924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:
1. Hauptempfehlung
Der Gesetzesbeschluss ist aufzuheben.
Begründung:
Der Bundesrat lehnt das vorliegende Gesetz ab, da aus fachlichen Gesichtspunkten kein Bedarf für eine solche Länderöffnungsklausel besteht. Bereits nach geltendem Recht ist über bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen gewährleistet, dass angemessene Abstände zu Wohnbebauung auch bei Errichtung von Windenergieanlagen eingehalten werden müssen.
Wie in der Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 155/14(B) - vom 23. Mai 2014) dargestellt, werden durch das Gesetz Folgeprobleme auf die Ebene der Länder verlagert. Das Gesetz enthält weiterhin keine Übergangsregelungen, die beispielsweise das Verhältnis von durch Landesgesetz eingeführten Mindestabständen zu bereits bestehenden Windenergiestandorten betreffen. Derzeit ist nicht auszuschließen, dass ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 39 ff. BauGB bei Aufhebung oder Reduzierung eines Vorranggebietes mit Eignungswirkung oder einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan besteht ("Wegplanung" von Standorten). Ein entsprechendes Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Hilfsempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 249 Absatz 3 Satz 1 BBauG)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist in § 249 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "2015" durch die Angabe "2014" zu ersetzen.
Begründung:
Das Gesetz sollte einem engen zeitlichen Geltungsrahmen unterworfen werden, denn es wirft einige grundsätzliche Fragen der Ausgestaltung einheitlicher Lebensverhältnisse in Deutschland im Zeichen der Energiewende auf. Für Unternehmen werden Investitionsentscheidungen deutlich erschwert, wenn sie in Zukunft 16 verschiedene Regelungen berücksichtigen müssen. Zugleich ist die allgemeine soziale Akzeptanz nicht mehr sichergestellt, wenn eine Energieerzeugungsart, die eine Grundstütze der Energiewende darstellt, in das Ermessen eines Landes gestellt wird. Denn diese Entscheidung berührt die Lebensverhältnisse in anderen Ländern, teils im gesamten Bundesgebiet. Zudem kann sie grundsätzliche energiepolitische Entscheidungen auf Bundesebene konterkarieren.
Die Frist zur Verkündung eines entsprechenden Landesgesetzes sollte deswegen um ein Jahr - auf den 31. Dezember 2014 - verkürzt werden, um Rechtssicherheit herzustellen.
B
- 3. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2014 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.