Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei ab. Es gibt keine europäische oder nationale Gesetzes- oder Rechtslage, die diese Umbenennung erfordert. Sie ist allein in dem Wunsch der Bundesregierung nach dieser Umbenennung begründet.
- 2. Bei der Namensgebung darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich beim Bundesgrenzschutz um eine Polizeibehörde des Bundes mit einem umfassenden Aufgabenbereich handelt.
- 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf der Bundesgrenzschutz "nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren" (BVerfGE 97, 198, 218). Damit sind Intentionen unvereinbar, die Aufgaben und Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes zukünftig zu erweitern.
- 4. Eine Umbenennung darf auch langfristig nicht dazu führen, die Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes zu Lasten der Polizeibehörden der Länder kontinuierlich auszuweiten und weitere Schritte in Richtung einer Neuorganisation der Sicherheitsarchitektur in Deutschland zu Lasten der Länder zu unternehmen.