992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Die Corona-Pandemie stellt die EU vor bislang ungekannte medizinische, wirtschaftliche, soziale und finanzielle Herausforderungen. Die anstehenden Entscheidungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021 bis 2027 bieten die Möglichkeit, solidarische und zugleich zukunftsgerichtete Weichenstellungen vorzunehmen, um die Union gestärkt aus der Krise zu führen.
- 2. Die Kommission hat mit "Next Generation EU" ein Instrument vorgeschlagen, das einen Kernimpuls für den wirtschaftlichen Neustart nach der Krise geben soll. Der Bundesrat begrüßt diese Initiative als wichtiges Signal der Solidarität innerhalb der EU.
- 3. Ziel der Finanzhilfen aus "Next Generation EU" muss es sein, die finanzielle Handlungsfähigkeit und ökonomische Zukunftsfähigkeit aller Mitgliedstaaten nachhaltig zu sichern und zu fördern. Hierzu sind ambitionierte Reformprogramme, die Befolgung der länderspezifischen Empfehlungen sowie die Ausrichtung auf Investitionen in Nachhaltigkeit und Digitalisierung, Resilienz, Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit erforderlich.
- 4. Um "Next Generation EU" unangreifbar wirksam zu machen, ist aus Sicht des Bundesrates sicherzustellen, dass dieses Instrument dem durch die EU-Verträge gesteckten Rechtsrahmen entspricht. Die Kommission führt als Rechtsgrundlage Artikel 122 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) an. Danach ist finanzieller Beistand der Union für Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Krisensituationen ausnahmsweise zulässig. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob die Maßnahmen von "Next Generation EU" den Anforderungen der Rechtsgrundlage genügen.
B
- 5. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.