Punkt 58 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
Für den Fall, dass die Ziffer 12 der Ausschussempfehlung in BR-Drucksache 447/1/13 keine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat folgendes beschließen:
- 1. Die Erfahrungen mit der Anreizregulierungsverordnung haben gezeigt, dass das gegenwärtige Instrumentarium zur Berücksichtigung von Investitionskosten während der Regulierungsperiode insbesondere bei Verteilnetzbetreibern grundsätzliche Unzulänglichkeiten aufweist. Das für Verteilnetzbetreiber vorgesehene Instrument eines Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV führt zu einem Zeitverzug zwischen der Entstehung der Investitionskosten und deren Abbildung in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen. Zudem bestimmt sich beim Erweiterungsfaktor die Erhöhung der Erlösobergrenzen nach einem aus Parameterveränderungen abgeleiteten Steigerungsfaktor, der die tatsächlichen Investitionskosten nicht widerspiegelt und zu nicht verursachungsgerechten Ergebnissen führt. Die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV ist für Verteilnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar und für Verteilnetzbetreiber im Regelverfahren praktisch nur in wenigen Fällen zur Berücksichtigung von Investitionen während der Regulierungsperiode geeignet. Das bestehende Instrumentarium führt im Vollzug überdies zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erweiterungs- bzw. Umstrukturierungsinvestitionen einerseits und den bereits in den Erlösobergrenzen abgebildeten Ersatzinvestitionen andererseits. Ferner leidet das bestehende System an einer problematischen Differenzierung nach Netzebenen und einer Ungleichbehandlung von Verteilnetzbetreibern im vereinfachten Verfahren, Verteilnetzbetreibern im regulären Verfahren, Übertragungsnetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern.
- 2. Damit insbesondere mit Blick auf die Anforderungen der Energiewende notwendige Investitionen nicht aus regulatorischen Gründen verzögert werden oder ganz unterbleiben, ist ein Anpassungsmechanismus erforderlich, der alle effizienten Netzinvestitionen nach einem für alle Netzbetreiber und Netzebenen einheitlich geltenden System verursachungsgerecht und ohne Zeitverzug berücksichtigt. Dabei kann geprüft werden, ob für Übertragungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber erforderlichenfalls geeignete Übergangsregelungen zu treffen sind.
- 3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, baldmöglichst unter Berücksichtigung der in diesem Bundesratsverfahren unterbreiteten Lösungsansätze grundlegende Änderungen des bestehenden Instrumentariums zur Berücksichtigung von Investitionskosten während der Regulierungsperiode vorzuschlagen. Ziel sollte es dabei sein, einerseits dem teilweise noch geltend gemachten öffentlichen Diskussionsbedarf über die Einzelheiten eines solchen neuen Mechanismus Rechnung zu tragen, andererseits aber den Dialog zügig fortzuführen und eine möglichst rasche Änderung der Anreizregulierungsverordnung in die Wege zu leiten. Da die gegenwärtigen Probleme des bestehenden Instrumentariums zur Berücksichtigung von Investitionskosten hinlänglich bekannt sind, ist ein weiteres Abwarten weder erforderlich noch zweckmäßig.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das vorhandene Instrumentarium zur Abbildung von Investitionskosten während der Regulierungsperiode bedarf dringend einer grundlegenden Überarbeitung. Im Zuge des vorliegenden Verordnungsgebungsverfahrens sind konkrete Vorschläge unterbreitet worden, jedoch ist teilweise noch Erörterungsbedarf geltend gemacht worden. Es ist daher erforderlich, dass die Bundesregierung unter Berücksichtigung der vorgelegten Lösungen möglichst bald Änderungsvorschläge unterbreitet, die zu einer raschen Behebung der vorhandenen Unzulänglichkeiten führen.