917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013
A
Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission für eine neue EU-Forststrategie für Wälder und den forstbasierten Sektor. Durch den neuen, den gesamten Forstsektor umfassenden Ansatz besteht die Chance, die Vielzahl von sektoralen EU-Politiken, die Einfluss auf die Forst- und Holzwirtschaft nehmen, besser zu koordinieren. Der Bundesrat unterstützt hierzu ausdrücklich die Stärkung der Rolle des Ständigen Forstausschusses.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass damit jedoch keine Einführung einer eigenständigen EU-Forstpolitik verbunden sein kann, da dies nicht in die Kompetenz der EU fallen würde. In der Umsetzung der EU-Forststrategie ist somit auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu achten. So dürfen Durchgriffsmöglichkeiten für die EU nur geschaffen werden, soweit sie für eine Harmonisierung erforderlich sind. Bei der Ausgestaltung der Forststrategie sind die Mitgliedstaaten und Regionen daher frühzeitig und umfassend einzubinden und entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die "Strategischen Orientierungshilfen" und die dort vorgeschlagenen Maßnahmen (mit besonderem Augenmerk auf Aktivitäten hinsichtlich der Überwachungs- und Prüfsysteme sowie des geplanten Europäischen Waldinformationssystems). Kontrollkompetenzen für die Kommission, erweiterte Berichtspflichten und mögliche zusätzliche Kostenbelastungen werden in diesem Zusammenhang abgelehnt.
- 3. Die Entwicklung von hoheitlichen Vorgaben, die eine bestimmte Holzverwendung, z.B. in Form der "Kaskadennutzung", präjudizieren und damit regulierend in den Holzmarkt eingreifen, lehnt der Bundesrat ab.
- 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass neue, zusätzliche Kriterien für die nachhaltige Waldbewirtschaftung in der EU nicht notwendig sind. Stattdessen sollte unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips auf bereits vorhandene Kriterien und bestehende Vereinbarungen aufgebaut werden. Die Arbeiten daran dürfen anderen Prozessen (insbesondere im Rahmen der in Verhandlung stehenden europäischen Waldkonvention) nicht vorgreifen.
- 5. Der Bundesrat lehnt Nachweise auf Forstbetriebsebene zur Abbildung von Entwicklungen (z.B. im Bereich der Biologischen Vielfalt) als ungeeignet für ein Monitoring auf EU-Ebene ab.
- 6. Der Bundesrat erachtet es als erforderlich, dass möglichst zeitnah Ratsschlussfolgerungen zur neuen EU-Forststrategie verabschiedet werden. Er bittet die Bundesregierung, die Länder bei den Verhandlungen dazu eng einzubinden und die deutsche Positionierung eng mit den Ländern abzustimmen.
B
- 7. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.