Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt KOM (2007) 51 endg.; Ratsdok. 6297/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 15. Februar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 9. Februar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 12. Februar 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: Dieser Richtlinienvorschlag ersetzt
Drucksache 389/01 = AE-Nr. 011634 und
Drucksache 390/01 = AE-Nr. 011635.

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Ziel, im Umweltbereich ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, ist im EG-Vertrag (Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag) verankert. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn das Problem der zunehmenden Umweltkriminalität angegangen wird.

Dieser Vorschlag ersetzt den Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2001/0076(COD)) in der Fassung nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament. Er bezieht die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/ 03, Kommission gegen Rat) ein, mit dem der Rahmenbeschluss 2003/80/JI über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht aufgehoben wurde.

Diesem Urteil zufolge ist der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu treffen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben eine Fülle von Umweltschutzvorschriften erlassen. Mehreren Studien1 zufolge sind die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen jedoch nicht immer ausreichend, um die Gemeinschaftspolitik im Bereich Umweltschutz wirksam durchzuführen. Nicht in allen Mitgliedstaaten werden gravierende Umweltstraftaten durchweg strafrechtlich geahndet, obwohl sich nur mit strafrechtlichen Sanktionen eine hinreichend abschreckende Wirkung erzielen lässt, wofür es mehrere Gründe gibt:

Erstens kommt in strafrechtlichen Sanktionen eine gesellschaftliche Missbilligung zum Ausdruck, die sich qualitativ von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen abhebt.

Zweitens wirken Verwaltungsstrafen oder andere Geldbußen nicht abschreckend, wenn die Täter mittellos oder im Gegenteil sehr finanzstark sind. In solchen Fällen dürften Freiheitsstrafen notwendig sein.

Außerdem sind die Instrumente zur Ermittlung von Straftaten und zur Strafverfolgung (sowie die Rechtshilfe zwischen Mitgliedstaaten) schlagkräftiger als die Mittel des Verwaltungs- oder Zivilrechts und können die Effizienz der Ermittlungen steigern.

Schließlich gibt es eine zusätzliche Gewähr für die Unparteilichkeit der Ermittlungsbehörden, da die Behörden, die an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt sind, nicht identisch sind mit den Verwaltungsbehörden, die Betriebs- oder Emissionsgenehmigungen erteilt haben.

Abgesehen davon, dass die Art der geltenden Sanktionen sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden, gibt es auch deutlich Unterschiede beim Maß der Sanktionen, die bei vergleichbaren oder identischen Straftatbeständen verhängt werden. Die Umweltkriminalität ist von der Sache her oft grenzüberschreitend oder wirkt sich oft grenzüberschreitend aus. Deswegen können Straftäter häufig die bestehenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zu ihrem Vorteil ausnutzen. Das Problem muss daher durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angegangen werden.

- Allgemeiner Kontext

1998 nahm der Europarat ein Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht an.

Der Europäische Rat forderte im Oktober 1999 in Tampere eine Einigung auf gemeinsame Begriffsbestimmungen, Tatbestände und Sanktionen, die zunächst auf einige besonders wichtige Kriminalitätsbereiche wie die Umweltkriminalität begrenzt werden sollten.

Im Februar 2000 legte das Königreich Dänemark eine Initiative für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der schweren Umweltkriminalität vor.

Der Rat "Justiz und Inneres" einigte sich am 28. September 2000 darauf, dass bei Umweltstraftaten solche gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festgelegt werden sollten.

Am 13. März 2001 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt an. Zweck des Richtlinienvorschlags war eine wirksamere Anwendung des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft durch die gemeinschaftsweite Festlegung eines Mindestkatalogs von Straftaten.

Das Europäische Parlament nahm seinen Bericht zu dem Vorschlag am 8. April 2002 in erster Lesung an.

Am 30. September 2002 verabschiedete die Kommission einen geänderten Vorschlag, in dem sie mehrere Abänderungsvorschläge des Europäischen Parlaments berücksichtigte.

Der Rat hat den Vorschlag der Kommission nicht erörtert, sondern stattdessen am 27. Januar 2003 auf Initiative Dänemarks den Rahmenbeschluss 2003/80/JI über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht verabschiedet.

Der Europäische Gerichtshof hat diesen Rahmenbeschluss in seinem Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/ 03) wegen Verstoßes gegen Artikel 47 EU-Vertrag für nichtig erklärt und sich dabei darauf berufen, dass die Artikel 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses auf der Grundlage des Artikels 175 EG-Vertrag hätten erlassen werden können, da ihr Hauptzweck sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzung als auch hinsichtlich ihres Inhalts im Umweltschutz besteht.

Am 30. November 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung an, in der sie auf die Folgen des Urteils in der Rechtssache C-176/ 03 und die Notwendigkeit einging, einen neuen Legislativvorschlag im Bereich Umweltkriminalität anzunehmen.

Aufgrund des Urteils muss der Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt von 2001 zurückgezogen und ein neuer Vorschlag vorgelegt werden, der Bestimmungen enthält, die dem Inhalt der Artikel 1 bis 7 des für nichtig erklärten Rahmenbeschlusses entsprechen. Einige Straftatbestände müssen geändert werden, um Entwicklungen des gemeinschaftlichen Umweltrechts zu berücksichtigen. Darüber hinaus wurden einige zusätzliche Aspekte aufgenommen, die für einen wirksamen Umweltschutz als notwendig erachtet wurden, namentlich die Harmonisierung der geltenden Sanktionen für besonders schwere Umweltstraftaten.

Als Folgemaßnahme zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 176/03 beabsichtigt die Kommission, im Laufe des Jahres 2007 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße vorzulegen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Zwar sieht das Umweltrecht in verschiedenen Fällen vor, dass die Mitgliedstaaten abschreckende, wirksame und angemessene Sanktionen für Verstöße gegen das Umweltrecht verhängen, doch wird den Mitgliedstaaten nirgends vorgeschrieben, für Fälle schwerer Umweltkriminalität strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die vorgeschlagene Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie wurde namentlich in Einklang mit den in Kapitel VI der Charta verankerten justiziellen Rechten entworfen und dient dazu, gemäß Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau in die Politiken der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Das Problem der Umweltkriminalität wird seit vielen Jahren in verschiedenen internationalen und europäischen Foren erörtert.

Im November 2003 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Konferenz über Umweltkriminalität und unterstützte im Jahr 2002 einen Workshop des Royal Institute of International Affairs in London zu diesem Thema. Außerdem haben sich Sachverständige bei Sitzungen 2001 in Frankfurt und 2004 in Budapest speziell mit dem kriminellen illegalen Handel mit bedrohten Arten befasst.

Weitere Anhörungen interessierter Kreise wurden in diesem Fall nicht als notwendig und durchführbar betrachtet. Seitdem der Europäische Gerichtshof am 13. September 2005 den Rahmenbeschluss 2003/80/JI für nichtig erklärt hatte, bestand im Bereich der Umweltkriminalität ein rechtliches Vakuum, das unverzüglich ausgefüllt werden musste.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Dieses Thema war in den vergangenen Jahren Gegenstand zahlreiche Workshops, Konferenzen und Sachverständigentagungen, die Informationen geliefert und dazu beigetragen haben, diesen Vorschlag zu gestalten.

- Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden mehrere Möglichkeiten betrachtet: die Möglichkeit, keine Maßnahmen auf EU-Ebene zu treffen, die Möglichkeit, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch freiwillige Initiativen zu verbessern, die Möglichkeit das Umweltstrafrecht vollständig zu harmonisieren, und schließlich eine Teilharmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten.

Keine oder unverbindliche Maßnahmen des gemeinschaftlichen Gesetzgebers wären dem Umweltschutz nicht dienlich und gingen die bestehenden Schwierigkeiten beim Umgang mit der Umweltkriminalität nicht an, die zu einem bedeutenden Maße aus den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erwachsen.

Die volle Harmonisierung des Umweltstrafrechts ginge über das notwendige Maß hinaus und würde die Tatsache ignorieren, dass das Strafrecht jedes Mitgliedstaats noch immer stark durch die kulturellen Werte des betreffenden Staats beeinflusst ist, weswegen eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung erforderlich ist.

Was eine Teilharmonisierung anbelangt, so wurden drei mögliche Maßnahmen untersucht: Harmonisierung einer Reihe schwerer Straftaten, Harmonisierung der Haftung von juristischen Personen und Angleichung des Strafmaßes für unter erschwerenden Umständen begangene Straftaten. In allen drei Fällen wurde die mögliche Wirkung auf das Umweltschutzniveau sowie auf die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz als sehr positiv eingeschätzt, während nur mit geringen Kosten für die Wirtschaft und geringem Arbeitsaufwand für die Behörden gerechnet wird.

Der Bericht über die Folgenabschätzung kann abgerufen werden unter http://ec.europa.eu/governance/impact/index_en.htm .

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine Mindestzahl schwerer Umweltdelikte die in der gesamten Gemeinschaft als strafbar eingestuft werden sollten, sofern sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurden. Die Beihilfe und die Anstiftung zu solchen Taten sollten ebenfalls als Straftat eingestuft werden. Der Umfang der Haftung juristischer Personen wird ausführlich geregelt.

Gegen natürliche Personen sollten bei Umweltdelikten wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, während gegen juristischen Personen strafrechtliche oder nichtstrafrechtlich Sanktionen verhängt werden sollen.

Bei Straftaten, die unter bestimmten erschwerenden Umständen begangen werden (die sich z.B. besonders gravierend auswirken oder an denen eine kriminelle Organisation mitgewirkt hat), wird die das Mindeststrafmaß für natürliche und juristische Personen ebenfalls harmonisiert.

- Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffen den Umweltschutz, weswegen sie sich auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag stützt.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Durch strengere Strafen in einzelnen Mitgliedstaaten würde das Problem nicht wirksam gelöst, da Straftäter diese Mitgliedstaaten leicht umgehen und von Orten mit einer milderen Gesetzgebung aus tätig werden könnten.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Mit dem Vorschlag werden auf Gemeinschaftsebene eine Mindestnorm für Tatbestandsmerkmale schwerer Umweltdelikte, ein vergleichbarer Haftungsmaßstab für juristische Personen sowie ähnliche Strafmaße für besonders schwere Umweltstraftaten festgelegt. Damit ist dafür gesorgt, dass schwere Fälle von Umweltkriminalität in allen Mitgliedstaaten gleich geahndet werden, und es wird verhindert, dass Straftäter die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen ausnutzen. Außerdem wird die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten in Fällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen vereinfacht.

Die Gemeinschaftspolitik zum Schutz der Umwelt muss in der gesamten EU vollständig durchgeführt werden. Zu diesem Zweck müssen die Sanktionen harmonisiert werden.

Die Umweltkriminalität wirkt in der Regel über die Staatsgrenzen hinaus, da sie häufig in Form von grenzüberschreitenden Tätigkeiten verübt wird und oft grenzüberschreitende Auswirkungen nach sich zieht.

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird die Einstufung von Handlungen als Straftaten nur bis zu einem Mindestmaß harmonisiert. Die Mindeststrafen für besonders schwere Fälle, in denen die Straftat besonders gravierende Folgen hat oder unter erschwerenden Umständen begangen hat, werden angeglichen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die gewählte Maßnahme ist eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung breiten Spielraum lässt. Nach Artikel 176 EG-Vertrag steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Sie können beispielsweise zusätzliche Straftaten bestimmen, auch einfache Fahrlässigkeit strafrechtlich verfolgen und/oder zusätzliche und höhere Strafen vorsehen.

Die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht ist mit keiner wesentlichen finanziellen oder administrativen Belastung verbunden, da die Mitgliedstaaten bereits über ein Strafrecht und ein Gerichtswesen verfügen. Eine zusätzliche Belastung der Mitgliedstaaten könnte sich daraus ergeben, dass möglicherweise die Zahl der Strafverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen steigt. Gleichzeitig aber dürfte die abschreckende Wirkung höherer Strafen zu einem Rückgang der Straftaten führen und somit langfristig die Zahl der Strafverfahren verringern.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument für diese Maßnahme, denn sie gibt eine verbindliche Mindestnorm für den strafrechtlichen Umweltschutz vor, bietet den Mitgliedstaaten aber Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Strafrecht.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

1. Festlegung von Straftaten

Die festgelegten Straftaten entsprechen weitgehend den Definitionen des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI, wobei jedoch einige Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Abänderung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags berücksichtigt wurden, die die Kommission nach der ersten Lesung akzeptiert hatte.

In den meisten Fällen hängt die Strafbarkeit der Handlung von den Folgen der Tat ab, das heißt davon, ob sie Personen oder der Umwelt schweren Schaden zufügen oder zufügen können.

Alle Straftatbestände bis auf einen setzen voraus, dass "rechtswidrig" gehandelt wird; dabei wird "rechtswidrig" definiert als ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats, ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt zum Ziel hat. Der einzige eigenständige Straftatbestand (Artikel 3 Buchstabe a) hat so schwerwiegende Folgen (den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person), dass die Voraussetzung des Verstoßes gegen die oben genannten Vorschriften nicht notwendig ist, um eine strafrechtliche Verfolgung zu rechtfertigen.

Anders als im Rahmenbeschluss wird in der englischen Fassung bei der Definition von Straftaten der Begriff "material" anstelle von "substance" verwendet (Artikel 3 Buchstaben a und b), da dies der umfassendere Begriff ist. Im Deutschen ist "Stoff" der Oberbegriff. Die Kommission hat bereits einen diesbezüglichen Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Abänderung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags abgelehnt.

In Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag wurde eine weitere Straftat (rechtswidrige erhebliche Schädigung eines geschützten Lebensraums) aufgenommen. Um neue EU-Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, wurde außerdem der besondere Straftatbestand illegaler Verbringungen von Abfällen aufgenommen. Die illegale Verbringung von Abfällen sollte nur in schweren Fällen als Straftat angesehen werden, also dann, wenn sie keine vernachlässigbare Menge betrifft und aus Gewinnstreben begangen wurde.

Mehrere Definitionen einer Straftat enthalten relativ vage Begriffe wie "erheblicher Schaden" oder "schwere Körperverletzung". Diese Begriffe sind nicht genau festgelegt. Es steht jedem Mitgliedstaat frei, sie seiner Tradition und seinem Rechtssystem entsprechend auszulegen.

Die beschriebene Tat ist dann als Straftat einzustufen, wenn sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurde, auch wenn der Täter Gehilfe oder Anstifter war.

2. Haftung juristischer Personen

Wie in dem Rahmenbeschluss festgehalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wenn bestimmte Personen, die im Namen der Person handeln, Straftaten zu ihren Gunsten begangen haben oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Handlungen dieser Personen ermöglicht hat.

Es wird nicht präzisiert, ob eine strafrechtliche Haftung der juristischen Personen gegeben sein muss. Daher sind Mitgliedstaaten, die in ihrer Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung juristischer Personen nicht anerkennen, nicht verpflichtet, ihr nationales System zu ändern.

3. Sanktionen

Gegen natürliche und gegen juristische Personen verhängte Sanktionen für Umweltstraftaten müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Zusätzlich zu dieser Anforderung müssen wegen der derzeitigen deutlichen Unterschiede bei den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Strafmaßen die Strafhöhen entsprechend der Schwere der Straftat harmonisiert werden. Ohne eine solche Harmonisierung könnten die Täter Lücken im einzelstaatlichen Recht von Mitgliedstaaten ausnutzen.

Die erschwerenden Umstände, für die eine Angleichung der Strafmaße vorgesehen ist, sind die besonders schwerwiegenden Folgen der Straftat, wie der Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person, eine erhebliche Schädigung der Umwelt oder das Begehen der Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Solche Umstände werden in der Regel bereits im einzelstaatlichen Strafrecht der Mitgliedstaaten als besonders schwer betrachtet und wurden bereits durch andere EU-Instrumente geregelt.

Was Freiheitsstrafen anbelangt, so entspricht die vorgesehene Harmonisierung in Form einer dreistufigen Skala den Schlussfolgerungen des Rats "Justiz und Inneres" vom 25. und 26. April 2002. Die Skala hängt vom subjektiven Tatbestand (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und den jeweiligen erschwerenden Umständen ab. Das System der Geldbußen für juristische Personen ist ebenfalls dreistufig strukturiert und entspricht damit dem Konzept, das der Rat "Justiz und Inneres" für Freiheitsstrafen entworfen hat. Die Bandbreite der Beträge der Geldbußen für juristische Personen entspricht derjenigen, auf die sich der Rat in seinem Rahmenbeschluss 2005/667/JI über Verschmutzung durch Schiffe geeinigt hat.

Sowohl für natürliche als auch für juristische Personen werden alternative Sanktionen vorgeschlagen. Solche Sanktionen sind möglicherweise in vielen Fällen wirksamer als Freiheitsstrafen oder Geldbußen; hierzu zählen die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wieder herzustellen, die Unterstellung unter richterliche Aufsicht, die Gewerbeuntersagung oder die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen.

Obwohl in vielen Fällen die Beschlagnahme von Gegenständen, die mit der Straftat in Zusammenhang stehen, eine wichtige Maßnahme ist, wurde es nicht für notwendig erachtet, eine spezielle Bestimmung aufzunehmen, da die meisten schweren Umweltstraftaten unter den Rahmenbeschluss 2005/212/JI über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten fallen.

4. Umsetzungszeitraum

Da namentlich die Artikel 3, 4 und 6 in großen Maße die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 des für nichtig erklärten Rahmenbeschlusses 2003/80/JI aufgreifen, beträgt der Umsetzungszeitraum für die Mitgliedstaaten [18] Monate. Der Umsetzungszeitraum für den Rahmenbeschluss endete am 27. Januar 2005, sodass die Mitgliedstaaten bereits einen großen Teil der für die Richtlinie erforderlichen Umsetzungsarbeiten geleistet haben dürften.

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Straftaten

Artikel 4
Beteiligung und Anstiftung

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Haftung juristischer Personen

Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 8
Berichterstattung

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident