932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung in folgender Fassung anzunehmen:
"Entschließung des Bundesrates für eine steuerliche Förderung der energetischen Gebäudemodernisierung
Der Bundesrat bekräftigt seine Unterstützung, zeitnah eine steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung umzusetzen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zügig einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Eine solche Förderung soll sich an folgenden Eckpunkten orientieren:
- 1. Die Förderbedingungen sollen nach Möglichkeit so ausgestaltet sein, dass als Ziel ein steuerliches Fördervolumen von einer Milliarde Euro pro Jahr angestrebt wird.
- 2. Die Förderbedingungen sollten sich an den entsprechenden Zuschussprogrammen orientieren (KfW, BAFA). Der Geldwert der Steuervorteile sollte grundsätzlich dem Förderwert der KfW-Programme entsprechen. Um auch für Einzelmaßnahmen eine effektive Anreizwirkung zu entfalten, sollte hierfür ein Förderwert von 15 Prozent der Investitionskosten etabliert werden, wenn die Maßnahmen im Rahmen einer Energieberatung empfohlen wurden oder soweit in erneuerbare Wärmeerzeugung investiert wird.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit für Investitionen in erneuerbare Wärmeerzeugung eine Kumulierbarkeit der steuerlichen Abschreibung mit dem Marktanreizprogramm (MAP) einen zusätzlichen Investitionsimpuls auslösen kann. Allerdings ist die Stärkung der Anreize für den Ausbau der Wärmeerzeugung im Marktanreizprogramm gegenüber einer Kumulierung zu präferieren und sollte ebenfalls in Erwägung gezogen werden.
- 4. Die steuerliche Förderung soll sich über zehn Jahre (Abzugszeitraum, d.h. Verteilung des Steuerabzugs über zehn Jahre) erstrecken. Die steuerliche Förderung soll sowohl Einzel- und Gesamtsanierungsmaßnahmen umfassen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob insbesondere ein beschleunigter Steuerabzug vor allem bei kleineren Effizienzmaßnahmen (Zeitraum drei bis fünf Jahre bei Einzelmaßnahmen) eine zusätzlich investitionsanreizende Maßnahme sein kann.
- 5. Die Förderung wird vorerst auf selbstgenutztes Wohneigentum beschränkt. Dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) entsprechend bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die Förderung von vermietetem Wohneigentum, unter der Maßgabe, dass die steuerliche Förderung den Mieterinnen und Mietern zugutekommt, ein zusätzliches Instrument sein könnte.
- 6. Die Einführung der steuerlichen Förderung erfolgt ab 2015.
- 7. Die steuerliche Förderung erfolgt progressionsunabhängig durch Abzug von der Steuerschuld.
- 8. Der Bundesrat fordert zur Gegenfinanzierung der steuerlichen Förderung der energetischen Sanierung den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen, der zum 1. Januar 2010 durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) eingeführt wurde, wieder abzuschaffen.
- 9. Der Bundesrat sieht zudem die Notwendigkeit, auf der Ebene von Ländern und Kommunen ein Zuschussprogramm zur Förderung der energetischen Sanierung von Gebäuden der Kommunen und Länder aufzulegen. Gefördert werden sollen umfassende Sanierungsmaßnahmen sowie Einzelmaßnahmen ohne eine Kofinanzierungspflicht. Mindestens 50 Prozent der auf das jeweilige Land entfallenden Zuschüsse müssen für kommunale Gebäude eingesetzt werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es besteht eine weitgehende Einigkeit zwischen Bund und Ländern darüber, dass dringender Handlungsbedarf bei der Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich besteht. Ein mögliches Instrument dafür kann die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung sein. Die Grunddrucksache (BR-Drucksache 589/14 (PDF) ) weist darauf hin, ohne jedoch die Ausgestaltung einer solchen steuerlichen Fördermaßnahme zu konkretisieren. Dabei wurden im Rahmen des Vermittlungsausschussverfahrens zur gleichen Thematik im Jahr 2012 schon konkrete Eckpunkte weitgehend geeint. Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) der Bundesregierung vom Dezember 2014 greift diese erneut auf. In den vergangenen Monaten konnten jedoch Verhandlungen über die konkrete Ausgestaltung einer solchen steuerlichen Förderung trotz allem nicht zum Erfolg geführt werden. Die Empfehlung auf Neufassung greift die vorhandenen Ansätze auf und führt sie zu einem konkreten Gesamtkonzept zusammen. Damit erscheint eine zeitnahe Einführung einer steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung möglich.
B
Der federführende Finanzausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.**
- **. Der Freistaat Bayern hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.