IVVU-Richtlinie ergeben. Im Interesse der Harmonisierung und einer Rationalisierung von Berichterstattungsanforderungen wird durch die Verordnung �ber ein Europ�isches PRTR Artikel 8 (3) der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 �ber gef�hrliche Abf�lle1 aufgehoben und werden Bestimmungen aufgenommen, um die Verpflichtungen aufgrund des UN-ECE-Protokolls mit bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu harmonisieren. In den beiden folgenden Punkten unterscheidet sich der Vorschlag vom UN-ECE-PRTR- Protokoll: � Zur Abstimmung auf bestehende Wasserschutzvorschriften der EU, insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie2 und ihrer Anh�nge IX und X (priorit�re Stoffe), wird die Stoffliste des UN-ECE-PRTR-Protokolls um drei Stoffe erweitert; f�r f�nf weitere Stoffe der UN-ECE-Liste wird auch eine Berichterstattung �ber die Freisetzung in Gew�sser gefordert. In Erwartung der k�nftigen Berichterstattung �ber persistente organische Schadstoffe gem�� einem Vorschlag der Kommission f�r eine Verordnung �ber persistente organische Schadstoffe3 wurde ein zus�tzlicher Stoff einbezogen. � Der im UN-ECE-Protokoll vorgesehene Berichterstattungszeitraum wird in diesem Vorschlag verk�rzt, da die �ffentlichkeit rechtzeitige Informationen 1 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. 2 Richtlinie 2000/60/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens f�r Ma�nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; ABl. L 327, 22.12.2000. S. 1. 3 KOM (2003) 333 endg. vom 12.6.2003. w�nscht und 2007 das erste Berichterstattungsjahr sein wird; die Daten sollen diesem Vorschlag zufolge im Oktober 2009 als erstes Europ�isches PRTR auf dem Internet ver�ffentlicht werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich bei vielen der zus�tzlichen 36 Stoffe, �ber die au�erhalb von EPER Bericht erstattet werden soll, um Sch�dlingsbek�mpfungsmittel handelt, die in der EU nicht mehr vermarktet und verwendet werden. Die f�r das Europ�ische PRTR geplante Berichterstattung der Mitgliedstaaten �ber die Freisetzung und �bertragung dient auch der Erf�llung von Berichterstattungspflichten aufgrund anderer Umweltrechtsvorschriften der Gemeinschaft, wodurch Doppelarbeit vermieden wird. Dies k�nnte in den Fragebogen angegeben werden, die im Rahmen des Ausschussverfahrens gem�� der Richtlinie 91/692/EWG1 erstellt werden. 4.4. Inhalt des Vorschlags Eine umfassende Darstellung dieses Kapitels finden Sie unter: www.eper.cec.eu.int ("Explanatory Memorandum of future European PRTR"). 5. Folgenabsch�tzung Die Wirtschaftskommission f�r Europa lie� im Jahr 2002 von ihrem Dienst f�r wirtschaftliche Analysen die wirtschaftlichen Auswirkungen des PRTR in einer Kosten-Nutzen-Analyse2 gr�ndlich untersuchen. Alle Vertragsparteien, die an den Verhandlungen zum UN-ECE- Protokoll teilnahmen, hatten die Gelegenheit, Daten zur Studie beizutragen und Bemerkung vorzubringen. Die Studie wurde schlie�lich von allen Vertragsparteien zur Ver�ffentlichung angenommen. Wenn das Europ�ische PRTR durchgef�hrt wird, k�nnen die � an sich interessanten - Ergebnisse der Studie aus folgenden Gr�nden nicht angemessen ber�cksichtigt werden: � Die Mitgliedstaaten sind gem�� dem UN-ECE-Protokoll bereits verpflichtet, ihr eigenes nationales PRTR einzurichten; � bestimmte Schl�sselelemente des Europ�ischen PRTR (Systeme zur Datenerfassung, elektronische Instrumente) wurden bereits im Rahmen von EPER geschaffen. Beim Europ�ischen PRTR geht es im Grunde nur um die �bertragung von Daten, die die Mitgliedstaaten bereits f�r ihr nationales PRTR erfasst haben und die an Kommission/EUA weitergeleitet werden. Die Verpflichtungen, die aufgrund des Europ�ischen PRTR im Vergleich zum UN-ECE-Protokoll hinzu kommen, sind eher bescheiden, da der Datenfluss von den Mitgliedstaaten zu EUA/Kommission gem�� dem bestehenden EPER-Verfahren bereits gut organisiert ist. Die Kosten sind eher niedrig anzusetzen und haupts�chlich von der Kommission zu tragen, da sie die Daten auf dem Internet ver�ffentlichen sowie Hinweise und �berblicke liefern muss. Die EUA ben�tigt j�hrlich eine geringe Menge an Mitteln f�r die Pflege der Hard- und Software f�r das Europ�ische PRTR. 1 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. 2 Dokument Nr. CEP/WG.5/AC.2/2002/4, 11.2.2002, siehe www.unece.org F�r die Mitgliedstaaten k�nnen zus�tzliche, aber begrenzte Kosten f�r die Erstellung der nationalen Berichte gem�� Artikel 16 der Verordnung entstehen. Da durch diesen Vorschlag die Verpflichtung zur Berichterstattung gem�� Artikel 8 (3) der Richtlinie 91/689/EWG vom 12. Dezember 1991 �ber gef�hrliche Abf�lle aufgehoben wird, werden die Kosten f�r diese Berichterstattung nun gespart. Die sozialen Folgen des Vorschlags werden positiv eingestuft, da das Europ�ische PRTR den Zugang der �ffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Beteiligung der �ffentlichkeit an der Entscheidungsfindung verbessern wird. Durch das Europ�ische PRTR wird Artikel 5 (9) des �rhus-�bereinkommens umgesetzt. Umweltpolitische Folgen ergeben sich durch den Zugang der �ffentlichkeit zum Europ�ischen PRTR und ihre Beteiligung an diesem System, da dies zu einer Sensibilisierung f�r die Verschmutzung durch die Industrie f�hren d�rfte. Dies wird sicher f�r mehr �ffentlichen Druck zur Verringerung der Verschmutzung sorgen. Die integrierte, einheitliche Datenbank des Europ�ischem PRTR wird Entscheidungstr�gern, Wissenschaftlern, Industrie und anderen Organisationen eine solide Grundlage f�r k�nftige Entscheidungen bieten. Die Harmonisierung und Rationalisierung der Berichterstattung durch die Betriebe wird sich f�rdernd und vereinfachend auf Koh�renz und Wirksamkeit der �berwachung und Berichterstattung auswirken. Bei starker Integration vergleichbarer Betriebe am gleichen Standort (z.B. gemeinsame Nutzung einer Abwasserbehandlungsanlage) k�nnte untersucht werden, inwiefern die Berichterstattung noch st�rker koordiniert und die Kosten f�r die Unternehmen weiter optimiert werden k�nnen. 6. Konsultationen mit den Beteiligten Um eine umfassende Konsultation zu Umfang und Inhalt dieses Vorschlags zu gew�hrleisten, gab die Generaldirektion Umwelt eine Studie in Auftrag, veranstaltete mehrere Sitzungen und erstellte einen vorl�ufigen Entwurf. Die von Milieu Limited durchgef�hrte Studie zur Beschreibung der Auswirkungen des UN-ECE-Protokolls auf das EU-Recht diente als Grundlage f�r Gespr�che mit den Mitgliedstaaten und Beitrittsl�ndern �ber Artikel 19 der IVVU-Richtlinie am 25. November 2003 sowie die Gespr�che mit den Beteiligten auf der ersten Sitzung der Ad hoc-Arbeitsgruppe f�r die Entwicklung des Europ�ischen PRTR am 26. November 2003. Die dabei erzielten Ergebnisse wurden bei der Erstellung eines vorl�ufigen Entwurfs des Vorschlags ber�cksichtigt. Dieser war Grundlage f�r die Gespr�che �ber Artikel 19 der IVVU-Richtlinie mit den Mitgliedstaaten und Beitrittsl�ndern (5. April 2004) sowie f�r die Gespr�che mit den Beteiligten auf der zweiten Sitzung der Ad hoc-Arbeitsgruppe f�r die Entwicklung des Europ�ischen PRTR am 6. April 2004. Die Standpunkte der Befragten (Mitgliedstaaten, Beitrittsl�nder, Industrie, NRO und internationale Organisationen) sind unter folgender Internetadresse im Detail beschrieben: www.eper.cec.eu.int ("Explanatory Memorandum of future European PRTR"). Vorschlag f�r eine Verordnung des Europ�ischen Parlaments und des Rates �ber die Schaffung eines Europ�ischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen und zur �nderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung f�r den EWR) Das Europ�ische Parlament und der Rat der Europ�ischen Union - gest�tzt auf den Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europ�ischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gem�� dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, In Erw�gung nachstehender Gr�nde: Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates5 zur (1) Annahme des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft wird gefordert, dem B�rger leicht zug�ngliche Informationen �ber den Zustand der Umwelt zur Verf�gung zu stellen, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer F�rderung des Umweltbewusstseins beizutragen. (2) In dem von der Europ�ischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten �bereinkommen der UN-Wirtschaftskommission f�r Europa �ber den Zugang zu Informationen, die �ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (�rhus-�bereinkommen) wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der �ffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung f�r Umweltfragen, einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der �ffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich und letztlich zu einer besseren Umwelt beitr�gt. 1 ABl. C ... vom ..., S. .... 2 ABl. C ... vom ..., S. .... 3 ABl. C ... vom ..., S. .... 4 Stellungnahme des Europ�ischen Parlaments vom xxx und des Rates vom xxx. 5 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. (3) Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen (im Folgenden als "PRTR" bezeichnet) sind ein kosteng�nstiges Instrument zur Verbesserung der Umweltleistung und des Zugangs der �ffentlichkeit zu Informationen �ber die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abf�llen und Schadstoffen au�erhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die �berwachung der Einhaltung internationaler �bereinkommen, die Festlegung von Priorit�ten und die Bewertung von Fortschritten durch umweltpolitische Ma�nahmen und Programme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. (4) Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet Industrie, Wissenschaftlern, Versicherungsgesellschaften, lokalen Beh�rden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Entscheidungstr�gern eine zuverl�ssige Datenbank f�r Vergleiche und k�nftige Entscheidungen in Umweltfragen. (5) Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europ�ische Gemeinschaft das UN-ECE Protokoll �ber Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen (PRTR-Protokoll). Um den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft zu erm�glichen, muss das Gemeinschaftsrecht mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden. Mit der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission1 wurde ein Europ�isches (6) Schadstoffemissionsregister im (Folgenden als "EPER" bezeichnet) geschaffen. Das PRTR-Protokoll st�tzt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, verlangt aber eine Berichterstattung �ber mehr Schadstoffe, mehr T�tigkeiten, die Freisetzung in B�den, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung au�erhalb des Standortes und geht somit �ber die Bestimmungen des EPER hinaus. (7) Die Ziele eines Europ�ischen PRTR k�nnen nur erreicht werden, wenn die Daten zuverl�ssig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der Datenerfassung und -�bertragung erforderlich, um Qualit�t und Vergleichbarkeit der Daten zu gew�hrleisten. Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollte f�r das Europ�ische PRTR ein m�glichst einfacher �ffentlicher Zugang �ber das Internet erm�glicht werden. Informationen �ber Freisetzungen und �bertragungen sollten in aggregierter und nicht aggregierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer realistischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu k�nnen. (8) Zur F�rderung des Ziels der Bereitstellung zug�nglicher Informationen �ber den Zustand der Umwelt f�r den B�rger sowie einer generellen Sensibilisierung f�r Umweltfragen sollte das Europ�ische PRTR Verkn�pfungen zu �hnlichen Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Drittl�ndern und bei internationalen Organisationen enthalten. (9) Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollte das Europ�ische PRTR auch Informationen �ber spezifische T�tigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind. 1 ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. (10) Wenn das Europ�ische PRTR der �ffentlichkeit zuverl�ssige Informationen bieten und wissensbasierte Entscheidungen erm�glichen soll, sind f�r Datenerfassung und Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzusehen; dies gilt insbesondere f�r die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. (11) Die Mitteilung der Freisetzung aus Industriebetrieben kann im Hinblick auf Konsequenz, Vollst�ndigkeit und Vergleichbarkeit zwar noch verbessert werden, ist in vielen Mitgliedstaaten aber ein g�ngiges Verfahren. Dagegen muss noch Einiges f�r die Berichterstattung �ber Freisetzungen aus diffusen Quellen getan werden werden, um es den Entscheidungstr�gern zu erm�glichen, diese Freisetzungen in einem gr��eren Zusammenhang zu sehen und sich f�r die wirksamste L�sung zur Verringerung der Verschmutzung entscheiden zu k�nnen; im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollten deshalb erste Schritte f�r solche Verbesserungen unternommen werden. (12) Die von den Mitgliedstaaten �bermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Aktualit�t, Vollst�ndigkeit, Unsicherheitsgrad, Vergleichbarkeit, Koh�renz und Transparenz eine hohe Qualit�t aufweisen. Zuk�nftige Ma�nahmen von Betreibern und Mitgliedstaaten sollten koordiniert werden, um die Qualit�t der mitgeteilten Daten zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Ma�nahmen f�r die Qualit�tskontrolle ergreifen. (13) Im Einklang mit dem �rhus-�bereinkommen sollte die �ffentlichkeit Zugang zu den Informationen des Europ�ischen PRTR erhalten, ohne daf�r ein besonderes Interesse nachweisen zu m�ssen, d.h. das Europ�ische PRTR sollte auf elektronischem Wege direkt �ber das Internet zug�nglich sein. (14) Der Zugang zu den Informationen des Europ�ischen PRTR sollte uneingeschr�nkt m�glich sein, wobei Ausnahmen von dieser Regel nur m�glich sein sollten, wenn dies in bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdr�cklich vorgesehen ist. (15) Im Einklang mit dem �rhus-�bereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des Europ�ischen PRTR die �ffentlichkeit einbezogen werden, indem sie fr�hzeitig und effektiv die M�glichkeit erh�lt, Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten. Antragsteller sollten Handlungen oder Unterlassungen von Beh�rden in Bezug auf einen Antrag auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten k�nnen. (16) Zur F�rderung des Nutzens und der Wirkung des PRTR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam Hinweise erstellen, um die Durchf�hrung des Europ�ischen PRTR zu unterst�tzen, die �ffentlichkeit zu sensibilisieren und eine angemessene und rechtzeitige Unterst�tzung zu gew�hrleisten. (17) Um nicht den Anschluss an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu verlieren, sollte das Europ�ische PRTR k�nftigen Entwicklungen - insbesondere im Hinblick auf Informationen �ber Freisetzungen aus diffusen Quellen - offen stehen. (18) Die zur Durchf�hrung dieser Verordnung erforderlichen Ma�nahmen sollten gem�� dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit�ten f�r die Aus�bung der Kommission �bertragenen Durchf�hrungsbefugnisse1 erlassen werden. (19) Da die Ziele der zu ergreifenden Ma�nahmen, d.h. die Verbesserung des Zugangs der �ffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten, einheitlichen, gemeinschaftsweiten elektronischen Datenbank, wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten - und des sich daraus ergebenden hohen Harmonisierungsbedarfs - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden k�nnen, sondern besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden k�nnen, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiarit�tsprinzip Ma�nahmen ergreifen. In �bereinstimmung mit dem in diesem Artikel dargelegten Verh�ltnism��igkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht �ber das f�r die Erreichung dieser Ziele erforderliche Ma� hinaus. (20) Um die Berichterstattungsanforderungen zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 �ber gef�hrliche Abf�lle2 und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 �ber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ge�ndert werden � Haben folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen (Europ�isches PRTR) in Form einer �ffentlich zug�nglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE Protokoll �ber Register zur Erfassung der Freisetzung und �bertragung von Schadstoffen (im Folgenden als "das Protokoll" bezeichnet) umzusetzen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen F�r die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) "�ffentlichkeit" ist eine oder mehrere nat�rliche oder juristische Personen sowie - in �bereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis - deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; 1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. 2 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Die Richtlinie wurde zuletzt ge�ndert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). 3 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. 13 Drucksache 789/04 (PDF) (2) "zust�ndige Beh�rde" ist eine oder mehrere Beh�rden oder sonstige zust�ndige Stellen, die von den Mitgliedstaaten f�r das Betreiben eines nationalen Registers als Teil des Europ�ischen PRTR benannt werden; (3) "Anlage" ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten T�tigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene T�tigkeiten durchgef�hrt werden, die mit den an diesem Standort durchgef�hrten T�tigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben k�nnen; (4) "Betrieb" ist eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen nat�rlichen oder juristischen Person betrieben werden; (5) "Standort" ist der geographische Standort des Betriebs, einschlie�lich etwaiger angrenzender Fl�chen, die durch Stra�en, Eisenbahnlinien oder Wasserkan�le getrennt sind; (6) "Betreiber" ist jede nat�rliche oder juristische Person, die den Betrieb betreibt oder besitzt oder der - sofern in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verf�gungsmacht �ber den technischen Betrieb des Betriebes �bertragen worden ist; (7) "Berichterstattungsjahr" ist das Kalenderjahr, f�r das Daten �ber die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung au�erhalb des Standortes erfasst werden m�ssen; (8) "Stoff" ist jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; (9) "Schadstoff" ist ein Stoff, der f�r die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt sch�dlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe; (10) "Freisetzung" ist jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher T�tigkeiten, ob absichtlich oder zuf�llig, regelm��ig oder nicht regelm��ig, einschlie�lich Versch�tten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen �ber Kanalisationssysteme ohne endg�ltige Abwasserbehandlung; (11) "Verbringung au�erhalb des Standortes" ist die Verlagerung von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abf�llen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung �ber die Grenzen eines Betriebs hinaus; (12) "kanalisierte Freisetzung" ist die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt �ber jede Art von Leitungen, unabh�ngig von ihrer Querschnittsform; (13) "diffuse Quellen" sind die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden k�nnen, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und f�r die es nichtP praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen; (14) "Abf�lle" sind alle Stoffe oder Gegenst�nde im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG1; (15) "gef�hrliche Abf�lle" sind alle Stoffe oder Gegenst�nde im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG; (16) "Abwasser" ist kommunales, h�usliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 �ber die Behandlung von kommunalem Abwasser2 und sonstiges benutztes Wasser, das Stoffe oder Gegenst�nde enth�lt, die durch Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts geregelt sind; (17) "Beseitigung" ist jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten T�tigkeiten; (18) "Verwertung" ist jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten T�tigkeiten. Artikel 3 Inhalt des Europ�ischen PRTR Das Europ�ische PRTR wird Informationen enthalten �ber: (a) Artikel Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schadstoffe, die von Betrieben mitgeteilt werden m�ssen, in denen die in Anhang I aufgelistete T�tigkeiten durchgef�hrt werden; (b) Artikel die Verbringung au�erhalb des Standortes von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abf�llen und von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schadstoffen, die von Betrieben mitgeteilt werden m�ssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten T�tigkeiten durchgef�hrt werden; (c) Artikel Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, sofern entsprechende Angaben verf�gbar sind. Artikel 4 Aufbau und Struktur 1. Die Kommission ver�ffentlicht das Europ�ische PRTR mit Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und �bertragungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden k�nnen wie (a) Anlage und geographischer Standort; 1 ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. 2 ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. 15 Drucksache 789/04 (PDF) (b) T�tigkeit; (c) Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene; (d) Schadstoff bzw. Abfall; (e) alle Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird; (f) Verbringung von Abf�llen au�erhalb des Standortes und gegebenenfalls Bestimmungsort; (g) Verbringung von Abwasser au�erhalb des Standortes; (h) diffuse Quellen. 2. Das Europ�ische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der �ffentlichkeit so einfach wie m�glich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen kontinuierlich und unmittelbar �ber das Internet und andere elektronische Medien abgerufen werden k�nnen. Dabei ist auch die M�glichkeit einer k�nftigen Erweiterung des Systems zu ber�cksichtigen und werden s�mtliche Daten der vergangenen Berichterstattungsjahre aufgenommen, wobei schrittweise mindestens die letzten zehn Berichterstattungsjahre erfasst werden sollen. 3. Das Europ�ische PRTR wird Verkn�pfungen enthalten zu: (a) Internetseiten, die von Betrieben bereitgestellt werden; (b) den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten; (c) sonstigen relevanten, �ffentlich zug�nglichen Datenbanken im Zusammenhang mit PRTR, einschlie�lich nationalen PRTR anderer Vertragsparteien des Protokolls, und sofern m�glich zu Datenbanken anderer L�nder. Artikel 5 Berichterstattung durch die Betreiber 1. Die Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen T�tigkeiten durchgef�hrt wird und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazit�tsschwellenwerte �berschritten werden, teilt seiner zust�ndigen nationalen Beh�rde f�r jedes Kalenderjahr die entsprechenden Mengen mit und gibt dabei an, ob die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Sch�tzungen folgender Werte basieren: (a)Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgef�hrten Schadstoffs, f�r die der einschl�gige in Anhang II festgelegte Schwellenwert �berschritten wird; (b) Verbringung au�erhalb des Standortes von gef�hrlichen Abf�llen in Mengen von �ber zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gef�hrlichen Abf�llen in Mengen von �ber 2.000 Tonnen pro Jahr f�r alle Verwertungs- und Beseitigungst�tigkeiten, wobei je nach Bestimmungszweck ein "V" oder "B" anzubringen ist und bei der grenz�berschreitenden Verbringung gef�hrlicher Abf�lle zus�tzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tats�chliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind; (c) Verbringung au�erhalb des Standortes von in Anhang II aufgef�hrten Schadstoffen in Abwasser, das f�r die Abwasserbehandlung bestimmt ist, f�r die der in Anhang II Spalte 1b aufgef�hrte Schwellenwert �berschritten wird; Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen mitgeteilt, so ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben. Freisetzungen diffuser Quellen am Betriebsstandort werden zusammen mit den kanalisierten Freisetzungen des Betriebs mitgeteilt. 2. Die Informationen gem�� Absatz 1 enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und �bertragungen infolge aller beabsichtigten, zuf�lligen, routinem��igen und nicht routinem��igen T�tigkeiten. 3. Die Betreiber erfassen f�r alle Betriebe mit angemessener H�ufigkeit die Daten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Berichterstattungsanforderungen gem�� Absatz 1 die Freisetzung und Verbringung au�erhalb des Standortes des betreffenden Betriebs zu bestimmen. 4. Bei der Erstellung des Berichts nutzt der Betreiber die besten verf�gbaren Informationen, einschlie�lich etwaiger �berwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekter �berwachung oder anderer Berechnungen, technischer Einsch�tzungen oder anderer Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 in �bereinstimmung mit gegebenenfalls verf�gbaren international anerkannten Verfahren. 5. Die Betreiber halten f�r die zust�ndigen nationalen Beh�rden Aufzeichnungen der Daten verf�gbar, aus denen die mitgeteilten Informationen f�r einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet ab Ende des betreffenden Berichterstattungsjahres, abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode f�r die Erhebung der Daten zu beschreiben. Artikel 6 Freisetzung in den Boden 1. Abfall, der am Standort des Betriebs erzeugt wird und Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgef�hrten und am Betriebsstandort vorgenommenen Beseitigungsverfahren "Behandlung im Boden" oder "Verpressung" ist, wird vom Betreiber als Freisetzung in den Boden mitgeteilt. 2. Abfall, der au�erhalb des Standortes verbracht wird und Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgef�hrten Beseitigungsverfahren "Behandlung im Boden" oder "Verpressung" ist, wird vom Betreiber, von dessen Betrieb die 17 Drucksache 789/04 (PDF) Verbringung au�erhalb des Standortes ausging, als Freisetzung in den Boden mitgeteilt. Artikel 7 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gem�� Absatz 2 und 3 dieses Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber s�mtliche in Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Abs�tze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zust�ndige Beh�rde �bermitteln m�ssen. 2. Die Mitgliedstaaten �bermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gem�� folgendem Zeitplan s�mtliche in Artikel 5 Abs�tze 1 und 2 genannten Daten: (a) f�r das erste Berichterstattungsjahr innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres; (b) f�r alle nachfolgenden Berichterstattungsjahre innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres. Erstes Berichterstattungsjahr ist das Jahr 2007. 3 Die Kommission wird mit Unterst�tzung der Europ�ischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten �bermittelten Informationen gem�� folgendem Zeitplan in das Europ�ische PRTR aufnehmen: (a) f�r das erste Berichterstattungsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres; (b) f�r alle nachfolgenden Berichterstattungsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres. Artikel 8 Freisetzungen aus diffusen Quellen 1. Die Kommission legt Zeitplan, Format und Einzelheiten f�r die Erfassung und �bertragung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen Informationen �ber Freisetzungen aus diffusen Quellen gem�� dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 fest. 2. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen r�umlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden k�nnen, und umfassen eine Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen. 3. Stellt die Kommission fest, dass keine Daten �ber die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, ergreift sie die erforderlichen Ma�nahmen, um je nach ihren Priorit�ten f�r eine Berichterstattung �ber die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen. Artikel 9 Qualit�tssicherung 1. Die Betreiber m�ssen f�r jeden Betrieb, der den Berichterstattungsanforderungen gem�� Artikel 5 unterliegt, die Qualit�t der �bermittelten Informationen gew�hrleisten. 2. Die zust�ndigen Beh�rden pr�fen die Qualit�t der von den Betreibern �bermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Aktualit�t, Vollst�ndigkeit, Unsicherheitsgrad, Vergleichbarkeit, Koh�renz und Transparenz. 3. Die Kommission koordiniert die Arbeiten f�r Qualit�tssicherung und Qualit�tsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erw�hnten Ausschuss. 4. Die Kommission kann Leitlinien f�r die �berwachung und Berichterstattung von Emissionen gem�� dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 verabschieden. Artikel 10 Zugang zu Information 1. Die Kommission macht das Europ�ische PRTR mit Unterst�tzung der Europ�ischen Umweltagentur durch Ver�ffentlichung auf dem Internet gem�� dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 �ffentlich zug�nglich. 2. Sind Informationen des Europ�ischen PRTR f�r die �ffentlichkeit auf direktem elektronischen Wege nicht leicht zug�nglich, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff zum Europ�ischem PRTR in �ffentlich zug�nglichen R�umlichkeiten. Artikel 11 Vertraulichkeit Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gem�� Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates1 vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in seinem Bericht gem�� Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung f�r jedes Berichterstattungsjahr und f�r jeden Betrieb, f�r den Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zur�ckgehalten werden. 1 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26. Artikel 12 Beteiligung der �ffentlichkeit 1. Die Kommission bietet der �ffentlichkeit fr�hzeitig wirksame M�glichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europ�ischen PRTR, einschlie�lich des Aufbaus von Kapazit�ten und der Vorbereitung von �nderungen dieser Verordnung. Die �ffentlichkeit erh�lt die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen. 2. Die Kommission ber�cksichtigt diese Beitr�ge angemessen und informiert die �ffentlichkeit �ber das Ergebnis der �ffentlichkeitsbeteiligung. Artikel 13 Zugang zu Gerichten Der Zugang der �ffentlichkeit zu Gerichten im Zusammenhang mit Umweltinformationen wird gem�� Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und f�r die Organe der Gemeinschaft gem�� den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europ�ischen Parlaments und des Rates1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europ�ischen Parlaments und des Rates2 gew�hrt. Artikel 14 Aufbau von Kapazit�ten 1. Die Kommission erstellt innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erw�hnten Ausschuss einen Leitfaden f�r die Umsetzung des Europ�ischen PRTR. 2. Der Leitfaden f�r die Umsetzung des Europ�ischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten: (a) Verfahren der Berichterstattung; (b) mitzuteilende Daten; (c) Qualit�tssicherung; (d) Art zur�ckgehaltener Daten und Gr�nde f�r die Zur�ckhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt; (e) Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren f�r Probenahmen; 1 AB1. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. 2 ABl. C ... vom ..., S. .... (Vorschlag der Kommission KOM (2003) 622 endg. vom 24.10.2003). (f) Angabe der Muttergesellschaften; (g) Kodierung von T�tigkeiten gem�� Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG des Rates. Artikel 15 Sensibilisierung Die Kommission und die Mitgliedstaaten bem�hen sich um eine Sensibilisierung der �ffentlichkeit f�r das Europ�ische PRTR, unterst�tzen den Zugang zum Europ�ischen PRTR und f�rdern Verst�ndnis und Verwendung der darin enthaltenen Informationen. Artikel 16 Zus�tzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind 1. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem Bericht, der auf den Informationen der letzten drei Berichterstattungsjahre basiert und alle drei Jahre zusammen mit den gem�� Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, �ber praktische Aspekte und Ma�nahmen im Zusammenhang mit: (a) Anforderungen gem�� Artikel 5; (b) Qualit�tssicherung gem�� Artikel 9; (c) Zugang zu Informationen gem�� Artikel 10 Absatz 2; (d) Sensibilisierungsma�nahmen gem�� Artikel 15; (e) Vertraulichkeit von Daten gem�� Artikel 11; (f) Sanktionen gem�� Artikel 20 und Erfahrung mit deren Anwendung. 2. Die Kommission legt Format und Einzelheiten des in Absatz 1 genannten Berichts in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 erw�hnten Ausschuss fest. Artikel 17 �berpr�fung durch die Kommission und �nderungsvorschl�ge Die Kommission �berpr�ft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gem�� Artikel 7 und 16 vorgelegt werden und ver�ffentlicht alle drei Jahre einen Bericht �ber die letzten drei Berichterstattungsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet. Die Mitgliedstaaten reichen Vorschl�ge f�r �nderungen der Anh�nge des Protokolls bei dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss ein. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu solchen �nderungen wird gem�� dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 festgelegt. Artikel 18 �nderung der Anh�nge �nderungen, die zur Anpassung der Anh�nge dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie zur �nderung der Anh�nge des Protokolls erforderlich sind, werden gem�� dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 verabschiedet. Artikel 19 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden als "der Ausschuss" bezeichnet) unterst�tzt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 3 Monate festgesetzt. Artikel 20 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verst��en gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verh�ngen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Ma�nahmen. Die Sanktionen m�ssen wirksam, verh�ltnism��ig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen sp�testens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle �nderungen dieser Bestimmungen. Artikel 21 �nderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG 1. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG wird gestrichen. 2. Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG wird gestrichen. Artikel 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Ver�ffentlichung im Amtsblatt der Europ�ischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Br�ssel am Im Namen des Europ�ischen Parlaments Im Namen des Rates Der Pr�sident Der Pr�sident Anhang I T�tigkeiten Nr. T�tigkeit Kapazit�ts- schwellenwert 1. Energiesektor ____________________________________________________________________________________________ (a) Mineral�l- und Gasraffinerien *(1) (b) Vergasungs- und Verfl�ssigungsanlagen * (c) W�rmekraftwerke und andere mit einer Verbrennungsanlagen Feuerungsw�rme- leistung von 50 Megawatt (MW) (d) Kokereien * (e) Kohle-Walzwerke mit einer Kapazit�t von 1t pro Stunde (f) Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien * Brennstoffen 2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen ____________________________________________________________________________________________ (a) R�st- oder Sinteranlagen f�r Metallerz, * einschlie�lich sulfidischer Erze (b) Anlagen f�r die Herstellung von Roheisen mit einer Kapazit�t von oder Stahl (Prim�r- oder 2,5 t pro Stunde Sekund�rschmelzung) einschlie�lich Stranggie�en (c) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch (i) Warmwalzen mit einer Kapazit�t von 20 t Rohstahl pro Stunde mit einer Schlagenergie (ii) Schmieden mit H�mmern von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer W�rmeleistung von �ber 20 MW (iii) Aufbringen von schmelzfl�ssigen mit einer metallischen Schutzschichten Verarbeitungskapazit�t von 2 t Rohstahl pro Stunde (d) Eisenmetallgie�ereien mit einer Produktionskapazit�t von 20 t pro Tag (e) Anlagen (i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, * Konzentraten oder sekund�ren Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren (ii) zum Schmelzen, einschlie�lich mit einer Schmelz- Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter kapazit�t von 4 t pro Tag auch Wiedergewinnungsprodukte bei Blei und Kadmium (Raffination, Gie�en usw.) oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen (f) Anlagen zur Oberfl�chenbehandlung von wenn das Volumen der Metallen und Kunststoffen durch ein Wirkb�der 30 m3 betr�gt elektrolytisches oder chemisches Verfahren 3. Mineral verarbeitende Industrie ____________________________________________________________________________________________ (a) Untertage-Bergbau und damit verbundene * T�tigkeiten (b) Tagebau wenn die Oberfl�che des Abbaugebiets 25 ha entspricht (c) Anlagen zur Herstellung von mit einer (i) Zementklinkern in Drehrohr�fen Produktionskapazit�t von 500 t pro Tag mit einer (ii) Kalk in Drehrohr�fen Produktionskapazit�t von �ber 50 t pro Tag (iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen mit einer �fen Produktionskapazit�t von 50 t pro Tag (d) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur * Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (e) Anlagen zur Herstellung von Glas, mit einer einschlie�lich Anlagen zur Herstellung von Schmelzkapazit�t von 20 Glasfasern t pro Tag (f) Anlagen zum Schmelzen mineralischer mit einer Stoffe, einschlie�lich der Herstellung von Schmelzkapazit�t von 20 Mineralfasern t pro Tag (g) Anlagen zur Herstellung von keramischen mit einer Erzeugnissen durch Brennen, und zwar Produktionskapazit�t von insbesondere von Dachziegeln, 75 t pro Tag oder einer Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Ofenkapazit�t von 4 m3 Steinzeug oder Porzellan und einer Besatzdichte pro Ofen von �ber 300 kg/m3 4. Chemische Industrie Chemieanlagen zur industriellen Herstellung ____________________________________________________________________________________________ (a) von organischen Grundchemikalien wie ( i ) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringf�rmigen, ges�ttigten oder unges�ttigten, aliphatischen oder aromatischen) (ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbons�uren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen (iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen (iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten (v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen (vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (vii) metallorganischen Verbindungen (viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) (ix) synthetischen Kautschuken (x) Farbstoffe und Pigmente (xi) Tensiden Chemieanlagen zur industriellen Herstellung (b) von anorganischen Grundchemikalien wie (i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (ii) S�uren wie Chroms�ure, Flusss�ure, Phosphors�ure, Salpeters�ure, Salzs�ure, Schwefels�ure, Oleum, * schwefeligen S�uren (iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid (iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat (v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid (c) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung * phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger D�ngemittel (Einn�hrstoff- oder Mehrn�hrstoffd�ngern) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung (d) von Ausgangsstoffen f�r * Pflanzenschutzmittel und Bioziden Anlagen zur industriellen Herstellung von (e) Grundarzneimitteln unter Verwendung eines * chemischen oder biologischen Verfahrens (f) Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und * Feuerwerksmaterial 5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung ____________________________________________________________________________________________ (a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung mit einer gef�hrlicher Abf�lle Aufnahmekapazit�t von 10 Tonnen pro Tag (b) Anlagen f�r die Verbrennung ungef�hrlicher mit einer Kapazit�t von 3 Abf�lle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG t pro Stunde fallen (c) Anlagen zur Beseitigung ungef�hrlicher mit einer Kapazit�t von Abf�lle 50 t pro Tag mit einer (d) Deponien (au�er Deponien f�r Inertabf�lle Aufnahmekapazit�t von und Deponien, die vor dem 16.7.2001 10 Tonnen pro Tag oder endg�ltig geschlossen wurden bzw. deren einer Gesamtkapazit�t Nachsorgephase, die von der zust�ndigen von 25.000 Tonnen Beh�rden gem�� Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates1 verlangt wurde, abgelaufen ist) (e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung mit einer von Tierk�rpern und tierischen Abf�llen Verarbeitungskapazit�t von 10 t pro Tag (f) Anlagen zur Behandlung von kommunalem mit einer Leistung von Abwasser 100.000 Einwohnergleichwerten (g) Eigenst�ndig betriebene mit einer Kapazit�t von Industrieabwasserbehandlungsanlagen f�r 10.000 m3 pro Tag eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen T�tigkeiten 6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz (a) Industrieanlagen f�r die Herstellung von * Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen (b) Industrieanlagen f�r die Herstellung von mit einer Papier und Pappe und sonstigen prim�ren Produktionskapazit�t von Holzprodukten (wie Spanplatten, 20 t pro Tag Faserplatten und Sperrholz) (c) Industrieanlagen f�r den Schutz von Holz mit einer und Holzprodukten mit Chemikalien Produktionskapazit�t von 50 m3 pro Tag 7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur ____________________________________________________________________________________________ 1 ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. (a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht (i) mit 40.000 Pl�tzen f�r von Gefl�gel oder Schweinen Gefl�gel (ii) mit 2.000 Pl�tzen f�r Mastschweine (�ber 30 kg) (ii) mit 750 Pl�tzen f�r Sauen (b) Intensive Aquakultur mit einer Produktions- kapazit�t von 1000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr 8. Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getr�nkesektor ____________________________________________________________________________________________ (a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazit�t (Tierk�rper) von 50 t pro Tag (b) Behandlung und Verarbeitung f�r die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getr�nkeprodukten aus: mit einer (i) tierischen Rohstoffen (au�er Milch) Produktionskapazit�t von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag (ii) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- kapazit�t von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurch- schnittswert) (c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung mit einer Aufnahme- von Milch kapazit�t von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurch- schnittswert) 9. Sonstige Industriezweige (a) Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel mit einer Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder Verarbeitungskapazit�t zum F�rben von Fasern oder Textilien von 10 t pro Tag (b) Anlagen zum Gerben von H�uten oder mit einer Verarbeitungs- Fellen kapazit�t von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag (c) Anlagen zur Oberfl�chenbehandlung von mit einer Stoffen, Gegenst�nden oder Erzeugnissen Verbrauchskapazit�t von unter Verwendung organischer 150 kg L�sungsmitteln L�sungsmittel, insbesondere zum pro Stunde oder 200 t pro Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Jahr Entfetten, Impr�gnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tr�nken (d) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch * Brennen oder Graphitieren (e) Anlagen f�r den Bau und zum Lackieren mit einer Kapazit�t f�r von Schiffen oder zum Entfernen von 100 m lange Schiffe Lackierungen von Schiffen (1) Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazit�tsschwellenwert gilt (d.h. alle Anlagen sind berichtspflichtig). Anhang II SCHADSTOFFE Schwellenwerte f�r die Freisetzung (Spalte 1) CAS- in die Luft in Gew�sser in denBoden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr -(1) 1 74-82-8 Methan (CH4) 100 000 - 2 630-08-0 Kohlenmonoxid (CO) 500 000 - - 100 3 124-38-9 Kohlendioxid (CO₂) - - Millionen Fluorkohlenwasserstoffe 4 100 - - (FKW) 5 10024-97-2 Distickoxid (N₂O) 10 000 - - 6 7664-41-7 Ammoniak (NH3) 10 000 - - fl�chtige organische 7 Verbindungen au�er Methan 100 000 - - (NMVOC) 8 Stickoxide (NOx/NO₂) 100 000 - - Perfluorkohlenwasserstoffe 9 100 - - (PFC) 10 2551-62-4 Schwefelhexafluorid (SF6) 50 - - 11 Schwefeloxide (SOx/SO2) 150 000 - - 12 Gesamtstickstoff - 50 000 50 000 13 Gesamtphosphor - 5 000 5 000 Fluorchlorkohlenwasserstoffe 14 1 - - (FCKW) 15 Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) 1 - - 16 Halone 1 - - 17 7440-38-2 Arsen 20 5 5 und Verbindungen 31 Drucksache 789/04 (PDF) Schwellenwerte f�r die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gew�sser Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr (als As) Cadmium und Verbindungen 18 7440-43-9 10 5 5 (als Cd) Chrom und Verbindungen 19 7440-47-3 100 50 50 (als Cr) Kupfer und Verbindungen 20 7440-50-8 100 50 50 (als Cu) Quecksilber und 21 7439-97-6 10 1 1 Verbindungen (als Hg) Nickel und Verbindungen 22 7440-02-0 50 20 20 (als Ni) Blei und Verbindungen 23 7439-92-1 200 20 20 (als Pb) Zink und Verbindungen 24 7440-66-6 200 100 100 (als Zn) 25 15972-60-8 Alachlor - 1 1 26 309-00-2 Aldrin 1 1 1 27 1912-24-9 Atrazin - 1 1 28 57-74-9 Chlordan 1 1 1 29 143-50-0 Chlordecon 1 1 1 30 470-90-6 Chlorfenvinphos - 1 1 31 85535-84-8 Chloralkane, C10-C13 - 1 1 32 2921-88-2 Chlorpyrifos - 1 1 33 50-29-3 DDT 1 1 1 34 107-06-2 1,2-Dichlor�than (EDC) 1 000 10 10 35 75-09-2 Dichlormethan (DCM) 1 000 10 10 Drucksache 789/04 (PDF) 32 Schwellenwerte f�r die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gew�sser Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 36 60-57-1 Dieldrin 1 1 1 37 330-54-1 Diuron - 1 1 38 115-29-7 Endosulfan - 1 1 39 72-20-8 Endrin 1 1 1 Halogenierte organische 40 - 1 000 1 000 Verbindungen (als AOX) 41 76-44-8 Heptachlor 1 1 1 42 118-74-1 Hexachlorbenzol (HCB) 10 1 1 43 87-68-3 Hexachlorbutadien (HCBD) - 1 1 1,2,3,4,5, 6 44 608-73-1 10 1 1 -Hexachlorcyclohexan(HCH) 45 58-89-9 Lindan 1 1 1 46 2385-85-5 Mirex 1 1 1 PCDD +PCDF 47 0,001 0,001 0,001 (Dioxine +Furane) (als Teq) 48 608-93-5 Pentachlorbenzol 1 1 1 49 87-86-5 Pentachlorphenol (PCP) 10 1 1 Polychlorierte Biphenyle 50 1336-36-3 0,1 0,1 0,1 (PCBs) 51 122-34-9 Simazin - 1 1 52 127-18-4 Tetrachlorethylen (PER) 2 000 10 - 53 56-23-5 Tetrachlormethan (TCM) 100 1 - 54 12002-48-1 Trichlorbenzole (TCB) 10 1 - 55 71-55-6 1,1,1-Trichlorethan 100 - - 33 Drucksache 789/04 (PDF) Schwellenwerte f�r die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gew�sser Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 56 79-34-5 1,1,2,2-Tetrachlorethan 50 - - 57 79-01-6 Trichlorethylen 2 000 10 - 58 67-66-3 Trichlormethan 500 10 - 59 8001-35-2 Toxaphen 1 1 1 60 75-01-4 Vinylchlorid 1 000 10 10 61 120-12-7 Anthracen 50 1 1 200 200 62 71-43-2 Benzol 1 000 (als (als BTEX)(2) BTEX)(2) Bromierte Diphenylether 63 - 1 1 (PBDE) Nonylphenolethoxylate 64 (NP/NPEs) und verwandte - 1 1 Stoffe 200 200 (als 65 100-41-4 Ethylbenzol - (als BTEX)(2) BTEX)(2) 66 75-21-8 Ethylenoxid 1 000 10 10 67 34123-59-6 I soproturon - 1 1 68 91-20-3 Naphthalin 100 10 10 Organozinnverbindungen 69 - 50 50 (als Gesamt-Sn) Di-(2-ethylhexyl)phthalat 70 117-81-7 10 1 1 (DEHP) 71 108-95-2 Phenole (als Gesamt-C) - 20 20 polyzyklische aromatische 72 50 5 5 Kohlenwasserstoffe (PAH) (3) Drucksache 789/04 (PDF) 34 Schwellenwerte f�r die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gew�sser Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 200 200 73 108-88-3 Toluol - (als (als BTEX)(2) BTEX)(2) Tributylzinn und 74 - 1 1 Verbindungen Triphenylzinn und 75 - 1 1 Verbindungen gesamter organischer 76 Kohlenstoff (TOC) (als - 50 000 - Gesamt-C or COD/3) 77 1582-09-8 Trifluralin - 1 1 200 200 78 1330-20-7 Xylene - (als BTEX)(2) (als BTEX)(2) 79 Chloride (als Gesamt-Cl) - 2 Millionen 2 Millionen Chlor und anorganische 80 10 000 - - Verbindungen (als HCl) 81 1332-21-4 Asbest 1 1 1 82 Cyanide (als Gesamt-CN) - 50 50 83 Fluoride (als Gesamt-F) - 2 000 2 000 Fluor und anorganische 84 5 000 - - Verbindungen (als HF) 35 Drucksache 789/04 (PDF) Schwellenwerte f�r die Freisetzung (Spalte 1) in den CAS- in die Luft in Gew�sser Boden Nr. Nummer Schadstoff (Spalte 1a) (Spalte 1b) (Spalte 1c) kg/Jahr kg/Jahr kg/Jahr 85 74-90-8 Hydrogenzyanid (HCN) 200 - - 86 Partikel (PM10) 50 000 - - 87 1806-26-4 Octylphenole - 1 - 88 206-44-0 Fluoranthen - 2 - 89 465-73-6 I sodrin - 1 - 90 36355-1-8 Hexabrombiphenyl 0,1 0,1 0,1 Anmerkungen: (1) Ein Strich (-) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Berichtspflicht zur Folge haben. (2) Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert f�r BTEX (d.h. den Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) �berschritten wird. (3) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) sind f�r die Berichterstattung �ber Freisetzungen in die Luft als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus dem Protokoll �ber persistente organische Schadstoffe zum �bereinkommen �ber die weitr�umige grenz�berschreitende Luftverunreinigung). F�r die Berichterstattung �ber Freisetzungen in Gew�sser und in den Boden sowie �ber Verbringungen au�erhalb des Standortes sind neben den vier Einzelschadstoffen auch Benzo-(g,h,i)perylen (191-24-2) und Fluoranthen (206-44-0) aufzunehmen. Drucksache 789/04 (PDF) 36 Anhang III FORMAT f�r die Berichterstattung �ber FREISETZUNGEN und DEN DATENTRANSFER Bezeichnung der Anlage Name der Muttergesellschaft Name der Betriebs (Betreiber) Kennnummer des Betriebs Stra�e Stadt/Gemeinde Postleitzahl Land Koordinaten des Standortes Flusseinzugsgebiet (1) NACE-Kode (4stellig) Wirtschaftliche Hauptt�tigkeit Produktionsvolumen (wahlweise) Zahl der Anlagen (wahlweise) Zahl der j�hrlichen Betriebsstunden (wahlweise) Besch�ftigtenzahl (wahlweise) Textfeld f�r Informationen oder Internetadressen, die vom Betrieb oder der Muttergesellschaft mitgeteilt werden (wahlweise) S�mtliche Anhang I-T�tigkeiten des Betriebs (gem�� dem Kodierungssystem von Anhang I und dem IVVU-Code, sofern verf�gbar) T�tigkeit 1 (Hauptt�tigkeit gem�� Anhang I) T�tigkeit 2 T�tigkeit N Daten f�r die Freisetzung in die Luft f�r jeden Schadstoff in Freisetzungen in Mengen, die den Schwellenwert (gem�� Anhang II) die Luft �berschreiten Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr Schadstoff 2 Analysemethode Schadstoff N R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode S: Sch�tzung Daten f�r die Freisetzung in Gew�sser f�r jeden Schadstoff Freisetzungen in in Mengen, die den Schwellenwert (gem�� Anhang II) Gew�sser �berschreiten Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr Schadstoff 2 Analysemethode Schadstoff N R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode S: Sch�tzung 37 Drucksache 789/04 (PDF) Daten f�r die Freisetzung in den Boden f�r jeden Schadstoff Freisetzungen in in Mengen, die den Schwellenwert (gem�� Anhang II) den Boden �berschreiten Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr Schadstoff 2 Analysemethode Schadstoff N R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode S: Sch�tzung Verbringung von f�r die Abwasserbehandlung bestimmten Schadstoffen au�erhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gem�� Anhang II) �berschreiten Schadstoff 1 M: gemessen; verwendete in kg/Jahr Schadstoff 2 Analysemethode Schadstoff N R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode S: Sch�tzung Verbringung gef�hrlicher Abf�lle au�erhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gem�� Artikel 5) �berschreiten Innerhalb des Landes: zur Verwertung (V) in t/Jahr zur Beseitigung (B) in t/Jahr In andere L�nder: zur Verwertung (V) in t/Jahr Name des verwertenden Unternehmens: Anschrift des verwertenden Unternehmens Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erh�lt In andere L�nder: zur Beseitigung (B) in t/Jahr Name des beseitigenden Unternehmens: Anschrift des beseitigenden Unternehmens Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erh�lt Drucksache 789/04 (PDF) 38 Verbringung ungef�hrlicher Abf�lle au�erhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gem�� Artikel 5) �berschreiten zur Verwertung (V) in t/Jahr zur Beseitigung (B) in t/Jahr F�r Antr�ge der �ffentlichkeit zust�ndige Beh�rde: Name Stra�e Stadt/Gemeinde Telefon: Fax: E-Mail-Adresse: (1) Gem�� Artikel 3 Absatz 21 der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens f�r Ma�nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1. 1 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.