A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6 Abs. 4 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 6 Abs. 4 nach dem Wort "landwirtschaftlichen" das Wort ", forstwirtschaftlichen" zu streichen.
Begründung
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald ist gegenüber anderen Anwendungsgebieten verschwindend gering. Der weit überwiegende Anteil der flächig ausgebrachten Pflanzenschutzmittel sind zudem keine Biozide, sondern vielmehr Wildschadenverhütungsmittel.
Eine umfassende Dokumentation wäre in der Praxis weder umzusetzen noch kontrollierbar. In den meisten Fällen werden die Wildschadenverhütungsmittel nicht durch den Forstbetrieb, sondern durch die Jagdpächter ausgebracht. Darüber hinaus ist die Dokumentation der Ausbringung solcher Wildschadenverhütungsmittel auch fachlich nicht erforderlich.
Zumal die zu Grunde liegende Regelung des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes die Forstwirtschaft nicht mit einschließt, ist angesichts der allgemeinen Bestrebungen zur Deregulierung die Einbeziehung der Forstbetriebe in eine bußgeldbewehrte, von der Verwaltung zu kontrollierende Dokumentationspflicht nicht akzeptabel.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 6a Abs. 3 Satz 3 - neu -)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
- "2a. Dem § 6a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet, ob nach Widerruf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels noch eine Frist für die Anwendung bestehender Lagervorräte nach Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumt werden kann."
Begründung
Nach der Nichtaufnahme eines Wirkstoffes in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben die Mitgliedstaaten - ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG - sechs Monate Zeit bis zum Widerruf der nationalen Zulassung (Umsetzungsfrist). Damit verbunden ist nach EU-Recht die Möglichkeit einer nationalen Frist für die Anwendung bestehender Lagervorräte. Deren Dauer richtet sich nach der Begründung für den Widerruf der Zulassung. Sie betrug in zurückliegenden Entscheidungen der Kommission maximal 18 Monate. Damit wären die Pflanzenschutzmittel noch maximal zwei Jahre anwendbar (sechs Monate Umsetzungsfrist und maximal 18 Monate Anwendungsfrist). Diese Möglichkeit wird zur Zeit von der Bundesrepublik Deutschland für die deutschen Anbauer nicht genutzt.
Um eine weitgehende Gleichbehandlung innerhalb der EU sicher zu stellen, sollte das sofortige Anwendungsverbot für widerrufene Pflanzenschutzmittel nur dann greifen, wenn eine Aufnahme in Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (Vollständiges Anwendungsverbot) erforderlich ist, also ein entsprechendes Gefährdungspotenzial vorliegt. In den übrigen Fällen ist eine Aufbrauchsfrist von maximal 18 Monaten unter Beachtung der EG-rechtlichen Vorgaben zu ermöglichen.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
- 4a. In § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist jeweils das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen."
Begründung
Der Zulassungsbehörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), sind zur Bewertung eines Pflanzenschutzmittels im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller umfangreiche Studien zur Wirksamkeit, Humantoxizität, Rückstandsproblematik und zur Ökotoxikologie gemäß der RL 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen. Die für die Bewertung dieser Studien erforderliche Sachkompetenz sowie die Entscheidungsbefugnis über eine etwaige Zulassung wurde bereits mit dem Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit im Jahr 2002 beim BVL angesiedelt. Unabhängig davon sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens weitere berührte Behörden zu beteiligen.
Die bisherige aufwändige Aufspaltung in Benehmens- und Einvernehmensbehörden entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes und effizientes Verwaltungsmanagementsystem. Im Hinblick auf die Funktion der beteiligten Behörden (Biologische Bundesanstalt, Bundesinstitut für Risikobewertung und Umweltbundesamt) ist daher jeweils der gleiche Status herbeizuführen. Die Berücksichtigung der Belange berührter Behörden wird dann über einheitliche Benehmensregelungen sichergestellt.
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 15d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 6 ist § 15d wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 ist nach dem Wort "diesem" das Wort "(Vertriebsvereinbarung)" einzufügen.
- b) In Absatz 2 sind die Wörter "im Wege einer Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber" durch das Wort "auf Grund einer Vertriebsvereinbarung" zu ersetzen.
- c) In Absatz 3 ist das Wort "Vereinbarung" durch das Wort "Vertriebsvereinbarung" zu ersetzen.
Begründung
Vereinheitlichung der Sprachregelung in § 15d für ein und denselben Sachverhalt, der in Absatz 1 beschrieben und auf den in den folgenden Absätzen mit 3 verschiedenen Umschreibungen Bezug genommen wird.
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 15d Abs. 2)
In Artikel 1 Nr. 6 sind in § 15d Abs. 2 nach den Wörtern "Name und Anschrift des Berechtigten" die Wörter ", der abweichenden Handelsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 2" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Es ist sicherzustellen, dass auch die gemäß § 15d Abs. 1 festgelegte "abweichende Handelsbezeichnung" von den Kennzeichnungsvorschriften erfasst wird.
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 15d Abs. 4)
In Artikel 1 Nr. 6 sind in § 15d Abs. 4 nach den Wörtern "soweit die Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels" die Wörter "auf Grund Anordnung ruht oder" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für ein Pflanzenschutzmittel das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, darf dieses während dessen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Diese Regelung ist auch für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit "abweichender Handelsbezeichnung" zu übernehmen.
7. Zu Artikel 1 Nr. 8a - neu - (§ 21a Satz 2 und 3 - neu -), Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1- neu - (§ 40 Abs. 1 Nr. 5)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 8 ist folgende Nummer 8a einzufügen:
"8a. In § 21a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
Zur Anzeige bei der zuständigen Behörde ist ebenfalls verpflichtet, wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen den Erwerb von Pflanzenschutzmitteln an Käufer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln anbietet. Zuständige Behörde ist insoweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit."
- b) In Nummer 10 ist in Buchstabe a nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
aa1) In Nummer 5 wird nach der Angabe "21a Satz 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.
Begründung
In den vergangenen Jahren wurde vermehrt festgestellt, dass Pflanzenschutzmittel nicht nur aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt wurden, sondern Firmen oder andere Personen den Einkauf von Pflanzenschutzmitteln in anderen europäischen Mitgliedstaaten vermittelt haben. Deshalb ist es erforderlich, die Anzeigepflicht nach § 21a auch auf diesen Bereich auszudehnen.
8. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 40)
In Artikel 1 ist Nummer 10 wie folgt zu fassen:
"10. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage ...
- bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "entgegen" die Angaben " § 15d Abs. 2, § 16d oder" eingefügt.
- cc) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 9a.
- dd) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt:
9b. entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in den Verkehr bringt,
- b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "9," die Angabe "9b," und vor der Angabe "5," die Angabe "4a," eingefügt sowie die Angabe "8a," durch die Angabe "9a," ersetzt."
Begründung
Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften des § 15d Abs. 2 und des § 16d sollen ebenso wie Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften nach § 20 als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Da § 15d Abs. 2 und § 16d über § 20 hinaus gehende Angaben erfordern, ist eine entsprechende Ergänzung von § 40 erforderlich.
B
- 9.
Der Gesundheitsausschuss und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
keine Einwendungen zu erheben.