925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
A
Der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummern 4 und 5
- a) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. Der Bundesrat bekräftigt, dass für Stilllegung, Abbau und Entsorgung das Verursacherprinzip dauerhaft gilt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, geeignete Instrumente zur Verbesserung der Sicherstellung dieser Verpflichtung zu untersuchen und mit den Ländern einen Vorschlag für eine Bund-Länder-Verständigung abzustimmen."
- b) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere zu prüfen, inwieweit eine rechtsverbindliche Verpflichtung geschaffen werden kann, die kurzfristig gewährleistet, dass die KKW-Betreibergesellschaften eine Insolvenzsicherung für den Abbau und die Entsorgung - etwa im Wege einer gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder die Abgabe von Patronatserklärungen der Konzernmütter für ihre Kernkraftwerke betreibenden Töchter - schaffen. Wesentlicher Inhalt der Prüfung soll sein, wie gewährleistet werden kann, dass im Fall einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Forderungen in Nummern 4 und 5 der Entschließung sollten als Prüfauftrag formuliert werden:
Zu Nummer 4:
Eine Verpflichtung zur ausreichenden Rückstellung besteht schon auf handelsrechtlicher Grundlage. Ein Nachweis über die hinreichende Kostendeckung gegenüber den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden ist im geltenden Recht nicht vorgesehen und könnte Gegenstand der Prüfung geeigneter Instrumente sein. Gegenstand der Eignungsprüfung wäre ferner der von einigen Ländern geforderte öffentlichrechtliche Fonds. Ob ein öffentlichrechtlicher Fonds für die Allgemeinheit vorteilhafter ist, bedarf der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer die Last trägt, wenn ein solcher Fonds keine zufriedenstellenden Anlageerfolge erzielt.
Zu Nummer 5:
Ob durch eine neue gesetzliche Regelung die Einstandspflicht der Muttergesellschaften erzwungen werden kann, ist unklar und bedarf der Prüfung in verfassungsrechtlicher Hinsicht und im Fall Vattenfall der Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit bestehenden Investitionsschutzabkommen.
2. Zu Nummer 6 - neu - Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 6 anzufügen:
"6. Der Bundesrat vertritt dabei die Auffassung, dass KKW-Betreibergesellschaften für von ihnen betriebene, öffentlich finanzierte Reaktoren von den vorstehend vorgesehenen Verpflichtungen auszunehmen sind."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die für diese Reaktoren bestehende Finanzierungsstruktur gewährleistet bereits eine langfristige Deckung der für Stilllegung, Abbau und Entsorgung anfallenden Kosten, so dass bei öffentlich finanzierten Reaktoren keine Insolvenzgefahr besteht.
B
- 3. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.