Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln und an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und zur Änderung arzneimittel-und apothekenrechtlicher Vorschriften

968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018

A

1. Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

2. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob mit Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung alle Arzneimittel, die derzeit nach § 47 des Arzneimittelgesetzes (AMG) direkt vom pharmazeutischen Unternehmer und Großhändler an Krankenhäuser, Ärzte und Einrichtungen (mit Ausnahme von zentralen Beschaffungsstellen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AMG) abgegeben werden dürfen, erfasst sind.

Begründung: