Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 19. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/13430 - den von der Bundesregierung und den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege - Drucksachen 016/12785, 016/13298 und 16/12274 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
"§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft".
- bb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
"§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente".
- aa) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
- b) § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,".
- bb) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Au?enbereich."
- aa) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- c) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden."
- bb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
- aa) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
- d) In § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "nachteilige" durch das Wort "schädliche" ersetzt.
- e) In § 6 Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.
- f) In § 7 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "ist für eine Art eine wissenschaftliche Bezeichnung vorhanden, so ist diese für die Bestimmung maßgebend" durch die Wörter "für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend" ersetzt.
- g) § 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 36" durch die Angabe "§ 82" ersetzt.
- bb) Absatz 6 wird gestrichen.
- h) § 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht."
- bb) Absatz 4 wird gestrichen.
- cc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- aa) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- i) § 13 wird wie folgt gefasst:
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
- j) In § 14 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.
- k) § 15 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Landschaftspflege" das Wort "vorrangig" gestrichen.
- bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen."
- bb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen" ein Komma und die Wörter "die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen," eingefügt.
- cc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten."
- bbb) In Satz 7 werden nach den Wörtern "zu verwenden" ein Komma und die Wörter "für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht" eingefügt.
- aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- l) In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern "insbesondere die Erfassung" ein Komma und das Wort "Bewertung" eingefügt.
- m) § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument
- n) In § 21 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Nationalparke" die Wörter "und Nationale Naturmonumente" eingefügt.
- o) § 22 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft".
- bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht."
- cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung der Landesregierungen" gestrichen.
- bbb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
- ccc) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die einstweilige Sicherstellung" ersetzt.
- ddd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter "der Rechtsverordnung oder der Allgemeinverfügung" durch die Wörter "der Sicherstellungserklärung" ersetzt.
- dd) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Nationalpark" die Wörter "oder Nationalen Naturmonument" eingefügt.
- aa) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst:"
- p) § 24 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente".
- bb) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
- cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in der Regel in mehr als drei Viertel" durch die Wörter "in einem überwiegenden Teil" ersetzt.
- dd) Absatz 3 wird gestrichen.
- ee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- ff) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die
- 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
- 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind.
Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen."
- aa) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst:"
- q) § 29 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Fur den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden."
- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Vorschriften des Landesrechts uber den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt."
- aa) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- r) § 30 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- bb) In Absatz 5 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.
- cc) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung."
- dd) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.
- s) § 39 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen" durch die Wörter "land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen" ersetzt.
- bb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,".
- bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- cc) In Absatz 7 werden nach den Wörtern "Weiter gehende Schutzvorschriften" die Wörter "insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5" eingefügt.
- t) § 40 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben."
- bb) In dem neuen Satz 4 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
"4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats]; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden."
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- u) § 41 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.
- v) § 42 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "fünf" durch die Angabe "20" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "veterinärmedizinischen Wissenschaft" durch die Wörter "guten veterinärmedizinischen Praxis" ersetzt.
- w) § 54 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Neststandorten" wird durch das Wort "Horststandorten" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen uber Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt."
- x) § 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, findet § 15 keine Anwendung.
- y) In § 60 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:
"Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet".
- z) In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" durch die Wörter "Im Außenbereich" ersetzt.
- aa) § 63 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach dem Wort "Naturschutzvereinigung" werden ein Komma und die Wörter "die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist," eingefügt.
- bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Nationalparken" ein Komma und die Wörter "Nationalen Naturmonumenten" eingefügt.
- bb) In § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Nationalparken" ein Komma und die Wörter "Nationalen Naturmonumenten" eingefügt.
- cc) § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "§ 22 Absatz 3 Satz 3," gestrichen.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "§ 22 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "§ 22 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
- cc) In Nummer 12 wird das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Fläche" ersetzt.
- dd) In § 71 Absatz 2 werden die Wörter "obwohl er weiß, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht" durch die Wörter "die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht" ersetzt.
- aa) § 63 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Gesetzes uber die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz uber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...)1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:
§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
- 2. § 19a wird wie folgt gefasst:"
§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
- Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht."
- 3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort "Nationalparke" die Wörter "und Nationale Naturmonumente" eingefügt.
- 4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben."
- 3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
- "dd) Folgende Sätze werden angefügt:
"Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. In den Fallen des Absatzes 3 ist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, in der Anerkennung darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung landesweit tätig ist.""
- "dd) Folgende Sätze werden angefügt:
- b) In Nummer 2 wird § 5 Absatz 2 wie folgt gefasst:
(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt], nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt] oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt], die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt] erteilt worden sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort.
- a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
- 4. In Artikel 18 werden nach dem Wort "Nationalparken" ein Komma und die Wörter "Nationalen Naturmonumenten" eingefügt.
- 5. In Artikel 19 werden nach dem Wort "Nationalparken" ein Komma und die Wörter "Nationalen Naturmonumenten" eingefügt.
- 6. In Artikel 20 werden nach den Wörtern "Nationalparken" ein Komma und die Wörter "Nationalen Naturmonumenten" eingefügt.
- 1 Hinweis: Parallele Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts auf Bundestagsdrucksachen 016/12786, 016/13306 und durch den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) auf Bundestagsdrucksachen 016/12788, 016/13301.
Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 278/09 (PDF)