Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 9. Oktober 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/2775 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung - Drucksache 18/2134 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 229/14 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Eingangssatz werden die folgenden Nummern 1 bis 4 eingefügt:
"1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- a) InSatz2werdendieWörter "späterenZeitpunkt"durchdieWörter "früheren oder späteren Zeitpunkt" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "spätere Zeitpunkt" durch die Wörter "frühere oder spätere Zeitpunkt" ersetzt.
2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
- 1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
- 2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
- 3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
- 4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
- 5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis."
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.
- c) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
- 1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
- 2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war."
- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
- 1. Ermahnung auf fünf Punkte,
- 2. Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zu Grunde gelegt."
- e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
5. eine zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme geeignete räumliche und sachliche Ausstattung nachweist."
- b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt."
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5 und die Wörter " § 4a Absatz 8 Satz 8," werden gestrichen.
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
"6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 Buchstabe m wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wortjahreignungsregister" ersetzt.
- b) In den Absätzen 2, 3a, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- c) In Absatz 2a werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt."
- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 7.
- e) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.
- b) In Satz 4 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c" ersetzt."
- f) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 9 bis 14.
- g) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
"15. § 65 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind."
- b) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.""
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
- 1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
- 2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf." "
4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 11 bis 15 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2015 in Kraft."