Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Punkt 25 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

Zu Art. 1, § 11 Abs. 3:

In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz 2 ergänzt:

Sie ist auch unzulässig in Naturschutzgebieten und unter dem Meeresboden.

Folgeänderung: § 25 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.

Begründung:

Die Speicherung von Kohlendioxid in Naturschutzgebieten und dem Meeresboden birgt besondere Gefahren und Risiken und sollte deswegen generell unterbleiben. Naturschutzgebiete sollen schutzwürdige Natur erhalten und fördern. Eine CO₂-Speicherung widerspricht dieser Absicht. Ähnliches gilt für Meeresböden und die maritimen Ökosysteme, wobei hier eine grundsätzlich erschwerte Überwachung von Leckagen oder größeren Austritten das Risikopotential noch zusätzlich deutlich erhöht.