Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der Bundesrat möge zu dem Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 11 Nummer 0 1 - neu - und Nummer 1 (§ 1a - neu -, § 2 Absatz 2 BBPlG)

Artikel 11 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe b ist § 43 Satz 1 Nummer 5 wie folgt zu fassen:

"5. Hochspannungsleitungen nach § 1a oder § 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes," '

Begründung:

Die Möglichkeit der Teilerdverkabelung besteht derzeit nur bei vier Projekten aus dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und zwei HGÜ-Leitungen nach dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Die Erdverkabelung für die EnLAG-Pilotprojekte ist zudem an die Bedingung gekoppelt, dass sich die Leitung 200 bzw. 400 m der Wohnbebauung annähert.

Mit Blick auf eine größere Flexibilität bei der Planung und Realisierung von Netzausbauvorhaben und eine nachhaltige Steigerung der Akzeptanz für diese Maßnahmen wird mit der Änderung die Möglichkeit der Erdverkabelung für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplans als technische Alternative vorgesehen. Eine Änderung erscheint auch unter Kostengesichtspunkten verantwortbar, da dadurch im Einzelfall konfliktärmere Trassenführungen erreicht werden können und es immer nur um Teilerdkabelabschnitte geht.

Die Erfahrungen bei der Planung neuer Trassen haben gezeigt, dass die Option einer Teilerdverkabelung zahlreiche potenzielle Konflikte mindern oder ausräumen könnte. Dies betrifft u.a. Konflikte mit naturschutzfachlichen Belangen sowie eine mögliche Verkürzung der Streckenführung. Sofern die Anforderungen des EnLAG (Annäherung an die Wohnbebauung) erfüllt sind oder naturschutzfachliche Konflikte gemindert oder Trassenführungen verkürzt werden können, soll eine Erdverkabelung für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplans möglich sein, unabhängig von der Übertragungstechnik.

Die Möglichkeit der Erdverkabelung kann sowohl vom Vorhabenträger in das Verfahren eingebracht werden als auch von der für das Vorhaben zuständigen Behörde gefordert werden.

Da die Erdverkabelungsoption unabhängig von der Übertragungstechnik gelten soll, ist auch das Energiewirtschaftsgesetz anzupassen.