956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
- 1. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes einberufen wird.
Begründung:
Der Bundesrat bedauert, dass die in seinem Beschluss (BR-Drucksache 070/17(B) ) beanstandeten Aspekte des Infrastrukturabgabengesetzes von der Bundesregierung nicht aufgegriffen worden sind.
Dem vom Bundesrat in seinem Beschluss kritisierten Aufbau von Schranken gegenüber den europäischen Nachbarn wird nicht Rechnung getragen. Dies betrifft insbesondere die vorgeschlagene Gesetzesänderung in Ziffer 3 des Beschlusses. Auch dem in der Gegenäußerung der Bundesregierung genannten Argument des erhöhten Verwaltungsaufwandes und der Notwendigkeit der Schaffung einer straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung wird widersprochen. Schon die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 3 des Gesetzes erfordert diesen Aufwand.
Der Hinweis der Bundesregierung auf die Befreiung von der Mautpflicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge auf Bundesstraßen in der Gesetzesbegründung, dass diese Ausnahmeregelung auf eine Abmilderung in der Einführungszeit zielt und künftig auf ihren Fortbestand überprüft werden soll, geht in die entgegengesetzte Richtung.
Zu den Kosten bzw. Einnahmeprognosen:
Nahezu alle Sachverständigen rechnen mit einem Minusaufkommen. Insbesondere die Datengrundlage des BMVI ist zu hinterfragen.
Zur Frage der EU-Konformität:
Es fehlt weiterhin die konkrete Aussage der Kommission zur EU-Konformität der geplanten Infrastrukturabgabe.
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.
Begründung:
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 10. März 2017 (BR-Drucksache 070/17(B) die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, valide Berechnungen vorzulegen, inwiefern die Einführung der Infrastrukturabgabe geeignet ist, die Mittel für eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung bereitzustellen. Dies ist auch für die angestrebte ökologische Lenkungswirkung von entscheidender Bedeutung, die wiederum wesentlich für die Europarechtskonformität des Gesetzes ist. Die Bundesregierung hat solche validen Berechnungen jedoch nicht vorgelegt. Damit ist nicht belegt, dass die Infrastrukturabgabe ihren eigentlichen Zweck erfüllen kann und umweltfreundlichere Fahrzeuge steuerlich besser gestellt werden können. Dies ist auch mit Blick auf den erheblichen administrativen Aufwand, der mit der Einführung der Infrastrukturabgabe einhergeht und die Wirkung, die von der Abgabe auf die Nachbarregionen ausgeht, nicht nachzuvollziehen. Eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes mit dem Ziel, eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung bei Entfaltung einer effektiven ökologischen Lenkungswirkung sicherzustellen, ist dementsprechend angezeigt.
- 3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 Eingangssatz, Nummer 1 - neu - und 2 (§ 2 Absatz 3 Anlage InfrAG)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 1
Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"3a. Die Bundesregierung wird ermächtigt, auf Antrag eines Landes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Entrichtung der Infrastrukturabgaben auf genau bezeichneten Abschnitten von Bundesfernstraßen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundesautobahnen) zu verzichten, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen gerechtfertigt ist."
2. Die Anlage (zu § 8) wird in Absatz 1 wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"< weiter wie Gesetzesbeschluss Nummer 1 >"
- b) Satz 3 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"< weiter wie Gesetzesbeschluss Nummer 2 >" '
- a) Satz 1 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Begründung:
Infolge der Einführung der Infrastrukturabgabe sind erhebliche nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen zu befürchten.
Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind.
Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz gut erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird viele ausländische Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen.
Es ist daher zwingend eine Regelung erforderlich, die es ermöglicht, bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freizustellen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Unternehmen in Grenzregionen gerechtfertigt ist.