Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Grundlage für die streckenbezogene Berechnung der Mautgebühren für schwere Lkw war bislang eine nach Emissionsklassen (Euronormen) der Fahrzeuge gestaffelte Gebühr pro gefahrenen Kilometer.

Durch die Neufassung der Mautberechnung werden die bisherigen umweltpolitischen Ansätze zurückgedrängt, anstatt sie i.S. einer nachhaltigen Verkehrspolitik weiter zu entwickeln. Im Vergleich der Mautsätze wird deutlich, dass der Gesetzentwurf gerade die ganz alten Fahrzeuge Euro I und II bevorzugt, die sehr hohe Emissionen verursachen. Dagegen werden die Halter verhältnismäßig neuer Euro V bzw. EEV-Fahrzeuge abgestraft, die trotz gesunkener Infrastrukturkosten sogar höhere Mautgebühren zahlen müssten. Darüber hinaus wurden weder die Höchstbeträge der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung von 12,5 Cent/km für Fahrzeuge nach Euro 0 umgesetzt, noch die höheren Sätze für Vorortstraßen berücksichtigt.

Bei dreiachsigen Fahrzeugen ergeben sich folgende Mautsätze nach der neuen im Vergleich zur alten Regelung:

neue Regelung [£/km]
 
bestehende
Regelung
InfrastrukturkostenLuftverschmutzungGesamtMind.[%][F-/km]
Euro VI0,1250,0000,125
Euro V/EEV0,1250,0210,146+3,50,141
Euro IV und Euro III mit Partikelfilter0,1250,0320,157-7,10,169
Euro III und Euro II mit Partikelfilter0,1250,0630,188-1,10,190
Euro II0,1250,0730,198-27,70,274
Euro I und Euro 00,1250,0830,208-24,10,274

Die dem Gesetz zugrundeliegende Richtlinie 2011/76/EU über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge beschreibt die Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung als die Kosten der Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Emissionen von Feinstaub und Ozonvorläufern wie Stickoxiden sowie von flüchtigen organischen Verbindungen verursacht werden. In Anhang IIIa der Richtlinie 2011/76/EU können die Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung aus dem Produkt des Emissionsfaktors des Schadstoffes und der Fahrzeugklasse und den monetären Kosten des Schadstoffs für eine Straßenkategorie selbst festgelegt werden, wenn die daraus resultierenden Beträge die in Anhang IIIb Tabelle 1 für die einzelnen Fahrzeugklassen angegebenen Werte je Einheit nicht überschritten werden.

Unter Berücksichtigung dieser drei Luftschadstoffe müssten Euro 0 und Euro III-Fahrzeuge mit den höchsten Gebührensätzen belegt werden, gefolgt von Euro-II-Fahrzeugen, die wie Euro-0- und -I-Fahrzeuge nach dem Gesetzentwurf besonders von dem neuen System profitieren.

Das neue System missachtet die tatsächlichen Kosten der Schäden, die durch die Luftschadstoffbelastung der Fahrzeuge entstehen. Da von den EU-Vorgaben bei Teilung der Mautsätze jedoch nicht abgewichen werden darf, sollte die bisherige Regelung im Wesentlichen beibehalten, durch eine prozentuale Anpassung der Mautsätze an das neue Wegekostengutachten und eine weitere Spreizung nach Euronormen (0, I und II) ersetzt werden.

2.

B