A. Problem und Ziel
Durch das ... Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) soll die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Parkvorrechten und Parkgebührenbefreiungen für Elektrofahrzeuge im StVG gesetzlich verankert werden.
Eine weitere grundlegende Voraussetzung für den künftigen Vollzug der Neuregelung zur Park- und Gebührenbevorrechtigung im StVG ist die rechtssichere Erkennbarkeit der einbezogenen Fahrzeuge durch eine bundeseinheitliche Fahrzeugkennzeichnung.
Mit der Einführung dieser Regelungen wird einer wiederholten Forderung der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010, vom 6./7. April 2011 und vom 4./5.10.2012 entsprochen. Mit letztgenanntem VMK-Beschluss wurde die Bundesregierung gebeten, eine rechtssichere Ermächtigungsgrundlage für das kostenlose oder kostenreduzierte Parken von Elektrokraftfahrzeugen (eKfz) im StVG zu schaffen. Auch für die Kennzeichnung von eKfz bietet sich nach Auffassung der VMK die Schaffung einer bundeseinheitlichen Regelung an.
B. Lösung
Der vorliegende Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung beinhaltet eine entsprechende Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung zur Einführung eines "blauen Kennzeichens" für Elektrokraftfahrzeuge und eine Anordnungsermächtigung für die Straßenverkehrs-Ordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten und Verwaltungsaufwand
Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch erforderliche Umstellungen hinsichtlich neuer Kennzeichen und - in geringer Höhe - bei den für die Kontrollen zuständigen Behörden. Für die Anpassung des Zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) und des Mitteilungsverfahrens der Daten zum ZFZR sowie der Auskunftsverfahren setzt das KBA etwa 200 Stunden Zeitaufwand bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gehobenen Dienst an. Bei durchschnittlichen Lohnsätzen von 35,70 Euro für den gehobenen Dienst des Bundes bedeutet dies Personalkosten in Höhe von ca. 7.000 Euro. Entsprechender Aufwand tritt auch bei den Zulassungsbehörden der Länder bzw. deren Verfahrensentwickler auf. Zudem ergeben sich Informationspflichten gegenüber Bürgern sowie innerhalb der Verwaltung, die mit einem derzeit nicht bezifferbaren, jedoch insgesamt eher geringfügigen Aufwand verbunden sein werden. Ggf. müssen die Mitarbeiter der Zulassungsbehörden entsprechend geschult werden.
E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen durch die Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht. Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich ebenfalls nicht.
Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 30. August 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 20.09.2013 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c und t des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben d und e in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch ...der Verordnung vom ...(BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Bei Fahrzeugen gemäß § 6a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist abweichend von § 10 Absatz 1 auf Antrag ein Kennzeichen mit blauer Beschriftung auf weißem blau gerandetem Grund zuzuteilen (blaues Kennzeichen). Soweit diese Fahrzeuge von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind, ist hinter der Erkennungsnummer der Kennbuchstabe "E" anzufügen (Kennzeichen für Elektrofahrzeuge). Bei Wechselkennzeichen wird der fahrzeugbezogene Teil des Kennzeichens entsprechend zugeteilt. Blaue Kennzeichen dürfen nicht als Ausfuhrkennzeichen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 zugeteilt werden. Von der Vorschrift der Zuteilung eines blauen Kennzeichens ausgenommen sind Kraftfahrzeugarten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben d bis f."
2. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Absatz 2" durch die Angabe " § 9 Absätze 2 und 4" ersetzt.
3. In § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 wird nach Nummer 6 jeweils folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. bei Zuteilung eines blauen Kennzeichens ein Hinweis darauf, das Datum der Zuteilung sowie ein Hinweis auf Zuteilung des Kennbuchstaben "E", wenn dieser dem Kennzeichen angefügt worden ist,".
4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt geändert:
Hinweis: Entsprechende Abbildung des fahrzeugbezogenen Teils des Wechselkennzeichens mit dem Kennbuchstaben "E" muss jeweils noch ergänzt werden.
- bb) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter "(Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstabe "H" und Kennzeichnung "W" -)" durch die Wörter "(Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben "H", "E" und Kennzeichnung "W" -)" ersetzt.
- aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt geändert:
- b) Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
Abschnitt 5a
Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
1. Einzeiliges Kennzeichen
Hinweis: Entsprechende Abbildung mit dem Kennbuchstaben "E" muss noch ergänzt werden.
2. Zweizeiliges Kennzeichen
Hinweis: Entsprechende Abbildung mit dem Kennbuchstaben "E" muss noch ergänzt werden.
2a. Kraftradkennzeichen
Hinweis: Entsprechende Abbildung mit dem Kennbuchstaben "E" muss noch ergänzt werden.
3. Verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Hinweis: Entsprechende Abbildung mit dem Kennbuchstaben "E" muss noch ergänzt werden.
4. Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe "E" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:
- a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
- b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 45 Absatz 1 b der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für die Führer von Kraftfahrzeugen,
- a) deren Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren erfolgt, die aus elektrochemischen Energiespeichern, emissionsfrei betriebenen Energiewandlern, emissionsfreien Energiequellen oder aus Kombinationen von diesen gespeist werden, oder
- b) deren Antriebssystem - bestehend aus Elektromotoren und anderen Motoren oder Antriebsquellen - ganz oder überwiegend aus mechanischen und von außen aufladbaren elektrochemischen Energiespeichern, aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern oder aus Kombinationen von diesen gespeist wird, soweit diese Kraftfahrzeuge von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind, im Bereich von Ladestationen,".
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am .... in Kraft.
Begründung:
I. Allgemeines
Durch das ... Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) soll die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Parkvorrechten und Parkgebührenbefreiungen für Elektrofahrzeuge im StVG gesetzlich verankert werden.
Die Park- und Gebührenbevorrechtigung erfordert gleichzeitig eine Regelung zur Kennzeichnung der betreffenden Fahrzeuge. Der Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVZO) beinhaltet eine entsprechende Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zur Einführung eines "blauen Kennzeichens" für Elektrofahrzeuge und eine Anordnungsermächtigung für die Straßenverkehrs-Ordnung. Von der Kennzeichnung mit einem blauen Kennzeichen ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben d bis f FZV.
Mit der Einführung dieser Regelungen wird einer wiederholten Forderung der Verkehrsministerkonferenz entsprochen. Die Bundesregierung wird gebeten, eine rechtssichere Ermächtigungsgrundlage für das kostenlose oder kostenreduzierte Parken von Elektrofahrzeugen im StVG zu schaffen. Auch für die Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen bietet sich nach Auffassung der VMK die Schaffung einer bundeseinheitlichen Regelung an.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der FZV)
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 9 Absatz 4)
Eine gut sichtbare, auch rückwärtige, Kennzeichnung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen ist aus verkehrlichen Gründen geboten. Hierzu zählen sowohl Sicherheitsaspekte, wie etwa die Erkennbarkeit der Antriebsart des Fahrzeugs für Hilfskräfte am Unfallort - insbesondere bei unfallbedingten Brandschäden - als auch Aspekte, die die Teilnahme des betreffenden Fahrzeugs am fließenden und ruhenden Verkehr betreffen.
Im ruhenden Verkehr stellt die amtliche Kennzeichnung eine konstitutive Voraussetzung dar, um die in Artikel 1 des... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingeführte Differenzierung bei der Nutzung der an den Ladestationen gelegenen Stellflächen sowie bei der Erhebung von Parkgebühren rechtssicher auszugestalten. Sofern die mit Artikel 1 des... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes neu eingeführte gesetzliche Ermächtigung genutzt werden wird, um in der Praxis der städtischen Parkraumbewirtschaftung eine entsprechende Verwaltungspraxis zu etablieren, ist es unerlässlich, dass die Vollzugskräfte vor Ort eine rechtssichere Differenzierung der Fahrzeuge vornehmen können. Zur Konkretisierung der fahrzeugbezogenen Merkmale enthält die Vorschrift eine Verweisung auf die in § 6a Absatz 7 StVG eingeführten Fahrzeugbeschreibungen.
Die Regelung verpflichtet dazu, abweichend von der Farbe der Beschriftung und des Randes von allgemeinen Kennzeichen, Elektrofahrzeugen Kennzeichen in blauer Beschriftung und blauem Rand zuzuteilen. Da Wechselkennzeichen sowohl einem Elektrofahrzeug als auch einem kraftstoffbetriebenen Fahrzeug zugeteilt werden können, ist die blaue Kennzeichnung bei Wechselkennzeichen auf den fahrzeugbezogenen Teil beschränkt. Von der Kennzeichnung mit einem blauen Kennzeichen sind Kraftfahrzeugarten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben d bis f FZV ausgenommen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b (Anlage 4 Abschnitt 2a und Abschnitt 5a)
Vor dem Hintergrund, dass nicht sämtliche der in § 6a Absatz 7 des StVG definierten Fahrzeuge auch unter die Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 14a Buchstabe b) StVG fallen, ist bei Fahrzeugen, die von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind, auf das Kennzeichen hinter der letzten Ziffer der Kennbuchstabe "E" aufzubringen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10 Absatz 1 Satz2)
Folgeänderung von Artikel 1 Nummer 1.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1)
Mit der entsprechenden Einfügung in § 30 für das Zentrale Fahrzeugregister und in § 31 für das örtliche Fahrzeugregister geht die Zuteilung eines blauen Kennzeichens aus den Fahrzeugregistern hervor.
Zu Artikel 2 (§ 45 Absatz 1 b StVO)
Mit der Einfügung dieser Anordnungsermächtigung wird die neue Ermächtigung aus § 6 Absatz 1 Nummer 14a Buchstabe b) des ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes umgesetzt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Regelung sieht ein Inkrafttreten mit einer Vorlaufzeit von drei vollen Kalendermonaten zuzüglich ggf. Rest des Verkündungsmonats nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vor, um die notwendigen Umstellungsarbeiten, z.B. für die programmtechnischen Implementierungen in den Fachverfahren und für die Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörden zu ermöglichen.