Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 4a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b DirektZahlVerpflV)
In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 4a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach den Wörtern "des Wasserhaushaltsgesetzes" die Wörter "oder Landesrecht" einzufügen.
Begründung:
Die Landeswassergesetze enthalten in Umsetzung des § 76 Absatz 3 WHG Bestimmungen, wie die vorläufige Sicherung nach außen hin erfolgen soll. So wird auf eine Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung der Karten für das Wirksamwerden der vorläufigen Sicherung abgestellt. Auch auf diese landesrechtlichen Regelungen muss Bezug genommen werden, um Missverständnisse über die Wirksamkeit einer vorläufigen Sicherung zu vermeiden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 4a Satz 1 Nummer 3 DirektZahlVerpflV)
In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 4a Satz 1 Nummer 3 die Wörter "nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes" zu ersetzen.
Begründung:
§ 23 BNatSchG stellt keine konkreten Gebiete unter Naturschutz. Dies erfolgt nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 4a Satz 3 - neu - DirektZahlVerpflV)
In Artikel 1 Nummer 1 ist dem § 4a folgender Satz anzufügen:
"Bei einer Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich gesetzlicher Bedingungen und Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 hat der Betriebsinhaber deren Beachtung insoweit nachzuweisen, wie sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen."
Begründung:
Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, sollten Cross Compliance- Kontrollen mit einem Kontrolltermin abzuschließen sein. So können angeordnete Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit einer Genehmigung eines Dauergrünlandumbruchs oder einer Umwandlung eine zur genehmigten Maßnahme zeitlich verzögerte Umsetzung der angeordneten Nebenbestimmungen vorsehen und sind daher zum vorgesehenen Kontrolltermin vielfach nicht prüfbar.