982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung eines staatlichen Tierwohllabels. Er stellt allerdings fest, dass ein freiwilliges Label weder geeignet ist, eine hohe Marktdurchdringung zu erzielen, noch Märkte außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels umfassend zu erreichen.
- b) Der Bundesrat spricht sich für eine verpflichtende Vollkennzeichnung unter Einbeziehung von Herkunft, Haltungsform und ausgewählter Tierwohlkriterien aus.
- c) Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, dass das staatliche Tierwohlkennzeichensystem so konzipiert ist, dass alle bereits am Markt befindlichen Kennzeichnungssysteme miteinbezogen werden können, wie z.B. die Frischeikennzeichnung.
- d) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass ergänzend zu einem nationalen Tierwohlkennzeichensystem ein entsprechendes System auf europäischer Ebene ebenso wie die Kennzeichnung verarbeiteter Ei- und Fleischprodukte von der Bundesregierung vorangebracht wird.
- e) Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen im vorgeschlagenen Sinn entsprechend anzupassen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Länder haben in Ministerkonferenzen (AMK und VSMK) wiederholt eine verpflichtende Haltungskennzeichnung für Fleisch gefordert. Eine reine Haltungskennzeichnung könnte durch einige ausgewählte Tierwohlindikatoren ergänzt werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher sind mit dem etablierten Haltungskennzeichnungssystem der Eier vertraut. Ein Kennzeichnungssystem für Fleisch sollte sich an dieser Systematik orientieren. Die Kriterien Herkunft und Haltungsform können mit dem System gekennzeichnet werden. Da eine reine Haltungskennzeichnung keinen weiteren Aufschluss über das Wohlergehen der Tiere gibt, könnte ein Kennzeichnungssystem auch Tierwohlkriterien beinhalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Tierschutzgesetz und die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung von allen Betrieben unabhängig von einer Labelstufe einzuhalten sind. Der Vollzug des Tierschutzrechts muss durch die Behörden sichergestellt werden. Ein Labelsystem sollte für Aufklärung hinsichtlich der Produktionsbedingungen sorgen.
Neben der Brancheninitiative Tierwohl gibt es noch weitere Initiativen am Markt, wie z.B. das Label des Tierschutzbundes oder der Haltungskompass des Lebensmitteleinzelhandels. Auch diese Systeme sollten bei der Erarbeitung eines verpflichtenden, staatlichen Labels miteinbezogen werden, um die Betreiber, die sich schon auf den Weg gemacht haben, um Transparenz in der Tierhaltung umzusetzen, nicht in Konkurrenz mit einem weiteren Labelsystem zu stellen.
Um im europäischen Binnenmarkt harmonisierte Rahmenbedingungen für Produzentinnen und Produzenten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, muss neben einem nationalen auch auf europäischer Ebene ein entsprechendes Kennzeichnungssystem etabliert werden.
Unbeschadet dessen nimmt der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wie folgt Stellung:*
2. Zu § 17 Absatz 2
§ 17 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "erhebliche oder wiederholte" sind zu streichen.
- b) Nach den Wörtern "zuständigen Landesbehörde" ist das Wort "unverzüglich" einzufügen.
Begründung:
Im vorliegenden Gesetzentwurf ist die Frage des Datenaustausches zwischen den die Anforderungen des Tierwohlkennzeichengesetzes und der Verordnung kontrollierenden Kontrollstellen und den für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Behörden der Länder nicht zufriedenstellend geregelt. Hinsichtlich eines Informationsflusses von den Kontrollstellen zu den Landesbehörden sieht § 17 Absatz 2 lediglich eine Mitteilungspflicht im Falle von erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzrecht oder auf darauf basierender Verordnungen vor.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
"Absatz 2 verpflichtet die Kontrollstellen, den zuständigen Landesbehörden Mitteilung zu machen, soweit ihr erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder einer auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bekannt werden, z.B. wenn über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt und erheblich gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen wird und Tieren hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie Schäden zugefügt werden."
Die Tatbestandsvoraussetzungen "wiederholt" und "erheblich" lassen dabei zahlreiche Fragen offen. Fraglich ist unter anderem, ob sich die Wiederholung auf denselben Verstoß im tatsächlichen Sinne oder auf Verstöße gegen dieselbe Rechtsnorm bezieht. Auch werden keinerlei Anhaltspunkte gegeben, wann von einer Erheblichkeit eines Verstoßes auszugehen ist. Vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen in § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße führen in der Praxis zu großen Unsicherheiten im Vollzug. Der beispielhaft in der Gesetzesbegründung genannte Verstoß gegen Tierschutzvorschriften, der bei den Tieren zu "erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden" führt, erfüllt den Straftatbestand nach § 17 Nummer 2 Buchstabe b Tierschutzgesetz. Dies könnte darauf schließen lassen, dass die Landesbehörde nur bei Vorliegen eines Straftatverdachts informiert werden soll. Insgesamt lässt die im Gesetzentwurf enthaltene Informationspflicht befürchten, dass den Landesbehörden kaum Verstöße von den Kontrollstellen gemeldet werden, bzw. nur dann, wenn ein Verdacht auf Straftaten vorliegt. Vorzugswürdig wäre daher eine Regelung, die eine Meldepflicht für sämtliche tierschutzrechtlich relevanten Verstöße vorsieht. Zudem ist - wie auch im Fall des § 17 Absatz 1 TierWKG-E - eine unverzügliche Mitteilung angezeigt.
B
- 3. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
* Gilt bei Annahme von Ziffer 1 und 2 als mitbeschlossen.