Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004
(Nachtragshaushaltsgesetz 2004)

A

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. November 2004 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat verweist auf seine Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 (Drs. 874/03 (Beschluss)) und 26. September 2003 (Drs. 650/03 (Beschluss)). Frühzeitig hat der Bundesrat auf gravierende Risiken hingewiesen, die Einarbeitung der damals laufenden Gesetzgebungsverfahren angemahnt und die strukturelle Umgestaltung des Etats zugunsten investiver und zukunftswirksamer Bereiche gefordert. Die Bundesregierung trägt die Verantwortung für die Rekordneuverschuldung des Bundes, die fast das Doppelte der Investitionssumme ausmacht und damit die verfassungsrechtliche Kreditfinanzierungsgrenze massiv überschreitet. Gleiches gilt für das erhebliche überschreiten des 3%-Defizitlimits nach dem Europäischen Stabilitätspakt.

Der Bundesrat verweist im übrigen auf seine Stellungnahme vom 5. November 2004 (Drs. 740/04(B) HTML PDF ).