914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission vorgelegte Mitteilung und die dort aufgeführten strategischen Prioritäten.
- 2. Der Bundesrat begrüßt ferner die in Nummer 2.1.4.1 getroffenen Festlegungen des "Jährlichen Arbeitsprogramms der Union für europäische Normung" hinsichtlich der Bauprodukte sowie die in Nummer 2.1.4.1 angesprochene Überarbeitung der Norm für die Ausführung von Stahl- und Aluminiumtragwerken, da es sich dabei um eine Norm handelt, die in hohem Maße auch für kleinere und mittlere Unternehmen Relevanz besitzt.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass bei der Neufassung oder Überarbeitung von harmonisierten Normen für Bauprodukte die Regelungen der Bauproduktenverordnung konsequent in die Normen zu implementieren sind, um sowohl die zusätzlich neu hinzugekommenen Grundanforderungen an Bauwerke wie die Barrierefreiheit und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen als auch die gegenüber der bisher anzuwendenden Bauproduktenrichtlinie teilweise abweichenden Regelungen der Bauproduktenverordnung zu berücksichtigen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission deutlich zu machen, dass stärker als bisher darauf zu achten ist, dass alle Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten Berücksichtigung finden, die in den Mitgliedstaaten bestehen und von denen die Mitgliedstaaten der Kommission Kenntnis gegeben haben, und zwar sowohl bei der Abfassung der Mandate als auch bei der Prüfung der auf Grundlage der Mandate erstellten Normen. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Prüfverfahren in die Normen aufgenommen werden, die sowohl für die Anforderungen der Bemessungs- und Anwendungsnormen geeignet sind als auch den Bedürfnissen der Marktüberwachung entsprechen, und dass Leistungsstufen und Klassen festgelegt werden, damit den unterschiedlichen Niveaus der Grundanforderungen an Bauwerke in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass die bereits vorliegenden Hinweise der Mitgliedstaaten zügig in den Normungsprozess eingespeist werden.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass bei einer Überarbeitung bzw. erstmaligen Neufassung von Bauproduktnormen, die wie die Europäische Norm für Stahl- und Aluminiumtragwerke ebenfalls hohe Relevanz für kleinere und mittlere Unternehmen haben, die Belange von kleineren und mittleren Unternehmen entsprechend in der jeweiligen Norm Berücksichtigung finden.
- 6. Der Bundesrat weist bezüglich der von der Kommission avisierten Normungsaufträge und anderer Maßnahmen im Bereich Gesundheitsdienstleistungen darauf hin, dass Inhalt und Reichweite dieser Initiative durch den Vertrag über die Arbeitsweise der EU Grenzen gesetzt sind. Es fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Grundsätze der Systeme der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit festzulegen und die Rahmenbedingungen für die Organisation und die Erbringung der in diesen Systemen erbrachten Dienstleistungen zu schaffen, einschließlich der Festlegung der für sie geltenden Anforderungen sowie Qualitäts- und Sicherheitsstandards.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Kommission zeitnah über weitere Entwicklungen und die Umsetzung der hier angesprochenen Normungsaufträge und weitere Maßnahmen informiert. Außerdem sollten die Länder angemessen beteiligt werden.
Begründung zu Ziffern 1, 6 und 7 (nur gegenüber dem Plenum):
Der Rechtsrahmen, der es der Kommission ermöglicht, europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung für Dienstleistungen zu erarbeiten, sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen der EU angewandt werden. Dies betrifft auch und insbesondere den Artikel 168 AEUV.
Begründung zu Ziffern 2 bis 5 (nur gegenüber dem Plenum):
Derzeit ist beim EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig (Rs. C-100/13). In diesem Verfahren wirft die Kommission Deutschland vor, den Handel mit Bauprodukten zu behindern, weil Deutschland als Voraussetzung für die Verwendung in Bauwerken bestimmte zusätzliche Anforderungen an bestimmte Bauprodukte stellt, obwohl für diese Bauprodukte harmonisierte Europäische Normen existieren. Aus deutscher Sicht sind die Zusatzanforderungen aber erforderlich, um das in Deutschland für erforderlich gehaltene Sicherheitsniveau bei Bauwerken zu halten (für das nach der Kompetenzverteilung nicht die EU verantwortlich ist, sondern die Mitgliedstaaten). Die europäischen Normungsgremien haben die deutschen Anforderungen nämlich nicht oder nicht vollständig in die harmonisierten Normen aufgenommen, obwohl Deutschland auf diese Anforderungen hingewiesen hat und im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen ständig eine Nachbesserung der Normen anmahnt. Deswegen sollte die Mitteilung als Anlass genutzt werden, die Kommission daran zu erinnern, dass hier aus deutscher Sicht dringender Handlungsbedarf besteht.
B
- 8. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.