Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 19. Dezember 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksache 19/16148 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - Drucksachen 19/10899, 19/13289 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.02.20
Erster Durchgang: Drucksache. 243/19 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,"."
2. In Nummer 3 wird § 45a wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ernste wirtschaftliche Schäden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 können auch drohen, wenn ein Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene Weidetiere reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Anforderungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind zu beachten."
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "und 3 gelten nicht" durch die Wörter "gelten insoweit nicht" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "möglichst" gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht."