Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

Das Abkommen dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.

B. Lösung

Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates


Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.


Gerhard Schröder

Entwurf

Gesetz

zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Vom ... 2004

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Peking am 1. Dezember 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen und dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und der Notenwechsel nach seiner Inkrafttretensklausel in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in der Volksrepublik China schafft.

Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China

über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Volksrepublik China
(im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet)

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Behandlung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Enteignung und Entschädigung
Artikel 5 Entschädigung für Schäden und Verluste
Artikel 6 Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Artikel 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
Artikel 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Investoren und einer Vertragspartei
Artikel 10 Sonstige Verpflichtungen
Artikel 11 Anwendung
Artikel 12 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Konsultationen
Artikel 14 Protokoll
Artikel 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
Artikel 16 Übergangsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens

Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 3 Behandlung von Kapitalanlagen

Artikel 4 Enteignung und Entschädigung

Artikel 5 Entschädigung für Schäden und Verluste

Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.

Artikel 6 Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen

Artikel 7 Eintritt in Rechte

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Stelle ihrem Investor Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr benannte Stelle an, ferner das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder einer von ihr benannten Stelle, diese durch Rechtseintritt im gleichen Umfang wie der Investor auszuüben. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gilt Artikel 6 entsprechend.

Artikel 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

Artikel 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Investoren und einer Vertragspartei

Artikel 10 Sonstige Verpflichtungen

Artikel 11 Anwendung

Dieses Abkommen gilt für Kapitalanlagen, die Investoren einer Vertragspartei vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen haben.

Artikel 12 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten unabhängig davon, ob zwischen den Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.

Artikel 13 Konsultationen

Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei Konsultationen zu Fragen der Auslegung, Anwendung und Umsetzung des Abkommens vorschlagen. Die andere Vertragspartei wird den Vorschlag wohlwollend prüfen und angemessene Möglichkeiten für diese Konsultationen gewähren.

Artikel 14 Protokoll

Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten

Artikel 16 Übergangsbestimmungen

Geschehen zu Peking am 1. Dezember 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland
C h r o b o g

Für die Volksrepublik China
Yu G u a n g z h o u


Protokoll zum Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Abkommens gelten:

Für die Bundesrepublik Deutschland
C h r o b o g

Für die Volksrepublik China
Yu G u a n g z h o u

Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland Peking

Peking, den 1. Dezember 2003

Ve r b a l n o t e

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China und beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China mit Bezug auf das am 1. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass folgende Abmachung geschlossen werden soll:

Aus Anlass der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China, zu gegebener Zeit, jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, die Lage bezüglich nicht mit dem Abkommen übereinstimmender Maßnahmen und ihre schrittweise Beseitigung in Bereichen, die jede der beiden Vertragsparteien im Voraus benennen kann, zu prüfen.

Falls die Regierung der Volksrepublik China die oben genannte Abmachung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China bestätigt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Volksrepublik China zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China eine Abmachung zwischen den Regierungen beider Staaten bilden, die am gleichen Tag wie das Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft tritt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik China
-
Peking

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China
Beijing, 1. Dezember 2003

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China begrüßt die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China und hat die Ehre, sich auf Note Nr. 565/2003 der Botschaft vom 1. Dezember 2003 zu beziehen, die folgenden Wortlaut hat:

"Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China und beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China mit Bezug auf das am 1. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass folgende Abmachung geschlossen werden soll:

Aus Anlass der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China, zu gegebener Zeit, jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, die Lage bezüglich nicht mit dem Abkommen übereinstimmender Maßnahmen und ihre schrittweise Beseitigung in Bereichen, die jede der beiden Vertragsparteien im Voraus benennen kann, zu prüfen.

Falls die Regierung der Volksrepublik China die oben genannte Abmachung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China bestätigt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Volksrepublik China zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China eine Abmachung zwischen den Regierungen beider Staaten bilden, die am gleichen Tag wie das Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft tritt."

Die Regierung der Volksrepublik China erklärt sich mit dem oben genannten Inhalt einverstanden. Die Note der Botschaft und diese Note bilden eine Abmachung zwischen den Regierungen beider Staaten, die am gleichen Tag wie das Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft tritt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China, Beijing

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Abkommen sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzabkommen besteht.

Das neue, modernisierte Abkommen wird das bisher geltende Abkommen vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China (BGBl. 1985 II S. 30, 639) ablösen. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen Staaten in Asien ist.

II. B e s o n d e r e s

Das Abkommen besteht aus 16 Artikeln; ihm sind ein Protokoll und ein Notenwechsel beigefügt.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Investor" und "Erträge". Nach Protokollnummer 1 Buchstabe a gelten als Kapitalanlagen solche, die zur Schaffung dauerhafter wirtschaftlicher Beziehungen im Zusammenhang mit Unternehmen vorgenommen werden. In Protokollnummer 1 Buchstabe b wird der Begriff "indirekt angelegt" im Zusammenhang mit Kapitalanlagen definiert. Gemäß Protokollnummer 1 Buchstabe c genießen auch Erträge aus der Kapitalanlage den vollen Schutz des Abkommens.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Enthalten ist ferner eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Nach Protokollnummer 2 gilt das Abkommen auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen erlaubt. In Bezug auf Absatz 3 wird in Protokollnummer 3 auf in China geltende Maßnahmen hingewiesen, die nicht mit den Bestimmungen des Abkommens übereinstimmen, deren schrittweise Beseitigung aber angestrebt wird.

Zu Artikel 3

Hier sind das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung sowie der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. In Protokollnummer 3 werden im Hinblick auf die Volksrepublik China derzeit noch bestehende Ausnahmen von der Inländerbehandlung (nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Maßnahmen) zugestanden. Gleichzeitig wird die Zusage Chinas zur schrittweisen Beseitigung dieser Ausnahmen festgeschrieben. In Protokollnummer 4 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Protokollnummer 4 Buchstabe b stellt klar, dass die Gewährung bestimmter steuerlicher Vergünstigungen nur an Gebietsansässige nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung steht.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen.

Zu Artikel 5

ln der Bestimmung wird bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg und ähnlichen Ereignissen Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.

Zu Artikel 6

Der Artikel enthält das Prinzip des freien Transfers von Kapital und Erträgen sowie Bestimmungen über den anzuwendenden Wechselkurs. In Protokollnummer 5 Buchstabe a wird auf die in China zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen für den Devisentransfer verwiesen. Gemäß Protokollnummer 5 Buchstabe b darf die Transferfrist zwei Monate nicht überschreiten.

Zu Artikel 7

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich durch die Vertragsparteien beigelegt werden können.

Zu Artikel 9

Der Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.

Protokollnummer 6 stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ein deutscher Investor in China eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten kann.

Zu Artikel 10

Günstigere Regelungen für den Investor, sei es nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, gehen dem Abkommen vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.

Zu Artikel 11

Die Vorschrift stellt klar, dass das Abkommen auch für Investitionen gilt, die vor seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden.

Zu Artikel 12

Die Bestimmung enthält eine Fortgeltungsklausel, falls zwischen beiden Vertragsparteien keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen bestehen sollten.

Zu Artikel 13

ln dem Artikel erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, falls erforderlich, Konsultationen über die Angelegenheiten des Abkommens durchzuführen.

Zu Artikel 14

Die Bestimmung stellt klar, dass das beigefügte Protokoll Bestandteil des Abkommens ist.

Zu Artikel 15

Der Artikel enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie über den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.

Zu Artikel 16

Das Abkommen tritt an die Stelle des Abkommens vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.

Zum Protokoll

Das Protokoll enthält eine Reihe von Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 7 ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Zum Notenwechsel

ln dem Notenwechsel vom 1. Dezember 2003 vereinbaren beide Regierungen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die nicht mit dem Abkommen übereinstimmenden Maßnahmen sowie deren schrittweise Beseitigung zu prüfen. Der Notenwechsel tritt zusammen mit dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 in Kraft.