TOP 28 der 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass eine zwingende Notwendigkeit zu dieser gesetzlichen Änderung der Bezeichnung "Bundesgrenzschutz" in "Bundespolizei" nicht vorliegt. Es gibt keine europäische oder nationale Gesetzes- oder Rechtslage, die diese Umbenennung erfordert. Sie ist allein in dem Wunsch der Bundesregierung nach dieser Umbenennung begründet.
- 2. Bei der endgültigen Namensnennung ist darauf zu achten, dass nicht der irreführende Eindruck erweckt wird, dass es sich beim Bundesgrenzschutz um eine Polizeibehörde des Bundes mit einem umfassenden Aufgabenbereich handelt.
- 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf der Bundesgrenzschutz "nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren" (BVerfG vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3/92=BVerfGE 97, 198). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist deutlich zu machen, dass sich mit der Namensänderung keine Intentionen verbinden, die Aufgaben und Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes zukünftig zu erweitern.
- 4. Die Umbenennung darf auch langfristig nicht dazu führen, die Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes zu Lasten der Polizeibehörden der Länder kontinuierlich auszuweiten. Die Verabschiedung des Gesetzes darf auch zukünftig nicht bewirken, dass ein weiterer Schritt in Richtung einer Neuorganisation der Sicherheitsarchitektur in Deutschland zu Lasten der Länder gemacht wird.