Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 24. Mai 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/9617 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes - Drucksache 17/8801 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 15.06.12
Erster Durchgang: Drucksache. 854/11 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

3. In Nummer 6 wird § 5 Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst:

"Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird."

4. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

5. In Nummer 8 wird § 5b Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:

6. Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen sowie von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.""

7. In Nummer 10 Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben cc und dd aufgehoben.

8. In Nummer 11 wird dem § 6b folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden."

9. In Nummer 12 wird § 7 Absatz 1 bis 5 wie folgt gefasst:

10. In Nummer 13 Buchstabe b wird § 7a Absatz 1 wie folgt geändert:

11. In Nummer 14 wird § 7b wie folgt geändert:

12. In Nummer 17 werden in § 13 Absatz 1 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2008" durch die Wörter "bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens diesen Gesetzes]" ersetzt.