923. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2014
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag, um insbesondere die derzeitige Richtlinie 2009/142/EG inhaltlich zu aktualisieren und sie an den Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (NLF-Beschluss) anzugleichen.
- 2. Der Bundesrat unterstützt insofern den Vorschlag, den Wirtschaftsakteuren die beschriebenen Pflichten aufzuerlegen. Hierdurch werden europaweit die einzelnen Aufgaben der Wirtschaftsakteure und sonstiger beteiligter Stellen im Rahmen der Bereitstellung von Gasgeräten und Ausrüstungen auf dem Markt klargestellt und es wird ein hohes Sicherheitsniveau innerhalb jeder Handelsstufe erreicht.
- 3. Allerdings gibt der Bundesrat zu bedenken, dass nur neue Geräte und Ausrüstungen sowie aus Drittstaaten eingeführte Geräte und Ausrüstungen von der Verordnung erfasst werden sollten und somit der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung anzupassen ist.
- 4. Der Bundesrat ist weiter der Auffassung, dass erforderliche Angaben wie Name oder Handelsmarke und Kontaktanschrift nur dann nicht auf dem Gerät oder der Ausrüstung anzugeben sind, wenn die Größe oder die Art dieser Produkte dies nicht ermöglichen. Daher sollten die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 6 für Hersteller und Artikel 9 Absatz 3 für Einführer dahingehend präzisiert werden, um insbesondere auch der Erwägung 36 der vorgeschlagenen Verordnung nachzukommen und gleiche Verpflichtungen für diese Wirtschaftsakteure, unabhängig von sonstigen Gründen für eine Abweichung, sicherzustellen.
- 5. Der Bundesrat hält es darüber hinaus für geboten, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 7, aber auch Informationen und Unterlagen, die in Fällen der Artikel 7 Absatz 9 oder Artikel 9 Absatz 9 der Behörde auszuhändigen sind, in einer Sprache gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates zur Verfügung zu stellen sind. Dem folgend sollten die Bestimmungen im verfügenden Teil der vorgeschlagenen Verordnung entsprechend Anhang I Nummer 1.5 angepasst werden.
B
- 6. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.