Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 115580 - vom 5. August 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Juli 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, das Recht auf Würde, Privatsphäre und Datenschutz, die Rechte des Kindes, die Rechte von Angehörigen von Minderheiten, wie sie in internationalen und europäischen Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, insbesondere im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der einschlägigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte1, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2 sowie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes anerkannt sind,
- - unter Hinweis auf die Verträge, insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 7 des EU-Vertrags, auf Artikel 13 (Maßnahmen gegen Diskriminierung, unter anderem aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft), Artikel 12 (Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit), Artikel 17 (Unionsbürgerschaft), Artikel 18 (Freizügigkeit), Artikel 39 und folgende (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft3, insbesondere auf die Definitionen der direkten und indirekten Diskriminierung, auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten4, und auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr5,
- - in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommission zu Gemeinschaftsinstrumenten und -maßnahmen für die Eingliederung der Roma (SEK(2008)2172) und des Jahresberichts für 2008 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, unter anderem zu den Roma, zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Freizügigkeit, insbesondere seine Entschließungen vom 28. April 2005 zur Lage der Roma in der Europäischen Union6, vom 1. Juni 2006 zu der Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union7, vom 15. November 2007 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten8, vom 13. Dezember 2007 zur Bekämpfung der Zunahme des Extremismus in Europa9 und vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma10,
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Wertegemeinschaft ist, die sich auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, Gleichheit und Nichtdiskriminierung, einschließlich des Schutzes der Angehörigen von Minderheiten, stützt, und in der Erwägung, dass die Europäische Union für die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie von Diskriminierung aus den in den Artikeln 12 und 13 EG-Vertrag genannten Gründen eintritt,
B. in der Erwägung, dass diese Werte in der Europäischen Union durch die genannten Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Freizügigkeit sowie durch die sie unterstützenden politischen Maßnahmen umgesetzt werden und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sie uneingeschränkt umzusetzen und alle Handlungen zu unterlassen, die sie verletzen könnten,
C. in der Erwägung, dass es die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 aufgefordert hat, das Problem der Barackensiedlungen und der illegalen Lager zu lösen, in denen es keinerlei Hygiene- und Sicherheitsnormen gibt und eine Vielzahl von Roma-Kindern bei Haushaltsunfällen, insbesondere bei Bränden, die durch das Fehlen geeigneter Sicherheitsnormen verursacht werden, ums Leben kommen,
D. in der Erwägung, dass die Roma eine der Hauptzielgruppen von Rassismus und Diskriminierung sind, wie die jüngsten Vorkommnisse in Italien und Ungarn zeigen, bei denen Roma angegriffen und aggressiv behandelt wurden, und was ferner durch die jüngsten Erhebungen von Eurobarometer bekräftigt wird,
E. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitspapier hervorhebt, dass den Mitgliedstaaten bereits eine Reihe von Rechts- und Finanzinstrumenten und Maßnahmen der Europäischen Union zur Verfügung steht, um die Diskriminierung der Roma zu bekämpfen sowie ihre Eingliederung und Integration zu fördern, insbesondere durch den Austausch und die Förderung von bewährten Verfahren auf diesem Gebiet,
F. in der Erwägung, dass die Roma-Bevölkerung eine europaweite ethnisch und kulturell geprägte Gemeinschaft ohne Nationalstaat ist und dass die Europäische Union folglich eine besondere Verantwortung trägt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine europäische Strategie und Politik für die Roma zu konzipieren,
G. in der Erwägung, dass die italienische Regierung am 21. Mai 2008 ein Dekret erlassen hat, mit dem der Ausnahmezustand in Bezug auf die Nomadensiedlungen in den Regionen Kampanien, Latium und Lombardei11 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 225 vom 24. Februar 1992 zur Schaffung eines nationalen Zivilschutzdienstes verhängt wurde, welches die Regierung ermächtigt, bei Naturkatastrophen, Katastrophen oder anderen Ereignissen, denen aufgrund ihrer Intensität und ihres Ausmaßes mit Sonderbefugnissen und außerordentlichen Mitteln begegnet werden muss, den Ausnahmezustand zu verhängen,
H. in der Erwägung, dass auf dieses Dekret am 30. Mai 2008 weitere Verordnungen ("ordinanze") des Ministerpräsidenten folgten12, mit denen
- - die Präfekten von Rom, Mailand und Neapel zu Kommissaren ("Commissari delegati") für den Roma-Notstand ernannt werden;
- - sie mit Sonderbefugnissen für die Identifizierung von Personen, einschließlich Minderjähriger, auch durch die Aufnahme von Fingerabdrücken, ausgestattet werden;
- - sie ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die auf der Grundlage einer Verwaltungsmaßnahme oder einer gerichtlichen Maßnahme ausgewiesen werden oder ausgewiesen werden könnten;
- - ihnen gestattet wird, (gleichwohl unbeschadet der Rechtsstaatlichkeit und des EU-Rechts) von einer Reihe von Gesetzen abzuweichen, die ein breites Spektrum von Fragen betreffen, die die verfassungsmäßigen Rechte berühren (beispielsweise das Recht einer Person auf Unterrichtung, wenn sie, wie etwa bei der Abnahme von Fingerabdrücken, Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist, und das Erfordernis, dass eine Person, bevor sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wird, die das Anfertigen von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken oder die Erhebung von Körpermaßdaten beinhaltet, als gefährlich oder verdächtig gelten oder sich weigern muss, sich auszuweisen,
I. in der Erwägung, dass der Ausnahmezustand durch das Dekret für einen Zeitraum von einem Jahr bis zum 31. Mai 2009 verhängt wurde,
J. in der Erwägung, dass der italienische Innenminister mehrfach erklärte, dass die Erhebung von Fingerabdrücken einer Zählung der Roma-Bevölkerung in Italien diene und er die Absicht habe, die Abnahme von Fingerabdrücken von Roma, auch von Minderjährigen, die in Lagern leben, abweichend von den allgemeinen Gesetzen zu gestatten, und bekräftigte, dass Italien mit diesen Identifizierungsmaßnahmen, die vor dem 15. Oktober 2008 in Mailand, Rom und Neapel abgeschlossen würden, fortfahren werde,
K. in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Aufnahme von Fingerabdrücken in Italien bereits im Gange sind, vornehmlich in Mailand und Neapel, und in der Erwägung, dass laut Informationen von NRO diese Daten von den Präfekten in einer Datenbank gespeichert werden,
L. in der Erwägung, dass die Kommissionsmitglieder Barrot und Spidla in diesem Zusammenhang unterstrichen haben, wie wichtig die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung in der Europäischen Union sind, eine neue horizontale Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung vorgeschlagen und bekräftigt haben, dass Diskriminierung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit nach EU-Recht eindeutig untersagt ist,
M. in der Erwägung, dass UNICEF, der Generaldirektor des Europarates und der Menschenrechtskommissar des Europarates ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht haben und der Menschenrechtskommissar des Europarates der italienischen Regierung ein Memorandum unter anderem zum Rassismus, zur Fremdenfeindlichkeit und zum Schutz der Menschenrechte der Roma übermittelt hat,
N. in der Erwägung, dass die italienische Datenschutzbehörde die zuständigen Behörden, insbesondere die Präfekten von Rom, Mailand und Neapel um Auskünfte in Bezug auf die Möglichkeit, Roma, auch Minderjährigen, Fingerabdrücke abzunehmen, ersucht haben, weil sie besorgt sind, dass dies zu Diskriminierung führen könnte, die auch die persönliche Würde, insbesondere von Minderjährigen, verletzen könnte,
- 1. fordert die italienischen Staatsorgane auf, von der Erhebung von Fingerabdrücken von Roma, einschließlich von Minderjährigen, und der Nutzung der bereits erhobenen Fingerabdrücke bis zu der angekündigten Bewertung der ins Auge gefassten Maßnahmen durch die Kommission Abstand zu nehmen, da dies eindeutig einen Akt der Diskriminierung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft darstellen würde, der nach Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention untersagt ist, und außerdem einen Akt der direkten Diskriminierung der Unionsbürger, die von Roma abstammen, gegenüber anderen Bürgern wäre, die sich solchen Verfahren nicht unterziehen müssen;
- 2. teilt die Besorgnis von UNICEF und vertritt die Auffassung, dass es unzulässig ist, mit dem Ziel, Kinder zu schützen, ihre Grundrechte zu verletzen und sie zu kriminalisieren, sowie die Besorgnis des Europarates und zahlreicher NRO und religiöser Gemeinschaften, und ist der Ansicht, dass der beste Schutz der Rechte der Roma-Kinder darin besteht, ihnen im Rahmen von Maßnahmen für ihre Eingliederung und Integration gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung, Wohnungen und Gesundheitsvorsorge zu gewähren sowie sie vor Ausbeutung zu schützen;
- 3. fordert die Mitgliedstaaten auf, entschlossen für den Schutz unbegleiteter, der Ausbeutung ausgesetzter Minderjähriger unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit und Staatsangehörigkeit einzutreten, und in den Fällen, in denen sich die Feststellung der Identität dieser Minderjährigen zu diesem Zweck als sachdienlich erweist, diese Feststellung je nach Einzelfall nach üblichen, nicht diskriminierenden Verfahren unter uneingeschränkter Achtung aller rechtlichen Garantien und des Rechtsschutzes durchzuführen;
- 4. teilt die Ansicht der Kommission, dass solche Akte eine Verletzung des Verbots direkter und indirekter Diskriminierung darstellen würden, wie es insbesondere in der Richtlinie 2000/43/EG niedergelegt ist sowie in den Artikeln 12, 13 und 17 bis 22 des EG-Vertrags verankert ist;
- 5. bekräftigt, dass Maßnahmen, die die Ausgrenzung verstärken, sich bei der Kriminalitätsbekämpfung nie als wirksam erweisen werden und nicht zur Kriminalitätsverhütung und Sicherheit beitragen werden;
- 6. verurteilt nachdrücklich und unmissverständlich alle Formen von Rassismus und Diskriminierung der Roma und anderer Gruppen, die als "Zigeuner" angesehen werden;
- 7. fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze und Maßnahmen, die Roma aus Gründen der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit direkt oder indirekt diskriminieren, zu überprüfen und aufzuheben, und fordert den Rat und die Kommission auf, die Anwendung der Verträge und Richtlinien über Maßnahmen gegen Diskriminierung und zur Freizügigkeit durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, um ihre konsequente und uneingeschränkte Umsetzung zu gewährleisten, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies nicht der Fall ist;
- 8. fordert die Kommission auf, eine eingehende Bewertung der von der italienischen Regierung angenommenen legislativen Maßnahmen und Durchführungsmaßnahmen vorzunehmen, um deren Vereinbarkeit mit den Verträgen und mit Recht zu überprüfen;
- 9. bringt Besorgnis über den in den Verwaltungsdekreten und Verwaltungsanordnungen der italienischen Regierung enthaltenen Standpunkt zum Ausdruck, dass allein die Existenz von Roma-Lagern um Großstädte eine schwere soziale Notlage mit Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die die Verhängung des Ausnahmezustands für 12 Monate rechtfertige;
- 10. ist besorgt, dass Präfekten aufgrund der Verhängung des Ausnahmezustands abweichend von den Gesetzen außerordentliche Maßnahmen ergreifen können, weil an sie die entsprechenden Befugnisse delegiert wurden, um auf der Grundlage eines Gesetzes über den Zivilschutz bei Naturkatastrophen, Katastrophen oder sonstigen Ereignissen alle Maßnahmen durchzuführen, einschließlich der Erhebung von Fingerabdrücken, was in diesem spezifischen Fall weder angemessen noch verhältnismäßig ist;
- 11. fordert den Rat und die Kommission auf, die EU-Politik für die Roma weiter zu stärken, indem eine EU-Strategie für die Roma auf den Weg gebracht wird, um Maßnahmen und Projekte der Mitgliedstaaten und von NRO zur Integration und Eingliederung der Roma, insbesondere der Roma-Kinder, zu unterstützen und zu fördern;
- 12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der EU-Strategie für die Roma und im Zusammenhang mit dem Jahrzehnt der Roma-Integration 2005-2015Rechtsvorschriften zu erlassen und Maßnahmen zur Unterstützung der Roma-Gemeinschaften zu ergreifen und dabei ihre Integration auf allen Gebieten zu fördern, sowie in Schulen, am Arbeitsplatz und in den Medien Programme zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung aufzulegen und den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren zu verbessern;
- 13. bekräftigt in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Entwicklung von Entwicklungsstrategien auf Ebene der Europäischen Union und auf nationaler Ebene ist, die die von den EU-Fonds gebotenen Möglichkeiten voll ausschöpfen, um die getrennte Unterrichtung von Roma-Kindern abzuschaffen und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Schulbildung (Teilnahme an der allgemeinen Schulbildung, Einführung besonderer Stipendien- und Praktikantenprogramme) zu gewährleisten und den Zugang der Roma zum Arbeitsmarkt zu verbessern, ihnen einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu den Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren, diskriminierende Praktiken bei der Bereitstellung von Wohnraum zu bekämpfen und die Beteiligung von Roma am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu erhöhen;
- 14. begrüßt die Einrichtung einer mit der Bekämpfung von Diskriminierung befasste Arbeitsgruppe der Kommission mit Vertretern aller Mitgliedstaaten und fordert, dass der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments in diese Arbeitsgruppe eingebunden wird und uneingeschränkten Zugang zu den Arbeiten dieser Arbeitsgruppe hat; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, zu dieser Problematik einen Dialog mit den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten aufzunehmen;
- 15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Europarates, dem Menschenrechtskommissar des Europarates, UNICEF und der italienischen Datenschutzbehörde zu übermitteln.
- 1 Insbesondere in dem Urteil in der Rechtssache D.H. und andere gegen die Tschechische Republik [GC], Nr. 57325/00 vom 13.11.2007.
- 2 ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
- 3 ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
- 4 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigte Fassung in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.
- 5 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- 6 ABl. C 45 E vom 23.3.2006, S. 129.
- 7 ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 283.
- 8 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0534.
- 9 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0623.
- 10 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0035.
- 11 Italienisches Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) Nr. 122 vom 26. Mai 2008.
- 12 Nr. 3676 zu Latium, Nr. 3677 zur Lombardei und Nr. 3678 zu Kampanien, Italienisches Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) Nr. 127 vom 31. Mai 2008, S. 7, S. 9 bzw. S. 11.