Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung - COM (2013) 561 final

914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 1, 6 und 7 (nur gegenüber dem Plenum):

Der Rechtsrahmen, der es der Kommission ermöglicht, europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung für Dienstleistungen zu erarbeiten, sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen der EU angewandt werden. Dies betrifft auch und insbesondere den Artikel 168 AEUV.

Begründung zu Ziffern 2 bis 5 (nur gegenüber dem Plenum):

Derzeit ist beim EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig (Rs. C-100/13). In diesem Verfahren wirft die Kommission Deutschland vor, den Handel mit Bauprodukten zu behindern, weil Deutschland als Voraussetzung für die Verwendung in Bauwerken bestimmte zusätzliche Anforderungen an bestimmte Bauprodukte stellt, obwohl für diese Bauprodukte harmonisierte Europäische Normen existieren. Aus deutscher Sicht sind die Zusatzanforderungen aber erforderlich, um das in Deutschland für erforderlich gehaltene Sicherheitsniveau bei Bauwerken zu halten (für das nach der Kompetenzverteilung nicht die EU verantwortlich ist, sondern die Mitgliedstaaten). Die europäischen Normungsgremien haben die deutschen Anforderungen nämlich nicht oder nicht vollständig in die harmonisierten Normen aufgenommen, obwohl Deutschland auf diese Anforderungen hingewiesen hat und im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen ständig eine Nachbesserung der Normen anmahnt. Deswegen sollte die Mitteilung als Anlass genutzt werden, die Kommission daran zu erinnern, dass hier aus deutscher Sicht dringender Handlungsbedarf besteht.

B