922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Der Bundesrat möge zu dem Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 11 Nummer 0 1 - neu - und Nummer 1 (§ 1a - neu -, § 2 Absatz 2 BBPlG)
Artikel 11 ist wie folgt zu ändern:
- a) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzufügen:
'01. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Erdverkabelung
Der Einsatz von Erdkabeln ist für alle im Bundesbedarfsplan enthaltenen Vorhaben möglich, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind oder naturschutzfachliche Konflikte gemindert werden können oder die Trassenführung verkürzt werden kann. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde sind die im Bundesbedarfsplan enthaltenen Vorhaben auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind oder naturschutzfachliche Konflikte gemindert werden können oder die Trassenführung verkürzt werden kann.
§ 43 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt." '
- b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- '1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die im Bundesbedarfsplan mit "B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden." '
- '1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Folgeänderung:
In Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe b ist § 43 Satz 1 Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. Hochspannungsleitungen nach § 1a oder § 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes," '
Begründung:
Die Möglichkeit der Teilerdverkabelung besteht derzeit nur bei vier Projekten aus dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und zwei HGÜ-Leitungen nach dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Die Erdverkabelung für die EnLAG-Pilotprojekte ist zudem an die Bedingung gekoppelt, dass sich die Leitung 200 bzw. 400 m der Wohnbebauung annähert.
Mit Blick auf eine größere Flexibilität bei der Planung und Realisierung von Netzausbauvorhaben und eine nachhaltige Steigerung der Akzeptanz für diese Maßnahmen wird mit der Änderung die Möglichkeit der Erdverkabelung für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplans als technische Alternative vorgesehen. Eine Änderung erscheint auch unter Kostengesichtspunkten verantwortbar, da dadurch im Einzelfall konfliktärmere Trassenführungen erreicht werden können und es immer nur um Teilerdkabelabschnitte geht.
Die Erfahrungen bei der Planung neuer Trassen haben gezeigt, dass die Option einer Teilerdverkabelung zahlreiche potenzielle Konflikte mindern oder ausräumen könnte. Dies betrifft u.a. Konflikte mit naturschutzfachlichen Belangen sowie eine mögliche Verkürzung der Streckenführung. Sofern die Anforderungen des EnLAG (Annäherung an die Wohnbebauung) erfüllt sind oder naturschutzfachliche Konflikte gemindert oder Trassenführungen verkürzt werden können, soll eine Erdverkabelung für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplans möglich sein, unabhängig von der Übertragungstechnik.
Die Möglichkeit der Erdverkabelung kann sowohl vom Vorhabenträger in das Verfahren eingebracht werden als auch von der für das Vorhaben zuständigen Behörde gefordert werden.
Da die Erdverkabelungsoption unabhängig von der Übertragungstechnik gelten soll, ist auch das Energiewirtschaftsgesetz anzupassen.