A. Problem und Ziel
Bei der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, die vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf stattgefunden hat, wurden Änderungen der Abfallliste in Anlage IX des Übereinkommens beschlossen. Die Vertragsparteien sind aufgefordert, diese Änderungen in nationales Recht zu übertragen. Die Europäische Union, die selbst Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat diese Änderungen durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) umzusetzen.
B. Lösung
Durch Verordnung werden die bei der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens beschlossenen Änderungen innerstaatlich in Kraft gesetzt und veröffentlicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 26. Februar 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1994 zum Basler Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2703) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die von der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf beschlossenen Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2014 in Kraft. Am selben Tag treten die Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens nach seinem Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Begründung zur Verordnung
Allgemeiner Teil
- 1. Mit dem Gesetz vom 17. Januar 2002 zu Änderungen des Basler Übereinkommens (BGBl. 2002 II S. 89) wurde der Einfügung der Anlagen VIII und IX in das Übereinkommen zugestimmt.
- 2. Bei der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf wurden Änderungen der Abfalllisten in Anlage IX des Übereinkommens beschlossen. Die Vertragsparteien sind aufgefordert, diese Änderungen in nationales Recht zu übertragen. Die Europä ische Union, die selbst Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat diese Änderungen durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) umzusetzen. Wenn diese Änderung erfolgt ist, wird es bei gleichem Umweltschutzniveau zu Erleichterungen für die Wirtschaft und die Behörden kommen. Dies resultiert daraus, dass die betreffenden Abfälle derzeit nicht in Anhang III dieser EG-Verordnung gelistet und damit bei Verbringungen in Drittstaaten immer notifizierungsbedürftig sind, künftig aber in der Regel nicht notifizierungsbedürftig sein werden. Bei Verbringungen innerhalb der Europäischen Union ergeben sich keine Änderungen, da die betreffenden Abfälle bisher in Anhang IIIB dieser EG-Verordnung mit einem Wortlaut enthalten sind, der den beschlossenen Änderungen der An lage IX des Basler Übereinkommens im Wesentlichen entspricht.
- 3. Die Änderungen der Anlage IX des Übereinkommens haben keine Auswirkungen auf Kosten der öffentlichen Haushalte oder sonstige Kosten und Preiswirkungen.
- 4. Die Verordnung bedarf gemäß Artikel 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1994 zum Basler Übereinkommen der Zustimmung des Bundesrates.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Artikel 1 werden die Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens innerstaatlich in Kraft gesetzt. In Anlage IX (Liste der ungefährlichen Abfälle) werden die neuen Einträge B3026 bzw. B3027 eingefügt, die den Einträgen BEU02 und BEU03 bzw. BEU01 in Anhang IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen im Wesentlichen entsprechen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten. Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Verordnung soll am 26. Mai 2014 in Kraft treten, da die Verwahrermitteilung über die Änderungen der Anlage IX vom 26. November 2013 datiert und diese Änderungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c des Basler Übereinkommens sechs Monate nach der Mitteilung des Verwahrers wirksam werden.
Von der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf beschlossene Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens
In Anlage IX (Liste B der ungefährlichen Abfälle) werden folgende neue Einträge eingefügt:
B3026
Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
- - nichttrennbare Kunststofffraktion
- - nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion
B3027
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2771:
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Keine Auswirkungen
Die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind verpflichtet, die Änderungen des Übereinkommens in nationales Recht umzusetzen. Deutschland und die Europäische Union gehören zu den Vertragspartnern. Daher haben sowohl die Europäische Union als auch Deutschland die Änderungen des Übereinkommens umzusetzen. Die Europäische Union hat dazu ihre Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen anzupassen. Vorrangig hat Deutschland das Recht der Europäischen Union anzuwenden. Die inhaltlich gleiche nationale Verordnung ist damit eigentlich nicht erforderlich. Die Umsetzung erfolgt doppelt. Der Nationale Normenkontrollrat fordert das Ressort auf zu prüfen, ob und inwieweit künftig auf ein inhaltlich gleiches nationales Regelungsverfahren verzichtet werden kann. Im Übrigen hat der NKR im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
II. Im Einzelnen
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 regelt die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Bei der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf wurden Änderungen der Abfalllisten in Anlage IX des Übereinkommens beschlossen. Das Regelungsvorhaben setzt diese in nationales Recht um. Die Europäische Union, die selbst Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat diese Änderungen durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen ebenfalls umzusetzen. Vorrangig ist die Verordnung der Europäischen Union anzuwenden.
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin