Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Agrarausschuss (A), der Rechtsausschuss (R), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 4 Nummer 1 BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 4 Nummer 1 das Wort ", Zersiedelung" zu streichen.

Begründung

Die Frage, was Zersiedelung ist und inwieweit sie unerwünscht oder im Einzelfall sachgerecht ist, ist eine Frage des Städtebaus und nicht des Naturschutzes. Sie wird daher richtigerweise in unterschiedlicher Form im Baugesetzbuch angesprochen. Die Entscheidung über das hinnehmbare Maß an Zersiedelung oder die wünschenswerte Konzentration der städtebaulichen Entwicklung ist im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Abwägung zu treffen.

Eine strikte fachgesetzliche Missbilligung der Zersiedelung - was immer darunter zu verstehen ist - würde auch den unterschiedlichen Siedlungsformen in Deutschland nicht gerecht. Da diese Siedlungsformen auch landschaftsprägend sind, wäre die Forderung im Einzelfall kontraproduktiv.

2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 5 nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen: "Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich."

Begründung

Der Flächenverbrauch für Siedlungszwecke und für Infrastrukturvorhaben liegt nach wie vor weit über den Zielen der Bundesregierung und der meisten Länder. Um den Flächenverbrauch einzudämmen, sollte ergänzend zu Satz 1 ein Vorrang für die Innenentwicklung aufgenommen werden.

3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG)*

In Artikel 1 sind in § 1 Absatz 6 Satz 1 die Wörter "besiedelten und" zu streichen.

Begründung

Der Grundsatz, Freiräume jeder Art auch im besiedelten Bereich zu erhalten bzw. neu zu schaffen, steht im Widerspruch zu der städtebaulichen - und letztlich auch ökologischen - Zielsetzung der Innenentwicklung und der Verminderung der Flächeninanspruchnahme (vgl. § 1a Absatz 2 und § 13a BauGB). Nach der städtebaulichen Leitvorstellung sollen anstelle der Neuausweisung von Bauflächen zunächst die Möglichkeiten der innerörtlichen Entwicklung genutzt werden ("Innenentwicklung vor Außenentwicklung"). Solche Möglichkeiten der Innenentwicklung sind insbesondere die Nachverdichtung (z.B. Hinterlandbebauung), die Aktivierung von Baulücken und die Bebauung brachgefallener Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen ist zwangsläufig der Wegfall von Freiräumen im besiedelten Bereich verbunden. Der Grundsatz, Freiräume zu erhalten, muss deshalb auf den siedlungsnahen Bereich beschränkt werden.

4. Zu Artikel 1 ( § 3 Absatz 3 BNatSchG)

Bei Annahme entfallen die Ziffern 5 und 6

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen durchgeführt werden, wenn der Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann."

Begründung

Dem Vertragsnaturschutz ist eine vorrangige Stellung einzuräumen. Dieses ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet. Es soll das jeweils mildeste Mittel zum Einsatz kommen. Mit den Mitteln des Vertragsnaturschutzes ist eine möglichst individuelle Ausgestaltung der Schutzbestimmungen möglich. Der Vertragsnaturschutz dient nicht zuletzt einer gesteigerten Flexibilisierung des Schutzes von Natur und Landschaft. Es kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Vertragsnaturschutzes zu einer höheren Akzeptanz führen wird.

5. Zu Artikel 1 ( § 3 Absatz 3 BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 4 bei Annahme entfällt Ziffer 6

In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 3 das Wort "vorrangig" zu streichen.

Begründung

Anders als in der Begründung zu dieser Vorschrift dargestellt, wird nicht eine bestehende Pflicht aus § 8 BNatSchG g. F. aufgegriffen, sondern vielmehr die bestehende Prüfpflicht mittels eines Vorranges für Vertragsnaturschutz verschärft.

Obwohl ein Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, "Umweltverwaltungen unter Reformdruck: Herausforderungen, Strategien, Perspektiven", vom Februar 2007 einen generellen Vorrang für den Vertragsnaturschutz als ungerechtfertigt abgelehnt hat, wird hier ein solcher genereller Vorrang vorbereitet. Es ist in der Sache nicht angemessen, einen solchen neuen Verwaltungsstandard festzulegen, der einen erheblichen Mehraufwand für die Straßenbauverwaltung darstellt.

6. Zu Artikel 1 ( § 3 Absatz 3 BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 4 oder 5

In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 3 das Wort "vorrangig" durch das Wort "zunächst" und das Wort "auch" durch das Wort "vorrangig" zu ersetzen.

Begründung

Dem Vertragsnaturschutz ist eine vorrangige Stellung einzuräumen. Dieses ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet. Es soll das jeweils mildeste Mittel zum Einsatz kommen. Mit den Mitteln des Vertragsnaturschutzes ist eine möglichst individuelle Ausgestaltung der Schutzbestimmungen möglich. Der Vertragsnaturschutz dient nicht zuletzt einer gesteigerten Flexibilisierung des Schutzes von Natur und Landschaft. Es kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Vertragsnaturschutzes zu einer höheren Akzeptanz führen wird.

Aus diesen Gründen soll durch die zuständige Behörde zunächst zu prüfen sein, ob dem Vertragsnaturschutz eine Vorrangstellung zukommen kann. Der Begriff "vorrangig" bezieht sich insofern nicht auf die Vorgabe zur Prüfung als solche, sondern auf das mögliche Ergebnis der Prüfung.

7. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 4 Satz 1 Nummer 6 nach dem Wort "Hochwasser" die Wörter "oder Sturmflut" einzufügen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung. Die alleinige Verwendung des Wortes "Hochwasser" lässt den Zweifel aufkommen, ob auch die Flächen für den Schutz gegen Sturmfluten unter die Vorschrift fallen. Bei diesen Flächen liegt eine vergleichbare Lage vor wie bei den Flächen für den Hochwasserschutz.

8. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 2 Nummer 4 das Wort "nachteilige" durch das Wort "schädliche" zu ersetzen.

Begründung

Nach der bisherigen Regelung des § 5 Absatz 4 vierter Spiegelstrich BNatSchG sind bei der Tierhaltung schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der Definition der schädlichen Umweltauswirkungen in § 3 Absatz 1 BImSchG existiert eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs. Hingegen ist der Begriff der "nachteiligen Umweltauswirkung" nicht definiert. Auch die Begründung zu § 5 BNatSchG-E enthält lediglich den Hinweis, dass die Vorschrift "im Wesentlichen § 5 Absatz 1 und 4 bis 6 BNatSchG g. F." entspricht. Um dies sicherzustellen und die mit der Einführung neuer Rechtsbegriffe verbundene Unsicherheit für die Rechtsanwender zu vermeiden, ist es erforderlich, die bisherige Regelung beizubehalten.

9. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 4 die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz zu ersetzen: "Sie sollen ihre Maßnahmen der Umweltbeobachtung nach den Absätzen 2 und 3 aufeinander abstimmen."

Begründung

Die Umweltbeobachtung ist im Rahmen des BNatSchG-Neuregelungsgesetzes von 2002 neu in das Naturschutzrecht aufgenommen worden. Parallel dazu sind die wissenschaftlichen Anforderungen an die naturschutzfachliche Bewertung, insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum europäischen Gebiets- und Artenschutz, ganz erheblich erhöht worden, was bereits einen erheblichen Untersuchungsbedarf auslöst. Die Richtlinien 79/409/EWG (Europäische Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) etablieren ein sehr weitreichendes System des Monitorings und des Berichtswesens. Vor diesem Hintergrund wird kein Bedarf gesehen, neue Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen, die überdies noch zusätzliche Kosten auslösen.

An Stelle der Sätze 2 und 3 sollen die bewährten Vorschriften des § 12 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG 2002 übernommen werden.

10. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 61

In Artikel 1 ist § 7 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Der entfallende Satzteil ist im Regelungszusammenhang des Kapitels 4 Abschnitt 2 nicht erforderlich und verbindet die Ausweisung nach § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG-E mit der Begriffsdefinition. Dies ist rechtlich nicht erforderlich und es besteht die Gefahr, dass die Definition in der Praxis eher zu Unklarheiten führt, weil in den Ländern zu einem erheblichen Teil alternative Ausweisungs- und Umsetzungsstrategien verfolgt werden. Stattdessen soll mit der Ergänzung die Vorschrift genutzt werden, um im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 7.9.2005, Az.: 4(B) 49/ 05) so genannte "potenzielle FFH-Gebiete" dem Gebietsschutz der §§ 33 und 34 BNatSchG-E zu unterstellen. Ferner ist es gerechtfertigt, diesen auch solche Gebiete gleichzustellen, die aus Gründen eines erforderlichen Kohärenzausgleichs neu in das "Natura 2000"-Netzwerk aufgenommen werden sollen.

Zu Buchstabe b:

Auch in Bezug auf die Europäischen Vogelschutzgebiete sollte die Definition nicht mit den einzelnen Anforderungen der Ausweisung nach § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG-E verknüpft werden. Der Rechtsprechung des EuGH zu Europäischen Vogelschutzgebieten ist zu entnehmen, dass der "Regimewechsel" nach Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG die rechtsförmliche Erklärung der Gebiete voraussetzt, sich aber unabhängig von den schwierigen Einzelfragen des materiellen Schutzregimes vollzieht (EuGH, Urteil vom 13.6.2002, Rs. C-117/00;

Urteil vom 20.0.2007, Rs. C-304/05). Insofern genügt es, im Rahmen der Begriffsdefinition in Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG schlicht darauf abzustellen, dass die Gebiete zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt sind. Da in den Ländern auch in Bezug auf die Europäischen Vogelschutzgebiete alternative Ausweisungs- und Umsetzungsstrategien verfolgt werden, besteht auch in Bezug auf die Europäischen Vogelschutzgebiete die Gefahr von Unklarheiten in der Praxis.

11. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 7 Absatz 2 Nummer 3 die Wörter "ist für eine Art eine wissenschaftliche Bezeichnung vorhanden, so ist diese für die Bestimmung maßgebend" durch die Wörter "für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend" zu ersetzen.

Begründung

Die geltende Definition des Begriffs "Art" in § 10 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG, wonach für die Bestimmung einer Art einschließlich einer Unterart oder Teilpopulation ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend ist, ist beizubehalten. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, derzufolge die wissenschaftliche Bezeichnung für die Bestimmung lediglich dann maßgeblich ist, wenn eine solche vorhanden ist, lässt offen, nach welchen Kriterien die Bestimmung vorgenommen werden soll, wenn eine wissenschaftliche Bezeichnung fehlt. Die Regelung ist unklar sowie unbestimmt und daher abzulehnen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie, wenn nicht anhand der anerkannten Taxonomie, rechtssicher die Entscheidung getroffen werden kann, ob es sich bei einer bestimmten Pflanze um eine Unterart oder Teilpopulation handelt oder lediglich um eine solche einer Art, die zwar der gleichen innerartlichen Ebene zuzurechnen ist, aber räumlich aus einem anderen Herkunftsgebiet stammt.

Die wissenschaftliche Bezeichnung ist für die Identifizierung und die Differenzierung von Arten beispielsweise im Handel unverzichtbar. Auch die Bundesartenschutzverordnung, die EG-Artenschutzverordnung und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen legen die wissenschaftliche Bezeichnung einer Art zu Grunde.

12. Zu Artikel 1 ( § 8 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu fassen:

§ 8 Aufgaben der Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung hat unter Beachtung der Ziele der Raumordnung sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der Aufnahme eines allgemeinen Grundsatzes zur Landschaftsplanung, der die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Rahmen des Abweichungsrechts nach Artikel 72 Absatz 3 Nummer 2 GG beschränkt, wird der eindeutige Wille des Verfassungsgesetzgebers missachtet. In der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der Föderalismusreform (BT-Drs. 16/813, Seite 11) heißt es: "Die Kompetenz für die Grundsätze des Naturschutzes gibt dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweite verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts festzulegen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Landschaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwirkung der Naturschutzverbände."

Diese Aussage findet sich auch in den gleichlautenden Entschließungen des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Drucksache 016/2052) und des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache 180/06 (PDF) ) zum Gesetzesbeschluss. Die Streichung des in § 8 BNatSchG-E enthaltenen Grundsatzes dient der Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Länder. Die Kompetenz des Bundes, seine Konzeption der Landschaftsplanung gesetzlich zu verankern, wird nicht beschränkt. Vielmehr wird ein Zustand geschaffen, der der Intention des Verfassungsgesetzgebers im Sinne der Trennung der politischen Verantwortungsbereiche entspricht. Auch insoweit ist auf die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 16/813) zu verweisen, in der es heißt: "Die Länder gewinnen die Möglichkeit, in den genannten Bereichen abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und auf ihre unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder ob die bundesgesetzliche Regelung ohne Abweichung gelten soll, unterliegt der verantwortlichen politischen Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers."

Den Aufgaben der Landschaftsplanung wird ein allgemeiner Grundsatz vorangestellt, den das alte Gesetz nicht kannte. Hierdurch würde die Landschaftsplanung einen bestimmenden Charakter erhalten.

Die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege haben sich aber wie bisher in die Ziele der Raumordnung und Landesplanung einzuordnen. Nicht zuletzt aus Gründen der "Vollzugsfreundlichkeit" entsprechend dem derzeit geltenden Bundesrecht (§ 16 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG) ist § 8 BNatSchG-E entsprechend zu ergänzen.

13. Hauptempfehlung*

Bei Annahme entfällt Ziffer 14

Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe g BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe g die Wörter "besiedelten und" zu streichen.

Begründung

Die Entscheidung über die Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten Bereich ist ausschließlich Aufgabe der Bauleitplanung.

Im Übrigen würde eine Landschaftsplanung im besiedelten Bereich regelmäßig einen unnötigen Aufwand bedeuten. Soweit Freiräume in maßvollem Umfang mit einem Bebauungsplan überplant werden, ist nach § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Das Gleiche gilt nach § 18 Absatz 2 BNatSchG bei der Durchführung von Vorhaben im Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB.

Durch die Nichtanwendbarkeit der Eingriffsregelung bleiben zwar die Bestimmungen des Arten- und Biotopschutzes unberührt. Zu deren Gewährleistung ist aber keine formalisierte Landschaftsplanung erforderlich.

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 13*

Wo entfällt bei Annahme von Ziffer 13

Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe g BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe g das Wort "besiedelten" durch das Wort "siedlungsnahen" zu ersetzen.

Begründung

Auch die Landschaftsplanung soll Angaben zur Erhaltung von Freiräumen im siedlungsnahen und unbesiedelten Bereich enthalten.

15. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG)

In Artikel 1 ist dem § 9 Absatz 3 folgender Satz anzufügen: "Von dieser Ermächtigung ausgenommen sind Planzeichen für Landschaftspläne, die als kommunale Satzung rechtsverbindliche Regelungen festsetzen."

Begründung

Die nach § 9 Absatz 3 mögliche Neuregelung der Planzeichen für die Landschaftspläne würde bei Landschaftsplänen, die verbindliche Regelungen - vergleichbar mit der Bauleitplanung - festsetzen, die Eindeutigkeit der Planung gefährden (Anstoßwirkung). Spätestens bei der Fortschreibung bereits rechtswirksamer Landschaftspläne würden unterschiedliche Planzeichen einen gleichen Sachverhalt festsetzen. Dies beträfe z.B. in Nordrhein-Westfalen rd. zwei Drittel aller Landschaftspläne (zwei Drittel der Landesfläche).

Der im Gesetzentwurf vorgesehene Bezug der Planzeichen auf die Bauleitplanung ist für die Umsetzung der gutachterlichen Landschaftspläne von erheblicher Bedeutung. Die in dem als kommunale Satzung konzipierten Landschaftsplan erfolgenden Darstellungen und Festsetzungen müssten bei einer durch Rechtsverordnung bundesweit eingeführten Regelung daher entweder auf die zeichnerischen Darstellungsmöglichkeiten der Bauleitpläne reduziert werden (mit erheblichen Qualitätseinbußen für den Landschaftsplan als Satzung) oder die bundesweit geltende Rechtsverordnung müsste zusätzliche Planzeichen einführen, die ausschließlich für Landschaftspläne gelten, die rechtsverbindlichen Charakter haben.

16. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 5 Satz 1 nach den Wörtern "Inhalte der Landschaftsplanung" die Wörter "nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften" einzufügen.

Begründung

Der Gesetzentwurf verlangt eine Berücksichtigung von Inhalten der Landschaftsplanung u. a. bei allen Verwaltungsverfahren, unabhängig davon, ob nach dem für diese Verfahren geltenden Recht eine Berücksichtigung überhaupt zulässig wäre. Wird den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen, ist dies nach § 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG zu begründen, auch wieder unabhängig davon, ob die Entscheidung selbst eine Begründung erfordert.

Diese Anforderungen führen z.B. bei Baugenehmigungsverfahren für Vorhaben im qualifiziert überplanten Bereich ( § 30 BauGB) oder im Innenbereich (§ 34 BauGB) zu einem unnötigen Aufwand, da in diesen Bereichen die Inhalte eines Landschaftsplans - soweit sie nicht nur Daten über geschützte Arten enthalten - nicht berücksichtigt werden dürfen.

17. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 5 Satz 3 nach dem Wort "begründen" die Wörter "; § 2a des Baugesetzbuches bleibt unberührt" einzufügen.

Begründung

Nach § 2a BauGB sind die wesentlichen Auswirkungen eines Bauleitplans in der Begründung darzustellen. Was zu den wesentlichen Auswirkungen gehört, richtet sich nach der jeweiligen Planungssituation, den Zielen des Bauleitplans und der konkreten Wertigkeit der im Einzelfall berührten Belange.

Nach Nummer 1b der Anlage 1 zum Baugesetzbuch sind - im grundsätzlich bei jedem Bauleitplan erforderlichen Umweltbericht - u. a. die in einschlägigen Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, darzustellen.

Aus § 2 Absatz 4 BauGB geht hervor, dass der Umfang des Umweltberichts auf das zu beschränken ist, was in der jeweiligen Planungssituation angemessenerweise verlangt werden kann.

Damit ist fachrechtlich hinreichend gesichert, dass sich die Gemeinde mit den Inhalten einer Landschaftsplanung auseinandersetzt und dies auch offenlegt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung einer "besonderen Umweltplanung" würde der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller umweltbezogenen Belange in der Bauleitplanung widersprechen und eine Schieflage erzeugen, die zu Abwägungsfehlern führen kann.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Bauleitplanung nicht darauf abzustellen ist, ob einer Landschaftsplanung Rechnung getragen werden kann, sondern ob ihr Rechnung getragen werden soll. In der Bauleitplanung sind alle berührten Belange auch unter Berücksichtigung der Planungsabsichten der Gemeinde gegen- und untereinander abzuwägen. Daher kann es sachgerecht sein, einzelne Belange gegenüber anderen zurückzusetzen, selbst wenn ihnen vollständig Rechnung getragen werden könnte.

18. Zu Artikel 1 ( § 9 Absatz 6 BNatSchG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 19

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 6 zu streichen.

Begründung

Die Landschaftsplanung ist von der Strategischen Umweltprüfung freizustellen.

Die Landschaftsplanung hat lediglich positive Umweltauswirkungen, so dass schon aus diesem Grunde die Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung abzulehnen ist.

19. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 6 Satz 3 - neu -, 3 und 4 BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 18

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass auch im Falle eines parallelen Aufstellungsverfahrens von Landschaftsplanung und Regional- bzw. Bauleitplanung der Planungsträger eine Wahlmöglichkeit hat. Er kann entweder das Verfahren für die Umweltprüfung im Regional- bzw. Bauleitplanverfahren bündeln, oder aber die Umweltprüfung für jeden Plan gesondert durchführen. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Wortlaut, wonach "in anderen Fällen als denen des Satzes 3" die Verfahrensregelungen des Fachplanungsrechts gelten sollen, bringt diese Wahlmöglichkeit nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

20. Zu Artikel 1 ( § 10 Absatz 2 BNatSchG)

Bei Annahme entfallen die Ziffern 21 und 22

In Artikel 1 ist § 10 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der alte Rechtszustand, der den Ländern die Möglichkeit eigener Gestaltung einräumte, sollte beibehalten werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Bund nunmehr vorschreibt, welche der beiden Ebenen der Landschaftsplanung von den Ländern ausgeführt werden müsse. Nach der alten Regelung der §§ 14, 15 BNatSchG war lediglich vorgeschrieben, dass eine der beiden Ebenen, also entweder Landschaftsprogramme oder Landschaftsrahmenpläne, aufzustellen sind. Diese Regelung ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich umgesetzt worden, so dass jedes Land die seinen eigenen Bedürfnissen entsprechende Umsetzung vornehmen konnte. Hinter diesen Zustand fiele der Bund nun zurück, wenn er konkret vorschriebe, dass auf der Ebene der Landschaftsrahmenpläne eine flächendeckende Landschaftsplanung stattzufinden habe. Es ist nicht notwendig, mit einem so weitgehenden Eingriff des Bundes in den Regelungsbereich der Länder einzugreifen. Die entsprechenden landesgesetzgeberischen Antworten dürften nicht lange auf sich warten lassen. Deshalb ist der alte Rechtszustand des BNatSchG beizubehalten und es den Ländern zu überlassen, auf welcher Ebene sie eine flächendeckende Landschaftsplanung vornehmen.

21. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 und 4 BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 20 bei Annahme entfallen die Ziffern 22 und 23

In Artikel 1 ist § 10 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht fakultativ eine dreistufige, obligatorisch eine zweistufige Landschaftsplanung vor. Dabei verpflichtet der Gesetzentwurf zur Landschaftsrahmenplanung (auf regionaler Ebene) und stellt die Erstellung eines Landschaftsprogramms (auf der Ebene des Landes) frei.

Es gibt Länder, in denen bereits im Rahmen der Umsetzung des BNatSchG 2002 auf ein System der zweistufigen Planung basierend auf den kommunalen Landschaftsplänen und einem Landschaftsprogramm auf der Ebene des Landes umgestellt wurde. Der hiervon abweichende Entwurf des Bundes führt zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand für diese Länder, dessen Notwendigkeit nicht erkennbar ist. Die Änderung soll es ermöglichen, an dem gerade eingeführten System ohne Abweichungsgesetzgebung festzuhalten.

Losgelöst davon erhalten alle Länder so für die Zukunft eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Landschaftsplanung. Dies ist auch gerechtfertigt, denn insbesondere im Hinblick auf die Ausprägung des Natura 2000-Netzes und die Verteilung der Schutzgebiete, für die in der Regel naturschutzfachliche Planwerke erstellt werden, kann sich in einigen Ländern das Erfordernis einer weiteren Planung größeren Maßstabs erübrigen.

22. Zu Artikel 1 ( § 10 Absatz 2 BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 20 oder 21

In Artikel 1 ist § 10 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Es besteht kein sachlicher Grund, den Ländern aufzugeben, die überörtlich konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes stets in Landschaftsrahmenplänen darzustellen. Soweit diese Angaben bereits in einer insbesondere für die verschiedenen Ebenen der Raumordnung ausreichend konkreten Weise im Landschaftsprogramm gemacht werden, muss dieses ausreichen. Dies gilt nicht nur für die Stadtstaaten. Die vorgeschlagene Änderung soll es ermöglichen, an diesem System ohne Abweichungsgesetzgebung festzuhalten und allen Ländern für die Zukunft die Flexibilität bei der Ausgestaltung der Landschaftsplanung zu erhalten.

23. Zu Artikel 1 ( § 10 Absatz 4 BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 21

In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 4 die Wörter "und Hamburg" durch die Wörter ", Hamburg und Saarland" zu ersetzen.

Begründung

Das Saarland stellt im Maßstab der Raumordnung eigentlich nur eine Planungsregion dar. Deshalb bestehen nur Landesentwicklungspläne, nicht aber Regionalpläne für Teilregionen des Landes. Von daher ist auf der Ebene und in der Trägerschaft des Landes eine Landschaftsplanungsebene (in der Landesplanung ist die Programmebene abgeschafft) voll ausreichend. Das Saarland ist sowohl von seiner Flächengröße, seiner Einwohnerzahl als auch seiner Siedlungsstruktur durchaus mit den Stadtstaaten vergleichbar. Die Flächengröße entspricht nur etwa der 2,5-fachen Fläche Berlins; die Einwohnerzahl des Saarlandes liegt deutlich unter der von Berlin oder Hamburg. Deshalb soll auch für das Saarland zur Vermeidung unnötigen Planungsaufwandes geregelt werden, dass keine Aufstellungsverpflichtung für einen Landschaftsrahmenplan besteht, wenn ein Landschaftsprogramm vorliegt.

24. Zu Artikel 1 ( § 11 Absatz 3 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 11 Absatz 3 die Wörter "als Darstellungen oder Festsetzungen" zu streichen.

Begründung

Inhalt der Landschaftspläne können auch Schutzgebiete oder Angaben über den vorhandenen Zustand der Natur sein. Soweit diese Inhalte in einen Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan aufgenommen werden, handelt es sich nicht um Darstellungen oder Festsetzungen, sondern um nachrichtliche Übernahmen. Die vorgesehene Regelung bedeutet daher eine im Sinne des Naturschutzes unnötige Beschränkung der Übernahmemöglichkeiten.

25. Hauptempfehlung

Bei Annahme entfallen die Ziffern 26, 27 und 35

Zu Artikel 1 ( § 13 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 13 wie folgt zu fassen:

§ 13 Allgemeiner Grundsatz

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher zu vermeiden."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Gegenüber dem Text des Gesetzentwurfs wird der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft damit im allgemeinen Grundsatz nur durch das Instrument der Vermeidung wahrgenommen. Weitergehende Instrumente zur Kompensation wie Ausgleich, Ersatz oder Ersatzgeld sind an dieser Stelle herausgenommen und damit der gesetzlichen Gestaltung der Länder zugänglich (Abweichung). Hierzu siehe Folgeänderung zu § 14 BNatSchG-E. Auch die konkrete Ausgestaltung dieser Instrumente kann durch die Länder abweichend geregelt werden.

Zu den Folgeänderungen:

Zu Buchstabe a:

Gegenüber dem Text des Gesetzentwurfs wird der Satz 2 hinzugefügt, wodurch die in § 13 BNatSchG-E herausgenommenen Instrumente wieder eingeführt werden, ohne dass sie jetzt noch zu den allgemeinen Grundsätzen zählen. Damit ist eine Gleichstellung von Realkompensation und monetärer Kompensation landesrechtlich möglich.

Diese Regelung dient der weiteren Flexibilisierung der Eingriffsregelung und damit der Entbürokratisierung und Deregulierung. Die Regelung dient auch der weiteren Beschleunigung von Zulassungsverfahren, weil Vorhabenträger nicht mehr wertvolle Zeit in die Suche nach geeigneten Kompensationsflächen investieren müssen.

Die Erfahrung seit Einführung des Ersatzgeldes in verschiedenen Ländern zeigt, dass die Naturschutzbehörden mit den vereinnahmten Geldern sehr sinnvolle Maßnahmen durchführen können, die ansonsten aus finanziellen Gründen nicht hätten verwirklicht werden können. Diese Maßnahmen basieren in der Regel auf einem Konzept der unteren Naturschutzbehörde. Sie bestehen anders als die Kompensationsmaßnahmen meistens nicht aus vereinzelten Maßnahmen, sondern aus einem Gesamtvorhaben. Auf diese Weise kann für die Verbesserung des Zustands von Natur und Landschaft oftmals mehr erreicht werden als durch die einzelnen Kompensationsmaßnahmen.

Die Gleichstellung von Realkompensation und Ersatzgeld ist auch erforderlich, weil Grund und Boden endlich sind und eine zunehmende Flächenknappheit für neue, zusätzliche Maßnahmen des Naturschutzes zu verzeichnen ist. Darüber hinaus ist eine weitere Belastung der Landwirtschaft mit restriktiven Auflagen des Naturschutzes nicht weiter hinzunehmen, wenn das Grundeigentum durch adäquate gleichrangig nicht belastende Maßnahmen unangetastet bleiben kann. Dieses entspricht dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ausreichende landwirtschaftliche Flächen für die Ernährung der Bevölkerung sowie für die Energiegewinnung im Sinne des Klimaschutzes zur Verfügung stehen müssen und dem gegenüber zahlreiche geeignete Naturschutzprojekte zur Aufwertung durch Ersatzgeld zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus kann das Ersatzgeld auch dazu genutzt werden, Synergien im Naturschutz selbst und mit anderen Fachdisziplinen auszubauen, z.B.:

Zu Buchstabe b:

Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung entspricht der Intention der systematischen Gleichstellung von Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld für einen Eingriff.

Doppelbuchstabe bb:

Folgeänderung in dem Sinne, dass auch hier die "sonstige Kompensation" mit aufgenommen wird.

Im Übrigen wird die bisher enthaltene und nicht eindeutige "doppelte Verneinung" vermieden. Der Text wird verständlicher formuliert, indem die Tatbestandsmerkmale und die Rechtsfolge deutlicher hervorgehoben werden.

Doppelbuchstabe cc:

Folgeänderung.

26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 25

Entfällt bei Annahme von Ziffer 25 bei Annahme entfällt Ziffer 27

Zu Artikel 1 (§ 13, § 15 Absatz 2 und 5 BNatSchG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Änderung hat grundsätzliche verfassungspolitische Bedeutung: Mit der Fassung des allgemeinen Grundsatzes zur Eingriffskompensation in § 13 BNatSchG-E durch den die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Eingriffsregelung im Rahmen des Abweichungsrechts nach Artikel 72 Absatz 3 Nummer 2 GG beschränkt wird, überschreitet der Gesetzentwurf die zulässige Regelungsintensität allgemeiner Grundsätze. In der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der Föderalismusreform heißt es unter Bezugnahme auf den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 11): "Die Kompetenz für die Grundsätze des Naturschutzes gibt dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweite verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts festzulegen."

Diese Aussage findet sich auch in den gleichlautenden Entschließungen des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Drucksache 016/2052) und des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache 180/06 (PDF) ) zum Gesetzesbeschluss. Indem in § 13 BNatSchG-E das vollständige Regelungsprogramm der Eingriffsfolgenbewältigung nach § 15 BNatSchG-E zu einem allgemeinen Grundsatz erhoben wird, beschränkt sich die Vorschrift nicht auf die Festlegung eines Grundsatzes in allgemeiner Form, sondern legt die Länder im Detail fest. Auf diese Weise würde den Ländern die Möglichkeit, eigene Konzeptionen zu entwickeln und zu verwirklichen, genommen. Damit würde im Bereich der Eingriffsregelung eine Lage geschaffen, die der Intention des Verfassungsgesetzgebers im Sinne der Trennung der politischen Verantwortungsbereiche zuwiderliefe. Auch insoweit ist auf die Gesetzesbegründung zu verweisen, in der es heißt (vgl. BT-Drucksache a.a.O.): "Die Länder gewinnen die Möglichkeit, in den genannten Bereichen abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und auf ihre unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder ob die bundesgesetzliche Regelung ohne Abweichung gelten soll, unterliegt der Verantwortlichen politischen Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers."

In der vorgeschlagenen Form enthält der allgemeine Grundsatz die wesentlichen Prinzipien der Eingriffsregelung: das Verursacher-, das Vermeidungs- und das Kompensationsprinzip. Die Leistung einer für Maßnahmen des Naturschutzes zweckgebundenen Ersatzzahlung ist eine besondere rechtliche Ausprägung des Kompensationsprinzips, das sonst in bestimmten Situationen leer liefe. Der Verursacher soll vorrangig zur Kompensation durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichtet sein, weil davon ein größerer Anreiz zum sparsamen Umgang mit Flächen ausgeht und auch die Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) nur einen so genannten "Naturalausgleich" kennt.

Zu Buchstabe b:

Doppelbuchstabe aa:

Die Eingriffsfolgenbewältigung ist das Herzstück des allgemeinen Schutzes von Natur und Landschaft. Auch wenn sie als solche nicht unmittelbar der Umsetzung europäischen Rechts dient, können in der Praxis die Anforderungen der FFH-, der Vogelschutz- und der Umwelthaftungsrichtlinie über sie umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen einerseits einer engeren Verzahnung dieses Instruments mit dem europäischen Recht. Dabei liegt den vorgeschlagenen Änderungen des Absatzes 2 das Verständnis zu Grunde, dass die nach europäischem Recht erforderlichen Maßnahmen funktional den "Ausgleichsmaßnahmen" nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG 2002 entsprechen. Nach den in Satz 3 genannten Vorschriften besteht häufig im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff das Erfordernis, durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartige wie die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es fachlich angezeigt, die Eingriffsfolgenbewältigung nach deutschem Recht zu flexibilisieren, um sowohl Freiräume für planerische Ansätze, beispielsweise in Flächenpools, zu schaffen und andererseits den Flächendruck in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort zu minimieren. Im Rahmen der nach Satz 3 weiterhin vorrangig zu leistenden Kompensation sollen daher sämtliche Maßnahmen anrechnungsfähig sein, die zu einer Verbesserung des Naturhaushalts führen oder die Verletzungen des Landschaftsbildes heilen. Satz 4 stellt klar, dass die nach europäischem Recht erforderlichen Maßnahmen bei der Eingriffs- Ausgleichsplanung in vollem Umfang zu berücksichtigen und anrechnungsfähig sind. Mit der Regelung wird auf naturschutzfachlich und europarechtlich vertretbare Art und Weise auch ein Spielraum eröffnet, um den Interessen von Landwirten, die im Rahmen von Eingriffen Flächenverluste erleiden, praxisgerecht entgegenkommen zu können.

Doppelbuchstabe bb:

Sprachliche Neufassung des Abwägungssatzes, die keine Änderung der Rechtslage bedeutet.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa.

27. Zu Artikel 1 ( § 13 BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 25 oder 26

In Artikel 1 ist § 13 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 15 Absatz 2 Satz 1 das Wort "vorrangig" zu streichen.

Begründung

Ausgleich und Ersatz sollten als Formen der Realkompensation alternativ nebeneinander gestellt werden. Ob für die Ziele des Naturschutzes der unmittelbare räumliche Bezug zum Eingriffsort (Ausgleich) oder der naturräumliche Bezug der Kompensation z.B. zum Biotopverbund und anderen Schwerpunktflächen des Naturschutzes vorzugswürdig ist, muss sachgerecht für den Einzelfall entschieden werden.

28. Zu Artikel 1 ( § 14 Absatz 3 BNatSchG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 29

In Artikel 1 ist § 14 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Nicht als Eingriff gilt

Begründung

Die Beschränkung des Tatbestands in § 14 Absatz 3 BNatSchG-E auf Flächen, die in der Vergangenheit land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzt waren, greift zu kurz; sie lässt ehemals baulich, verkehrlich oder/und gewerblich/industriell genutzte Betriebsflächen unberücksichtigt, auf denen sich während eines zugelassenen Eingriffs durch Sukzession ebenfalls naturschutzfachlich relevante Strukturen entwickelt haben können (Brachflächen). Mit der Regelung in § 14 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG-E wird vermieden, dass die Beseitigung zeitweilig zugelassener Grünentwicklungen auf derartigen Flächen als "neuer" Eingriff betrachtet wird.

Die Ergänzung in § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a BNatSchG-E ("fünfzehn") dient der Stärkung des Vertragsnaturschutzes. Landwirte, die sich freiwillig Bewirtschaftungsbeschränkungen unterwerfen, sollen dadurch im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Flächen nicht unangemessen benachteiligt werden. Mit der Änderung bleibt es dabei, dass der Ausschluss der Eingriffsregelung nicht unbegrenzt eintritt, sondern einer zeitlichen Befristung unterliegt.

Jedoch wird mit der Änderung bewusst ein längerer Zeitraum von 15 Jahren festgelegt, damit sich der Bewirtschafter nicht unter Druck gesetzt fühlt, die Verbesserung des Zustands von Natur und Landschaft nach Beendigung der Vertragslaufzeit schnellstmöglich wieder zu entfernen, um für eine weitere Nutzung auf jeden Fall der Anwendbarkeit der Eingriffsregelung zu entgehen.

29. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG)*

Entfällt bei Annahme von Ziffer 28

In Artikel 1 ist in § 14 Absatz 3 Nummer 1 das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" zu ersetzen.

Begründung

Die Ergänzung dient der Stärkung des Vertragsnaturschutzes. Landwirte, die sich freiwillig Bewirtschaftungsbeschränkungen unterwerfen, sollen dadurch im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Flächen nicht unangemessen benachteiligt werden.

Mit der Änderung bleibt es dabei, dass der Ausschluss der Eingriffsregelung nicht unbegrenzt eintritt, sondern einer zeitlichen Befristung unterliegt. Jedoch wird mit der Änderung bewusst ein längerer Zeitraum von 10 Jahren festgelegt, damit sich der Bewirtschafter nicht unter Druck gesetzt fühlt, die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Beendigung der Vertragslaufzeit schnellstmöglich wieder zu entfernen, um für eine weitere Nutzung auf jeden Fall der Anwendbarkeit der Eingriffsregelung zu entgehen.

30. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 4 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist dem § 14 folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Gemäß §§ 37, 38 WHG-E haben die Verpflichteten die Gewässer zu unterhalten. Diese Unterhaltungsmaßnahmen sind weder bei Wasserstraßen noch bei anderen Gewässern als ausgleichspflichtiger Eingriff zu sehen, so auch die Begründung zu § 14 Absatz 1 und 2 BNatSchG-E für die Verkehrswege im Allgemeinen. Um keinerlei Missverständnisse aufkommen zu lassen, sollte dies auch im Gesetzestext verankert werden. Maßnahmen des Hochwasser- und des Küstenschutzes sowie des Lawinenschutzes werden nur bei zwingender Notwendigkeit getroffen. Die Deichbauten sind z.B. alternativlos. Die Baulichkeiten sind klar definiert und dienen gerade dem Zweck, Natur und Landschaft zu erhalten.

31. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 4 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist dem § 14 folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Es ist inakzeptabel, für die Realisierung von Vermeidungs- sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erneut Kompensation einzufordern. Eine derartige Zinseszins-Regelung soll ausgeschlossen werden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgen regelmäßig auf Flächen, die einen naturschutzfachlichen Status quo erreicht haben. Sofern eine Maßnahme diesen Status zunächst beeinträchtigt und erst mittelfristig verbessert, stellt sich die Frage, ob für den Zeitraum bis zur eingetretenen Verbesserung eine weitere Kompensation erforderlich wird. Diese Frage muss für all die Maßnahmen verneint werden, in welchen die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nur vorübergehend besteht und ohne deren Existenz eine wünschenswerte, wesentliche Verbesserung niemals eintreten könnte.

32. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 15 Absatz 2 Satz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Es muss sichergestellt sein, dass neben den im Entwurf genannten Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Natura 2000-Bewirtschaftungsplänen (§ 32 Absatz 5) und Maßnahmen auf Grund der wasserwirtschaftlichen Maßnahmenprogramme auch Verpflichtungen zu Maßnahmen aus Gründen des Kohärenzausgleichs bei der Zulassung von Projekten im Wege der Ausnahme - § 34 Absatz 5 -, Erhalt der Funktion von Lebensstätten oder Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten - § 44 Absatz 5 Satz 2 bis 4 - gleichzeitig der Eingriffskompensation dienen können. Voraussetzung bleibt, dass sie nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 tatsächlich zur Kompensation geeignet sind.

Die Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Bewirtschaftungsplänen für nationale Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sollen ebenso behandelt werden wie Festlegungen in Natura 2000-Gebieten. Auch insoweit gilt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung immer dann angerechnet werden können, wenn der zur Kompensation verpflichtete Einzelne diese Maßnahme nicht bereits auf Grund anderer verbindlicher Vorgaben realisieren muss.

33. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 15 Absatz 3 Satz 2 die Wörter "Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen" durch die Wörter "grundstücksbezogene Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen," zu ersetzen.

Begründung

Der Grundstücksbezug bei Bewirtschaftungsmaßnahmen ist erforderlich, weil bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf rotierenden Flächen oder mittels betrieblichen Maßnahmen umgesetzt werden, keine verlässliche und überprüfbare rechtliche Sicherung möglich wäre.

Das Erfordernis einer Aufwertung zur Anerkennung von Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen ergibt sich bereits aus § 15 Absatz 2, wonach Kompensationsmaßnahmen die Wiederherstellung des Naturhaushalts in gleichartiger oder gleichwertiger Weise voraussetzen.

34. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 3a - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 15 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

Begründung

Um aus naturschutzfachlichen und ökonomischen Gründen sinnvolle Maßnahmen durchführen zu können, muss eine Kumulation verschiedener Einzelmaßnahmen möglich sein. Für solche kumulierten Maßnahmen ist die "Angemessenheit" des Zeitrahmens anzugleichen; die Zeitspanne kann auch länger sein, als wenn Einzelmaßnahmen erbracht würden.

35. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 25

In Artikel 1 ist in § 15 Absatz 6 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "An Stelle von vorrangig durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen* kann vom Verursacher ausnahmsweise eine Ersatzzahlung auch dann verlangt werden, wenn mittels der Ersatzzahlung die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege besser verwirklicht werden können."

Begründung

Die Regelung dient der Flexibilisierung der Eingriffsregelung. Dabei wird der Vorrang der Realkompensation nicht gefährdet, der Voraussetzung dafür ist, die Freistellung von der Umwelthaftung für nach der Eingriffsregelung zugelassene Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

36. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 6 Satz 2,* Satz 3 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 15 Absatz 6 wie folgt zu ändern:

Begründung

In den Ländern sind bereits Verordnungen in Kraft, die die Höhe und das Verfahren zur Bemessung des Ersatzgeldes regeln. Einige Länder legen in diesen Verordnungen als Bemessungsgrundlage für das Ersatzgeld das Kriterium der Dauer und Schwere des Eingriffes zu Grunde. Diese Verordnungen wären nach Inkrafttreten der Neuregelung des BNatSchG rechtswidrig. Um diese bewährten und akzeptierten Regelungen beibehalten zu können und gegebenenfalls auf Grund einer mit § 15 Absatz 6 Satz 2 zu vereinbarenden Ermächtigungsgrundlage auch fortschreiben zu können, sollte das Kriterium der Dauer und Schwere gleichwertig neben dem Kriterium der durchschnittlichen Kosten der Ausgleichsmaßnahme als Bemessungsgrundlage zulässig sein.

37. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG)

"Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen** einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten."

Begründung

In die Bemessung der Ersatzzahlung sind ausdrücklich auch die Kosten für Umsetzung von Maßnahmen sowie die notwendigen Verwaltungskosten der für die Umsetzung zuständigen Behörde (insbesondere Personalkosten) einzubeziehen.

Die Streichung der Wörter "im Einzelfall" ist erforderlich, weil bei der Festsetzung des Ersatzgeldes die erforderlichen Planungskosten noch nicht konkret feststehen. Es können auch insoweit nur durchschnittliche Planungskosten ermittelt werden.

38. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 15 Absatz 6 Satz 7 nach den Wörtern "zu verwenden" folgende Wörter anzufügen:

Begründung

Die in § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG-E geforderte Ergänzung soll lediglich klarstellen, dass die Verwendung von Ersatzzahlungen nicht für Maßnahmen erfolgen darf, die bereits nach anderen Vorschriften verpflichtend sind.

39. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 6a - neu -, Absatz 6b - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 15 nach Absatz 6 folgende Absätze 6a und 6b einzufügen:

Begründung

Zu Absatz 6a:

Gerade bei der Suche nach angemessenen Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass erneut in Natur oder Landschaft eingegriffen wird. Um einem Kreislauf von ausgleichpflichtigen Eingriffen zu entgehen, soll in diesen Fällen die Ersatzzahlung zur Anwendung kommen.

Zu Absatz 6b:

Der Ausgleich in den Eingriff von Natur und Landschaft erfolgt in der Regel vor der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks. Wenn die Nutzung nicht die gesamte Fläche umfasst, und damit der freien Natur ein Zeitraum verbleibt, darf dies nicht zu Lasten des Nutzers gehen. Anderenfalls wäre eine frühzeitige Eliminierung aller wildlebenden Tiere sowie der Pflanzen vorprogrammiert. Dies kann aber nicht im Sinne des Naturschutzes sein.

40. Zu Artikel 1 ( § 15 Absatz 7 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 15 Absatz 7 zu streichen.

Begründung

[Die in § 15 Absatz 7 BNatSchG-E vorgesehene Ermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, wird den verschiedenen Interessen der Länder nicht gerecht.]

Ein Erfordernis für eine bundeseinheitliche Regelung über den Inhalt sowie Art und Umfang der Eingriffskompensation besteht nicht. In der Sache handelt es sich um Detailfragen, die unmittelbar dem Gesetzesvollzug zuzuordnen sind, der nach Artikel 83 des Grundgesetzes alleinige Sache der Länder ist. In den Ländern haben sich seit Bestehen der Eingriffsregelung vor mehr als 30 Jahren inzwischen gefestigte Vollzugspraktiken entwickelt. Diese durch eine Bundesregelung jetzt in Frage zu stellen, bedeutet, einen erheblichen Mehraufwand und Rechtsunsicherheiten in Kauf zu nehmen. [Bei der Regelung der Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bedarf es zwingend der Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften und Bedürfnisse der einzelnen Länder. Eine bundeseinheitliche Verordnung, die Einzelheiten zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards und die Höhe der Ersatzzahlungen und das Verfahren zu ihrer Erhebung zum Gegenstand hat, ist hierfür ungeeignet.]

41. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 16 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Satz 2 soll es den Ländern ermöglichen, die Anrechenbarkeit bestimmter Maßnahmentypen für das Ökokonto, z.B. durch Positiv- oder Negativlisten, zu regeln. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, weil bestimmte Lebensräume in einzelnen Ländern bereits weit verbreitet sind und Ökokonto-Maßnahmen in die Schaffung oder Aufwertung anderer (weniger verbreiteter) Lebensräume gelenkt werden sollen.

42. Zu Artikel 1 ( § 16 Absatz 2 BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 16 Absatz 2 nach den Wörtern "insbesondere die Erfassung" das Wort ", Bewertung" einzufügen.

Begründung

Ökokonto-Verordnungen der Länder enthalten zumeist auch Regelungen zur fachlichen Bewertung von Ökokonto-Maßnahmen. Daher ist eine klarstellende Ergänzung erforderlich.

43. Zu Artikel 1 ( § 17 Absatz 3 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 17 Absatz 3 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 69 Absatz 3 Nummer 1 zu streichen.

Begründung

Bei dem in § 17 Absatz 3 BNatSchG-E vorgesehenen Genehmigungsbedürfnis für Eingriffe, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, handelt es sich um eine Verschärfung der Zulassungserfordernisse für Eingriffe in Natur und Landschaft.

Ein solches Genehmigungserfordernis ist im Übrigen nicht vollzugsfähig, weil der Vorhabenträger selbst prüfen müsste, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung" (vgl. Definition "Eingriff") und folglich eine Genehmigungspflichtigkeit vorliegt. Damit ist eine erhöhte Rechtsunsicherheit verbunden, die im Zweifel zu Gunsten des Vorhabenträgers ausgeht. Die Pflicht trägt darüber hinaus zu einer unnötigen Bürokratisierung bei und führt zu einer aus naturschutzfachlicher Sicht nicht sachgerechten Behandlung von Veränderungen in Natur und Landschaft.

Der entsprechende Bußgeldtatbestand in § 69 BNatSchG-E ist als Folgeänderung zu streichen.

44. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 5 Satz 3 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 17 dem Absatz 5 der folgende Satz anzufügen: "Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde Sicherheitsleistungen nach Maßgabe fachgesetzlicher Vorschriften, die auch dem Schutz der Landschaft dienen, verlangen kann."

Begründung

Die Befugnis, nach § 17 Absatz 5 BNatSchG-E eine Sicherheitsleistung für Kompensationsmaßnahmen verlangen zu können, stellt eine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht dar und ist nicht gerechtfertigt.

Die Geltung der Vorschrift ist in den Fällen auszuschließen, in denen die zuständige Behörde eine andere als die Landschaftsbehörde ist und diese andere Behörde bei den von ihr zu erteilenden Genehmigungen Sicherheitsleistungen nach spezialgesetzlichen Vorschriften verlangen kann, die ihrerseits ebenfalls dem Schutz der Landschaft dienen. Solche Vorschriften sind u. a. § 12 Absatz 1 BImSchG, § 32 Absatz 3 KrW-/AbfG, § 19 DepV und § 56 Absatz 2 BBergG. Auf Grund der in den Spezialgesetzen teilweise unterschiedlich geregelten Voraussetzungen für das Verlangen der Sicherheitsleistung ist der Vorrang der speziellen Regelungen festzuschreiben.

45. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 19 dem Absatz 1 der folgende Satz anzufügen: "Dies gilt auch für alle ermittelten nachteiligen Auswirkungen im Sinne des Satzes 2, die durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzgeld kompensiert worden sind."

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass mit der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter Einbeziehung aller rechtlich zulässigen Kompensationsmöglichkeiten der Ausschluss einer Schädigung von Arten und Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes bewirkt werden kann.

46. Zu Artikel 1 (§ 20 Überschrift und Absatz 1 BNatSchG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 47

In Artikel 1 ist § 20 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht und der Einzelbegründung zu § 20 ist jeweils das Wort "Allgemeine" zu streichen.

Begründung

Die Regelungsmöglichkeiten der Länder müssen erhalten bleiben. Der Bund überschreitet seine Kompetenzen und engt mit der Schaffung von "allgemeinen" Grundsätzen die Länder übermäßig ein. Die Beschränkung der Regelung auf "Grundsätze" führt zu Abweichungsmöglichkeiten und schafft für die Länder einen sachgerechten größeren Spielraum zur Ausgestaltung der Schutzgebietskategorien und Schutzgüter.

Die Festlegung eines 10-Prozent-Anteils ist als statischer Ansatz abzulehnen. Entscheidender als die Festlegung einer Größe von Biotopen (Lebensräume von Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere und Pflanzen) erscheint die Sicherung qualitativ hochwertiger bzw. bedeutender Gebiete. In welchem Umfang diese vorhanden sind und zu dem Biotopverbund gehören, muss den Ländern auf der Grundlage ihrer spezifischen Naturausstattung überlassen bleiben.

47. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 4 - neu - BNatSchG)

U entfällt bei Annahme von Ziffer 46

In Artikel 1 ist dem § 20 folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Viele Länder haben oder werden zum Schutz der Natura 2000-Gebiete Gesetze oder Rechtsverordnungen erlassen, die sich nicht den Schutzkategorien des § 20 BNatSchG-E zuordnen lassen, jedoch speziell auf den Schutz der Natura 2000-Gebiete zugeschnitten sind. Da der § 20 BNatSchG-E mit seiner Aufzählung der zulässigen Schutzkategorien als allgemeiner Grundsatz ausgestaltet ist, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des besonderen Gebietsschutzes der Natura 2000-Gebiete außerhalb der zulässigen Schutzkategorien. Hierzu enthält § 32 Absatz 4 BNatSchG-E zwar die Aussage, dass Natura 2000-Gebiete auch außerhalb der Schutzkategorien als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen sein können, allerdings wird hierzu lediglich auf Bestimmungen des Landesrechts verwiesen. Hierzu können z.B. wasser- oder forstrechtliche Regelungen zählen, eine Legitimation für die besonderen Schutzgebiete zum Schutz von Natura 2000 außerhalb der Schutzgebietskategorien des § 20 ergibt sich daraus noch nicht. Ausweislich der Begründung ist jedoch gewollt, dass die speziellen naturschutzrechtlichen Gebietsausweisungen der Länder zur Ausweisung der Natura 2000-Gebiete als besondere Schutzgebiete zulässig sein sollen. Dies bedarf der Klarstellung im Gesetzestext.

Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 22 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Es sollte eindeutig klargestellt werden, dass die Fortgeltung bestehender Unterschutzstellungen wie bisher durch Landesrecht geregelt wird und bisher insoweit bestehende Regelungen nicht durch die Neufassung des BNatSchG verdrängt werden.

50. Zu Artikel 1 ( § 22 Absatz 3 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 22 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Vorgaben zur Form und zur Zuständigkeit für einstweilige Sicherstellungen sind zu streichen. Hier werden für ein Instrument des einstweiligen Schutzes mehr Vorgaben gemacht als für die endgültigen Unterschutzstellungen nach Absatz 1. Entsprechend der Regelung in Absatz 2 sollten sich auch für einstweilige Unterschutzstellungen Form und Zuständigkeiten nach Landesrecht richten. In der derzeitigen Fassung bereitet insbesondere die Vorgabe zur Zuständigkeit Probleme, da diese eine Subdelegation nur an Landesbehörden zulässt. In einer Reihe von Ländern sind jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte für Unterschutzstellungen beispielsweise von Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Naturparken oder Naturschutzgebieten zuständig. Konsequenterweise sollten diese Behörden, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, jedoch keine Landesbehörden sind, auch die einstweiligen Unterschutzstellungen zu diesen Gebieten vornehmen können.

51. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 24 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 sind in § 24 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "in der Regel in mehr als drei Viertel" durch die Wörter "in einem überwiegenden Teil" zu ersetzen.

Begründung

Die geplanten Änderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG-E werden abgelehnt. Nationalparke sind auf die Akzeptanz der ortsansässigen Bevölkerung angewiesen. Die Einführung fester Zielgrößen einschließlich der 30-Jahresfrist für die Herausnahme traditioneller Nutzungen, die zudem umwelt- und naturschutzkonform sind, würde massive Akzeptanzprobleme der Bevölkerung verursachen. Es muss deshalb bei der bisher geltenden Fassung des § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG bleiben.

Mit der Neufassung will der Bundesgesetzgeber die internationale Empfehlung der IUCN (The World Conservation Union) gesetzlich fixieren, die das vorrangige Managementziel Prozessschutz auf mindestens 75 Prozent der Fläche eines Nationalparks fordert. Der im geltenden BNatSchG zusätzlich bereits verankerte Gedanke des Entwicklungsnationalparks wird beibehalten, jedoch jetzt mit einer Frist von 30 Jahren versehen.

Die gesetzliche Normierung eines Flächenanteils von 75 Prozent nicht oder wenig vom Menschen beeinflusster Fläche ist abzulehnen, da dies in einer Reihe von Nationalparken schwer oder nicht erfüllbar ist. Im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" z.B. unterliegen aktuell circa 50 bis 60 Prozent der Schutzgebietsfläche (entspricht ca. 140 000 bis 170 000 ha) einer weitgehend ungestörten Dynamik. Diese Fläche ist jedoch nicht vollständig nutzungsfrei, sondern in nicht geringem Flächenanteil vom Menschen beeinflusst.

Die bisherige Formulierung des § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG sollte daher wortgleich in das neue BNatSchG übernommen werden.

Als Folgeänderung ergibt sich die Anpassung des § 24 Absatz 2 BNatSchG-E.

52. Zu Artikel 1 ( § 24 Absatz 3 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 24 Absatz 3 zu streichen.

Begründung

§ 24 Absatz 3 des Gesetzentwurfs sieht eine Ermächtigung für die Bundesregierung vor, die Voraussetzungen für die Ausweisung von Nationalparken gemäß § 24 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Wie der Einzelbegründung zum Entwurf zu entnehmen ist, sollen im Verordnungswege Aspekte

Mit der Verordnungsermächtigung wird dem Bund die Tür geöffnet, die drei gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Nationalparken nach eigenen Vorstellungen fachlich weiter zu detaillieren und sogar rechtlich zu fixieren. Die in der LANA geführte Diskussion zu dem im Rahmen eines vom Bundesamt für Naturschutz finanzierten F+E-Vorhabens entwickelten und vom BMU forcierten Kriterienkatalogs für deutsche Nationalparke mit 45 Kriterien lässt erahnen, wie der Bund diese Detaillierung vornehmen will. Die entwickelten nationalen Kriterien gehen weit über die internationalen Kriterien hinaus und sind als verbindliche Vorgabe nicht im Landesinteresse.

Dem Anliegen kann im Hinblick auf die unter Buchstabe a und b genannten (internationalen) Kriterien durch eine entsprechende Bezugnahme in der Gesetzesbegründung Rechnung getragen werden. Vergleichbar ist seinerzeit - und völlig ausreichend - beim Erlass der Rahmenvorschrift zum Biosphärenreservat (vgl. § 25) verfahren worden (s. dazu I., 5. Spiegelstrich der allgemeinen Begründung sowie die Einzelbegründung zu Nummer 8 von Artikel 1 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes [BT-Drucksache 13/10186, S. 5, 8 f.]).

Ein Bedarf, die Länder auf die unter Buchstabe c genannten zusätzlichen nationalen Qualitätsmerkmale, die EUROPARC Deutschland im Rahmen des F+E-Vorhabens hat entwickeln lassen, zu verpflichten, besteht nicht.

§ 24 Absatz 3 des Gesetzentwurfs ist deshalb zu streichen.

53. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist dem § 29 Absatz 2 folgender Satz anzufügen: "Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichsabgaben festgesetzt werden."

Begründung

Die §§ 29 und 22 Absatz 1 BNatSchG-E enthalten als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen bisher keinerlei Regelungen zu Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgaben im Zusammenhang mit Baumfällungen.

Der Rechtsprechung folgend gilt auch für Baumschutzverordnungen, die die Erteilung einer Fällgenehmigung mit der Auflage einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe verbinden, der Vorbehalt des Gesetzes (zuletzt VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. 10. 2008 - 5 K 2175/04-). Inhalt und Ausmaß der den Bürger treffenden Kompensationsverpflichtungen müssen danach hinreichend bestimmt schon im Gesetz geregelt sein und dürfen sich nicht erst aus der Verordnung oder Satzung ergeben. Die den Inhalt der Rechtsverordnungen nunmehr mit unmittelbarer Wirkung für die Länder regelnde allgemeine Vorschrift des § 22 Absatz 1 BNatSchG-E spricht in diesem Zusammenhang lediglich von "... notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ...". Die Möglichkeit, beim Fällen eines geschützten Baumes eine Kompensation durch Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlung einfordern zu können, wird durch die Vorschriften hingegen nicht eingeräumt.

Der vorliegende Gesetzentwurf bleibt in diesem Punkt auch hinter dem noch geltenden § 29 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG zurück, der eine Verpflichtung der Verursacher zu zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben als möglichen Inhalt der Baumschutzsatzungen ausdrücklich vorsieht.

54. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG)*

In Artikel 1 ist dem § 29 Absatz 2 folgender Satz anzufügen: "Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt."

Begründung

Einige Länder sehen unmittelbar kraft Gesetzes den Schutz von Alleen in anderen Formen als der des geschützten Landschaftsbestandteils vor, z. T. durch eine Benennung als gesetzlich geschütztes Biotop, z. T. durch eine besondere gesetzliche Regelung. Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass diese Regelungen nicht in Widerspruch zu § 29 BNatSchG-E stehen.

55. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 30 Absatz 4 Satz 2 die Wörter ", wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird" zu streichen.

Begründung

Die Regelung enthält eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber Maßnahmen, die ohne vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans durchgeführt werden. Für diese Maßnahmen erteilte Ausnahmen und Befreiungen gelten dauerhaft, ohne dass es auf den Vorhabensbeginn ankommt.

Diese Schlechterstellung ist auch deswegen nicht gerechtfertigt, da bei Bebauungsplänen in vielen Fällen naturschutzfachlich erforderliche und im Bebauungsplan festgesetzte Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Vorhabengrundstücke und im Vorgriff auf die Vorhabendurchführung durchgeführt werden. Diese im Vorgriff durchgeführten Maßnahmen würden sich nachträglich als entbehrlich herausstellen, falls bei einer erneuten Beantragung einer Ausnahme oder Befreiung diese nicht erteilt würde.

56. Zu Artikel 1 ( § 30 Absatz 5 BNatSchG)*

Bei Annahme entfällt Ziffer 57

In Artikel 1 ist in § 30 Absatz 5 die Angabe "fünf" durch die Angabe "fünfzehn" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Stärkung des Vertragsnaturschutzes.

Landwirte, die sich freiwillig Bewirtschaftungsbeschränkungen unterwerfen, gehen das Risiko ein, dass auf ihren Flächen besonders geschützte Biotope entstehen. Eine Beseitigung dieser Biotope ist anschließend nur noch möglich, wenn zuvor von der Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. In der Regel ist diese Ausnahme UVP-pflichtig. Diesem Umstand wird § 30 Absatz 5 BNatSchG-E mit seiner Begünstigung gerecht.

Mit der Änderung bleibt es dabei, dass sichergestellt ist, dass die Begünstigung nicht unbegrenzt eintritt, sondern einer zeitlichen Befristung unterliegt. Jedoch wird mit der Änderung bewusst ein längerer Zeitraum festgelegt, damit sich der Bewirtschafter nicht unter Druck gesetzt fühlt, den entstandenen Biotop nach Beendigung der Vertragslaufzeit schnellstmöglich wieder zu entfernen, um für eine weitere Nutzung der Genehmigungspflicht zu entgehen.

Zudem kann nach einem Zeitraum von 15 Jahren eher davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb langfristig darauf ausgerichtet wurde, dass die Bewirtschaftung der betroffenen Flächen nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der dort befindlichen Biotope führt.

57. Zu Artikel 1 ( § 30 Absatz 5 BNatSchG)*

Entfällt bei Annahme von Ziffer 56

In Artikel 1 ist in § 30 Absatz 5 das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" zu ersetzen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag dient der Stärkung des Vertragsnaturschutzes.

Landwirte, die sich freiwillig Bewirtschaftungsbeschränkungen unterwerfen, gehen das Risiko ein, dass auf ihren Flächen besonders geschützte Biotope entstehen. Eine Beseitigung dieser Biotope ist anschließend nur noch möglich, wenn zuvor von der Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. In der Regel ist diese Ausnahme UVP-pflichtig. Diesem Umstand wird Absatz 5 mit seiner Begünstigung gerecht.

Mit dem Änderungsvorschlag bleibt es dabei, dass sichergestellt ist, dass die Begünstigung nicht unbegrenzt eintritt, sondern einer zeitlichen Befristung unterliegt. Jedoch wird mit der Änderung bewusst ein längerer Zeitraum festgelegt, damit sich der Bewirtschafter nicht unter Druck gesetzt fühlt, den entstandenen Biotop nach Beendigung der Vertragslaufzeit schnellstmöglich wieder zu entfernen, um für eine weitere Nutzung der Genehmigungspflicht zu entgehen.

Zudem kann nach einem Zeitraum von 10 Jahren eher davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb langfristig darauf ausgerichtet wurde, dass die Bewirtschaftung der betroffenen Flächen nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der dort befindlichen Biotope führt.

58. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 59

In Artikel 1 ist in § 30 dem Absatz 5 folgender Satz anzufügen: "Absatz 2 gilt auch nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf einer Fläche eines Betriebsplans gemäß §§ 52 ff. des Bundesberggesetzes nach dessen Genehmigung entstanden sind oder während der bergbaulichen Tätigkeiten entstehen oder die in einem Bebauungsplan nach dessen Inkrafttreten entstanden sind, wenn auf einer solchen Fläche eine nach diesem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird."

Begründung

In § 30 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG-E wird zu Recht zu Gunsten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in bestimmten Fällen eine Ausnahme von den Beeinträchtigungsverboten gesetzlich geschützter Biotope gemacht. Abgestellt wird hierbei auf die zulässige Nutzung vor der Entstehung des Biotops. In der Problematik gleichgelagert sind die Fälle, in denen ein Bebauungsplan eine Nutzungsmöglichkeit festsetzt oder ein Betriebsplan gemäß BBergG eine bergrechtliche Nutzungsmöglichkeit genehmigt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwirklichung dieser Nutzung jedoch ein Biotop entstanden ist. Oftmals entstehen auch während des Abbaus von Rohstoffen (zeitlich befristete) Biotope. Auch hier ist es gerechtfertigt, auf den Ausgangszustand abzustellen. Durch diese Regelung wird zudem vermieden, dass auf der Fläche bewusst Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung eines Biotops durchgeführt werden. Aus Sicht des Naturschutzes ist hier auch ein Biotop auf Zeit ein sinnvolles Ziel.

59. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 58

In Artikel 1 ist dem § 30 Absatz 5 folgender Satz anzufügen: "Absatz 2 gilt auch nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf einer Fläche in einem Bebauungsplan nach dessen Inkrafttreten entstanden sind, wenn auf einer solchen Fläche eine nach diesem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird."

Begründung

In § 30 Absatz 5 Satz 1 wird [zu Recht] zu Gunsten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in bestimmten Fällen eine Ausnahme von den Beeinträchtigungsverboten gesetzlich geschützter Biotope gemacht. Abgestellt wird hierbei auf die zulässige Nutzung vor Entstehung des Biotops. In der Problematik gleichgelagert sind die Fälle, in denen ein Bebauungsplan eine Nutzungsmöglichkeit festsetzt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwirklichung dieser Nutzung jedoch ein Biotop entstanden ist. Auch hier ist es gerechtfertigt, auf den Ausgangszustand abzustellen. Durch diese Regelung wird zudem vermieden, dass auf der Fläche bewusst Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung eines Biotops durchgeführt werden. Aus Sicht des Naturschutzes ist hier auch ein Biotop auf Zeit ein sinnvolles Ziel.

60. Zu Artikel 1 ( § 30 Absatz 6 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 30 Absatz 6 wie folgt zu fassen:

Begründung

Das Wort "Registrierung" erweckt den Eindruck einer hohen Verbindlichkeit und einer abschließenden Zusammenstellung der Biotope. Dies wird nicht der Tatsache gerecht, dass die erfolgende Zusammenstellung der gesetzlich geschützten Biotope nur deklaratorischer Natur ist.

61. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 10

In Artikel 1 ist in § 34 Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "Als Natura 2000-Gebiete im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Gebiete, die von den Ländern nach § 32 Absatz 1 Satz 1 ausgewählt sind, aber noch nicht in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommen worden sind."

Begründung

In der Phase zwischen dem Vorschlag eines für Natura 2000 ausgewählten Gebiets und seiner Veröffentlichung in der Vorschlagsliste im EG-Amtsblatt besteht nach der vorgesehenen Regelung keine Möglichkeit einer Verträglichkeitsprüfung. Stattdessen muss in dieser Phase nach dem Dragaggi-Urteil des EuGH (Rs. C-117/03) der Mitgliedstaat sicherstellen, dass das Gebiet seine Qualität als Natura 2000-Gebiet behält und alle Maßnahmen unterbleiben, die diesen Status gefährden könnten. Für diese Pflicht gibt weder der EuGH noch die Richtlinie dem Mitgliedstaat eine Ermächtigung zu einem Vorgehen gegen entsprechende Verschlechterungen des Auswahlgebietes an die Hand. Ein effektives und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln ist damit nicht gewährleistet. Durch die vorgezogene Anwendung der Verträglichkeitsprüfung für Projekte und Pläne mit Auswirkungen auf das ausgewählte Gebiet erhält die Verwaltung dagegen eine rechtsstaatlich ausreichende Ermächtigung, um in den entsprechenden Verfahren die Erhaltung der Qualität eines künftigen Natura 2000-Gebietes zu sichern.

62. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist dem § 34 Absatz 2 folgender Satz anzufügen: "Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in Satz 1 bezeichneten Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben, ist das Projekt zulässig."

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 34 Absatz 3 nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" einzufügen.

Begründung

Die Europäische Kommission bezeichnet "Maßnahmen zur Schadensbegrenzung" als integralen Bestandteil von Projekten; sie zielen auf eine Minimierung oder Beseitigung der negativen Auswirkungen des Projekts während der Durchführung und nach Abschluss ab (vgl. EU-Kommission (2000): "Leitfaden zum Natura 2000-Gebietsmanagement nach Artikel 6 FFH-Richtlinie, Kapitel 4.5.2"; vgl. EU-Kommission (2007): "Leitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 FFH-Richtlinie, Kapitel 1.4.1").

Projekte lassen sich somit als integriertes Projekt darstellen und bewerten, indem sie von vornherein oder während der Durchführung Schadensbegrenzungsmaßnahmen mit einbeziehen. Diese müssen geeignet sein, sonst mögliche Beeinträchtigungen zu vermeiden oder zu minimieren. Diese Maßnahmen sind vor oder während der Durchführung des Projektes umzusetzen. Das Projekt ist zulässig und somit ein Abweichungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 4 FFH-RL nicht erforderlich, wenn durch diese Schadensbegrenzungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht nachteilig berührt wird.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die nachteiligen Wirkungen eines Projekts unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen, wenn durch solche Maßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt. In diesem Fall erlaubt das Projektkonzept die Zulassung des Projekts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05, Randnummer 56 ff., "Westumfahrung Halle"; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, Randnummer 94, "Hessisch Lichtenau"). In diesem Sinne hat auch das OVG Hamburg entschieden, indem es für ein Vorhaben vorgesehene Schutzgut bezogene Maßnahmen als geeignet angesehen hat, erhebliche Beeinträchtigungen eines europäischen Schutzgebietes auszuschließen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. August 2008 - 5 E 4/08.P, "Kraftwerk Moorburg").

Behörden, die für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit von Projekten zuständig sind, und Projektträgern werden eindeutige Vorgaben für die Zulässigkeit von Projekten an die Hand gegeben. Dies dient auch der Rechts- und Planungssicherheit. Im Übrigen stellt die Regelung klar, dass in den durch sie erfassten Fällen keine Abweichungsprüfung nach Artikel 6 Absatz 4 FFH-Richtlinie erforderlich ist und verhindert damit auch unnötigen Verwaltungsaufwand.

63. Zu Artikel 1 (§ 35 Nummer 2 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 35 Nummer 2 die Wörter "innerhalb eines Natura 2000-Gebiets" zu streichen.

Begründung

Die Streichung ist erforderlich, weil § 35 Nummer 2 nur auf die Anwendung von GVO innerhalb von Natura 2000-Gebieten beschränkt ist, Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG hingegen auch von außen einwirkende Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten erfassen. Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG stellt damit entgegen § 35 Nummer 2 nicht auf den Standort des Vorhabens ab, sondern auf dessen mögliche Auswirkungen auf das Gebiet. Die Formulierung des § 35 Nummer 2 ist daher nicht richtlinienkonform (vgl. EuGH, Urt. vom 10.01.2006, Az:C-98/03).

64. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 37 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "des Pflanzenschutzrechts," die Wörter "des Rechts des Saat- und Pflanzgutes," einzufügen.

Begründung

Fragen des Saatgutes und der sonstigen Vermehrung von Pflanzgut sind in Fachgesetzen vor dem Hintergrund europäischer Vorgaben geregelt. In der Forstwirtschaft ist vorrangig das Forstvermehrungsgutgesetz beachtlich. Es enthält Regelungen zur Zulassung und Erzeugung entsprechenden Vermehrungsgutes, die den Regelungen des Artenschutzes zur Entnahme nach § 39 Absatz 4 Satz 4 BNatSchG-E vorgehen.

65. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatschG)

In Artikel 1 sind in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen" durch die Wörter "land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen" zu ersetzen.

Begründung

Die Ausnahme der wirtschaftlich genutzten Flächen von einem bestimmten Behandlungsverbot darf sich nicht nur auf die Land- und Forstwirtschaft beschränken. Auch die Fischereiwirtschaft muss in der Lage sein, Wasser- oder trocken gelegte Teichflächen nach ihren Bedürfnissen zu behandeln, um einen wirtschaftlich notwendigen Zustand zu erhalten und um auf der Fläche Fische unter optimalen Lebensbedingungen zu halten.

66. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatschG)

In Artikel 1 sind in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 vor den Wörtern "nur in Abschnitten" die Wörter "mit Ausnahme von Beständen an fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen" einzufügen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht für die Mahd von Röhrichten in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ein vollständiges Verbot, in der übrigen Zeit ein Zurückschneiden in Abschnitten vor.

Das Verbot innerhalb der Vegetationsperiode steht außer Frage, für die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode hingegen ist für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche die vorgesehene Ausnahme nicht ausreichend. In den für die Fischzucht künstlich geschaffenen und durchgehend flachen Gewässern entwickeln sich Röhrichte massiv, so dass außerhalb der Vegetationsperiode auch die Möglichkeit einer vollständigen Mahd - nicht nur in Abschnitten - bestehen soll. Ein Mähen in Abschnitten über mehrere Jahre würde das Vordringen des Röhrichts nicht ausreichend verhindern.

Um ein vollständiges Zuwachsen der Gewässer zu verhindern, die Teiche selbst zu erhalten und optimale Wasserqualitäten zu gewährleisten, soll daher außerhalb der Vegetationsperiode an fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen auch eine vollständige Mahd der Röhrichtzonen ermöglicht werden.

67. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 4 anzufügen:

Begründung

Die gesetzlichen Dispense sollten den Anforderungen der Praxis entsprechend auf sämtliche nach § 15 zugelassenen Eingriffe ausgeweitet werden. Im Rahmen der Eingriffsfolgenbewältigung kann durch entsprechende Auflagen den Anforderungen des allgemeinen Artenschutzrechts angemessen Rechnung getragen werden. Dies entspricht auch der Regelungssystematik des § 44 Absatz 5 Satz 1 und 5 des Gesetzentwurfs.

68. Zu Artikel 1 ( § 39 Absatz 7 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 39 Absatz 7 nach den Wörtern "Weiter gehende Schutzvorschriften" die Wörter "insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5" einzufügen.

Begründung

Insbesondere § 39 Absatz 3 und 5 BNatSchG-E verleiten zu dem Schluss, dass neben den Regelungen, die in ihnen enthalten sind, keine weiteren Vorschriften zu beachten sind. Sinn und Zweck des Änderungsvorschlags ist, die wichtige Einschränkung in Absatz 7 deutlicher als bisher zum Ausdruck zu bringen. Hierzu soll der Begriff der "weiter gehenden Schutzvorschriften" konkretisiert und das Augenmerk des Rechtsanwenders auf die hauptsächlich betroffenen Normgruppen gelenkt werden.

69. Zu Artikel 1 ( § 40 Absatz 1 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 40 Absatz 1 die Wörter "nichtheimischer oder" zu streichen.

Begründung

Ausweislich der Definitionen in § 7 Absatz 2 Nummer 7 und 9 BNatSchG-E sind nichtheimische Arten, die eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten bewirken können, identisch mit invasiven Arten laut Begriffsdefinition, so dass sich eine Bezugnahme auf nichtheimische Arten erübrigt.

70. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG)

Bei Annahme entfallen die Ziffern 71 und 72

In Artikel 1 ist § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Definition in § 7 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG-E stellt auf "Arten" und nicht auf Herkünfte ab. Dieser Ansatz wird auch aus § 40 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG-E deutlich.

Es ist nicht hinnehmbar, dass z.B. heimische Eichen aus Norddeutschland in Süddeutschland als Fremdkörper angesehen werden, obwohl diese Pflanzen jahrzehntelang dort hingeliefert wurden und keinerlei Probleme verursacht haben. Der ökologische Nutzen der Regelung im vorliegenden Gesetzentwurf ist mehr als fraglich.

Es kommt aber noch ein wirtschaftlicher Aspekt hinzu. Aus Gründen des Wettbewerbs muss es im Interesse der norddeutschen Baumschulen weiterhin möglich sein, in Mitteleuropa erzeugte Gehölze und dort hergestelltes Saatgut überall in der freien Landschaft verwenden zu können.

Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Gemäß § 40 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG-E bedarf das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die in Satz 3 genannten Bereiche sind von dem Erfordernis einer Genehmigung nach Satz 1 ausgenommen. Die Ausnahme in Satz 3 Nummer 4 kann sich daher lediglich auf das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut gebietsfremder Arten beziehen. Dies ist durch die Ersetzung des Wortes "Herkünfte" durch das Wort "Arten" im Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich klarzustellen. Darüber hinaus wird hierdurch klar und eindeutig auf den im BNatSchG-E selbst definierten Begriff der "gebietsfremden Art" Bezug genommen (vgl. § 7 Absatz 2 Nummer 8). Eine Definition des Begriffs "gebietsfremde Herkünfte" findet sich im BNatSchG-E hingegen nicht.

Zu Buchstabe b:

Die Koppelung der zehnjährigen Übergangsfrist an eine Regelung, nach der bis zum Ablauf der genannten Frist in der freien Natur nur Gehölze und Saatgut nicht gebietsfremder Arten ausgebracht werden sollen, wird in der praktischen Handhabung dazu führen, dass die Übergangsfrist nur in atypischen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen kann. Die Übergangsfrist würde letztlich nur dann gelten, wenn gebietsheimische Gehölze nicht zur Verfügung stehen. Dies dürfte nur äußerst selten der Fall sein, so dass die Übergangsregelung in der Fassung des Gesetzentwurfs in der praktischen Anwendung im Wesentlichen keine Wirkung entfalten wird.

Ausweislich der Gesetzesbegründung ist es jedoch gerade beabsichtigt, den Marktteilnehmern in der zehnjährigen Übergangsfrist die Umstellung auf die Genehmigungspflicht zu erleichtern und auf diese Weise züchterischen und wirtschaftlichen Anpassungserfordernissen Rechnung zu tragen. Dieses Ziel wird durch die Koppelung der Übergangsfrist an die Soll-Vorschrift des letzten Halbsatzes jedoch verfehlt. Der letzte Halbsatz ist daher ersatzlos zu streichen.

73. Zu Artikel 1 ( § 41 Satz 3 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 41 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Mittelspannungsleitungen von Eisenbahnen haben das gleiche Gefährdungspotenzial für Vögel wie Mittelspannungsleitungen von Energieunternehmen. Eisenbahngesellschaften müssen daher in gleicher Weise die Vögel gegen Stromschlag schützen. Der Hinweis, dass staatliche Unternehmen Gesetz und Recht beachten, ist seit der Privatisierung der Bahn in 2002 keine ausreichende Rechtfertigung mehr für eine Ausnahme zu Gunsten der Eisenbahngesellschaften von der Sicherungspflicht nach § 41.

Für Nachrüstungen an bestehenden Eisenbahnleitungen muss eine Übergangsregelung eingeräumt werden wie seinerzeit für die Netzversorger.

74. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 die Angabe "fünf" durch die Angabe "zwanzig" zu ersetzen.

Begründung

Es hat sich im Vollzug gezeigt, dass viele Einrichtungen zwar mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn oder zwanzig Tiere halten und insofern nach der bisherigen Definition als Zoo zu subsumieren sind. Den meisten Betreibern solcher Einrichtungen ist es in kaum einem Fall möglich, die strengen Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 42 Absatz 3 Nummer 7 BNatSchG-E zu erfüllen. Daher werden sie von den Genehmigungsbehörden häufig geduldet bzw. trotzdem genehmigt. Diesem unbefriedigenden Zustand ist durch eine maßvolle Erhöhung der Freistellungsgrenze abzuhelfen. Die Erhöhung der Freistellungsgrenze ist im Hinblick auf die Vorschriften der Zoorichtlinie unproblematisch, da deren Ziele dadurch nicht gefährdet werden.

75. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 42 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Regelung des Gesetzentwurfs geht mit ihrer Forderung nach einem dem "Stand der Wissenschaft" entsprechenden veterinärmedizinischen Programm über eine 1:1-Umsetzung des europäischen Rechts hinaus. Die Forderung nach dem Stand der Wissenschaft ist zudem unangemessen, denn sie wird im deutschen Recht in der Regel nur bei besonders großen Gefährdungen verlangt (z.B. in § 7 Absatz 2 Nummer 3 AtG). Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich an dem eingeführten Begriff der guten fachlichen Praxis und verlangt demgemäß einen hohen Standard der tiermedizinischem Maßnahmen in Zoos.

76. Hauptempfehlung

Bei Annahme entfallen die Ziffern 77 und 78

Zu Artikel 1 ( § 43 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 43 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht die Angabe "§ 43 Tiergehege" zu streichen.

Begründung

Diese Regelung zur Anzeigepflicht für Tiergehege ist zu streichen, weil für sie neben den jagd- und tierschutzrechtlichen Regelungen kein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Für den gewerblichen Bereich werden Anforderungen an die artgerechte Haltung durch § 11 des Tierschutzgesetzes sichergestellt, die Wirkungen der Gehege auf Natur und Landschaft durch naturschutzrechtliche Vorschriften wie die Eingriffsregelung sowie Vorschriften zum freien Betreten und zur Freihaltung von Gewässern und Uferzonen reglementiert. Gehege von relevanter Größe für den Artenschutz werden von der Zoogenehmigung erfasst, für Wildgehege sehen die Vorschriften der Landesjagdgesetze bzw. der Naturschutzgesetze der Länder Genehmigungs- oder Anzeigepflichten vor. Ein Regelungsbedarf durch den Bund besteht daher nicht. Neben diesen bereits bestehenden Anforderungen würde die Vorschrift ein zusätzliches Anzeigeerfordernis und damit auch Prüferfordernis der Behörden begründen, das aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen der Bürokratiebelastung der Bürger nicht vertretbar ist.

77. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 76 [ nur A ]

In Artikel 1 ist dem § 43 Absatz 1 folgender Satz anzufügen: "Nicht als Tiergehege gelten Haltungen land[- und fischerei]wirtschaftlich genutzter Tiere."

Begründung

Im Gesetzentwurf findet sich keine Definition, was unter "Tiere wild lebender Arten" zu verstehen ist. Damit ist nicht hinreichend klar, ob die Haltung bestimmter Tierarten zum Zwecke der land[- und fischerei]wirtschaftlichen Nutzung wie z.B. Damwild, Strauße oder bestimmte Schafarten unter die Begriffsdefinition des Tiergeheges fällt. Die Ergänzung soll für den Bereich der Nutzung von Tieren in der Landwirtschaft eine Abgrenzung schaffen, insbesondere da diese Gehege bereits der Anzeigepflicht nach § 11 Tierschutzgesetz unterliegen, in deren Rahmen Anforderungen an die artgerechte Haltung geprüft werden. Durch die naturschutzrechtlichen Vorschriften zur Eingriffsregelung sowie Vorschriften zum freien Betreten und zur Freihaltung von Gewässern und Uferzonen werden die übrigen Anforderungen des § 43 Absatz 2 BNatSchG-E einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis werden damit doppelte Anzeige- und Prüferfordernisse vermieden.

78. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 2 bis 5 BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 76

In Artikel 1 ist § 43 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zur Abgrenzung von Zooanlagen ist eine bundesweit einheitliche Definition der Tiergehege erforderlich.

Ob Tiergehege genehmigungspflichtig sind, muss aber nach Landesrecht entschieden werden. Insoweit führen landesrechtliche Durchführungsvorschriften im Bau,- Veterinär- und Tierschutzrecht zu unterschiedlichen Folgen für die Frage einer Genehmigungspflicht von Tiergehegen nach Naturschutzrecht. Soweit landesrechtliche Genehmigungen nach Fachrecht ausreichende Rahmenbedingungen für Tiergehege gewährleisten, ist eine zusätzliche, naturschutzfachliche Genehmigung von Tiergehegen nicht erforderlich.

79. Zu Artikel (§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatschG)

In Artikel 1 ist § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die aus dem geltenden nationalen Recht in den Gesetzentwurf übernommen Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten, z.B. bei Genehmigung von Kormoranabschüssen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG-E, lässt EU-rechtlich vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten ungenutzt.

Weder die Vogelschutzrichtlinie noch die FFH-Richtlinie fordern als Voraussetzung für eine Ausnahme "fischereiwirtschaftliche Schäden", sondern eine Schädigung der tatsächlichen Grundlagen (Ressourcen) der Fischerei. So lässt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) Ausnahmen "zur Abwendung erheblicher Schäden an ... Fischereigebieten ..." zu. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) ermöglicht Ausnahmen zur "Verhütung ernster Schäden insbesondere an ... Fischgründen ...".

Somit genügen fischereiliche Schäden, die gerade nicht die Fischereiwirtschaft treffen. Solche Schäden treten z.B. ein, wenn ein übermäßiger Kormoraneinfall für den Fischbestand notwendige und aufwendige Besatzmaßnahmen eines Angelfischereivereins zunichte macht. Die Abwendung eines solchen Schadens rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Ausnahme vom Kormoranschutz nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG-E, denn dieser Tatbestand ist nicht stets erfüllt. Die Notwendigkeit nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG, auch "fischereiliche" Schäden abwenden zu können, wird besonders deutlich, wenn Fischereivereinen Abwehrmaßnahmen längerfristig verweigert werden. Denn dann können die nachhaltigen Kormoranschäden das Fischereirecht selbst - und damit Eigentum - entwerten.

Eine vom Europäischen Parlament in der Sitzung am 4. Dezember 2008 angenommene Entschließung (BR-Drs. 1006/08) über die Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur weist auf die in der EU schnell wachsenden Beständen an Kormoranen und u.a. zudem darauf hin, "dass die bisher versuchten nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen unterschiedlichster Art nachweislich nur sehr begrenzte Wirkung zur Eindämmung von Schäden durch die Kormoran-Population haben" (Erwägungsgrund O).

Daher soll im nationalen Recht zumindest der vom EU-Recht vorgesehene Spielraum für Ausnahmen bei fischereilichen Schäden genutzt werden.

80. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BNatschG)

In Artikel 1 sind dem § 49 Absatz 1 folgende Sätze anzufügen: "Ergeben sich bei der Überwachung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Verbote oder Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 verbracht werden, findet § 12 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), auch dann Anwendung, wenn nur die Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Das Brief- und Postgeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Begründung

Der internationale Handel mit geschützten Arten bzw. deren Teilen und daraus hergestellte Erzeugnisse findet auch über den Weg von Post- bzw. Paketsendungen statt. Bestellungen im Ausland als Folge des neuen Massenphänomens Internethandel nehmen deutlich zu. Der Kontrolle des Postverkehrs kommt deshalb auch eine immer größere Bedeutung zu.

Die Überwachung von Postsendungen im Hinblick auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Ein- und Ausfuhrvorschriften bzw. Besitz- und Vermarktungsverbote durch Zollbehörden auf Grund der §§ 49 ff. BNatSchG-E richtet sich nach dem Zollverwaltungsgesetz (ZVG). § 12 Satz 2 ZVG beschränkt bei Postsendungen die Weitergabe von Anhaltspunkten für entsprechende Verstöße auf den Verdacht von Straftaten; bei einem Verdacht von Ordnungswidrigkeiten erfolgt dagegen keine Weitergabe von Erkenntnissen an das nach § 70 Nummer 1 Buchstabe a BNatSchG-E als Verwaltungsbehörde zuständige Bundesamt für Naturschutz.

Diese Beschränkung der Weitergabe von Anhaltspunkten bei verbotswidrigem Verhalten ist nicht sachgerecht. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum jemand, der gezielt vom heimischen Computer aus Waren aus geschützten Arten im Ausland bestellt, besser gestellt werden soll als ein Tourist, der in Urlaubsstimmung Souvenirs kauft und in seinem Reisegepäck mitbringt. Bestellt ein Bürger in Russland verbotswidrig Kaviar von nur besonders, aber nicht streng geschützten Störarten per Post, kann er darauf vertrauen, dass kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Bringt er dagegen in seinem Gepäck entgegen den bestehenden Vorschriften denselben Kaviar aus Russland mit, muss er ein entsprechendes Verfahren gewärtigen. Auch im Fall von Postsendungen muss deshalb die Sanktionierung durch Ordnungswidrigkeiten ermöglicht werden.

Der Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis ist auch verhältnismäßig. In Kenntnis des grundrechtlichen Schutzes des Brief- und Postgeheimnisses werden die Reisenden bedenkliche artgeschützte Gegenstände vorsorglich per Post schicken. Die gegenwärtige Privilegierung erscheint im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Brief- und Postgeheimnisses fraglich, wenn man sich vor Augen hält, dass die weiterzuleitenden Gegenstände regelmäßig keinerlei schützenswerte Gedankeninhalte verkörpern.

81. Zu Artikel 1 ( § 54 Absatz 1 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 54 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung*

Der Vorschlag dient der Streichung der geplanten Kategorie der so genannten "Verantwortungsarten", durch die durch Verordnung zu bestimmende Arten dem strengen Schutzregime für die "europäischen Arten" (Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG und europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG) unterstellt werden sollen. Diese Ausweitung des strengen Schutzregimes auf weitere Arten bedeutet für die Naturschutzverwaltungen eine ganz erhebliche Mehrbelastung. Angesichts der umfangreichen Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Ausweitung der europäischen Schutzanforderungen nach dem Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 (Rs. C-98/03) aktuell zu bewältigen sind, würden die "Verantwortungsarten" zusätzliche Ressourcen erfordern, die den Naturschutzverwaltungen der Länder nicht zur Verfügung stehen und angesichts der Haushaltssituation in den Ländern in absehbarer Zeit auch nicht zugeführt werden dürften. Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der neuen "Verantwortungsarten" belastbare wissenschaftliche Kenntnisse voraussichtlich erst erworben werden müssten, würde die Einbeziehung in Planungsprozesse nach § 44 Absatz 5 auch eine erhebliche Erschwernis bedeuten.

Die Hinzufügung weiterer nationaler Arten unter das bislang nur für europäisch geschützte Arten geltende Schutzregime ist auch naturschutzpolitisch nicht sinnvoll. Die in den letzten Jahren durch Rechtsetzung und Rechtsprechung bewirkte Ausweitung der Kriterien zum Schutz von Arten und Lebensräumen auf Grund einschlägiger EU-Richtlinien sorgt dafür, dass die naturschutzpolitisch strategisch relevanten Arten und Lebensräume bereits einem strengen Schutz unterworfen sind. Von diesem Schutzregime profitieren aber nicht nur die ausdrücklich genannten Arten oder Lebensräume, sondern auch solche, die mit den genannten in der Natur gemeinsam vorkommen. Dieses Leitarten- und -habitatekonzept stellt sicher, dass eine Fokussierung der begrenzten Naturschutzressourcen auf die wichtigsten Ziele erfolgt. Das Hinzufügen weiterer strategischer Ziele würde hier nur zu einer weiteren Zersplitterung der begrenzten Ressourcen führen; dies kann auch von der Bundesregierung nicht gewollt sein.

In § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG-E wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um diejenigen Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, unter besonderen Schutz stellen zu können. Für diese Arten sollen insbesondere die Regelungen des §§ 38 Absatz 2, 44 Absatz 4 (Berücksichtigung bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung) und Absatz 5 (Berücksichtigung bei Eingriffen) BNatSchG-E greifen. Diese vom Gesetzesentwurf vorgesehene Erweiterung der Verordnungsermächtigung verkennt, dass der Artenschutz in den Ländern, u. a. auf Grund der anspruchsvollen Regelungen in den europäischen Naturschutzrichtlinien, an einem erheblichen Vollzugsdefizit leidet. Da sich das Vollzugsdefizit mit der Ausfüllung der Ermächtigung erheblich vergrößern würde und die Regelung über die 1:1-Umsetzung europäischen Rechts hinausgeht, wird die Verordnungsermächtigung abgelehnt.

82. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 7 BNatschG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 84

In Artikel 1 sind in § 54 Absatz 7 die Wörter "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "Die Länder werden ermächtigt," zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c die Angabe ", Absatz 7" zu streichen.

Begründung

Die vorgesehene Ermächtigung führt zum Erlass von bundesweit einheitlichen Schutzvorschriften, die der regional deutlich unterschiedlichen Bestandssituation und Schutzbedürfnissen von Vogelarten nicht ausreichend Rechnung trägt. Die geplanten Schutzregelungen sind zudem EU-rechtlich nicht gefordert und widersprechen der Vorgabe einer "1:1-Übertragung" bestehenden Rechts.

Daher soll die vorgesehene Ermächtigung auf Länderebene delegiert werden, um regional angepasste und differenzierte Lösungen zu ermöglichen.

83. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 7 BNatschG)

In Artikel 1 ist in § 54 Absatz 7 das Wort "Neststandorte" durch das Wort "Horststandorte" zu ersetzen.

Begründung

Die vorgesehene Ermächtigung zum Schutz von Neststandorten führt zu einer prinzipiellen Anwendbarkeit der Schutzvorschriften auf sämtliche Vogelarten. Dies würde zu erheblichen Beschränkungen der Nutzung land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Flächen führen. So könnten z.B. für ca. 50 Waldvogelarten (wie Uhu oder Rotmilan, aber auch unscheinbare und weniger bekannte wie Ziegenmelker) während eines mehrmonatigen Zeitraums (März - Juli) und in einem Umkreis von bis zu mehreren hundert Metern um die Brutstätten die forstwirtschaftliche Nutzung, die Jagd und das Betreten verboten werden. Rund 10 bis 15 % der Waldfläche wäre davon betroffen.

Wie auch in der Gesetzesbegründung vorgesehen, soll daher der Anwendungsbereich der Ermächtigung auf "Horststandorte" beschränkt werden.

84. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 7 Satz 2 - neu - BNatSchG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 82

In Artikel 1 ist dem § 54 Absatz 7 folgender Satz anzufügen: "Landesrechtliche Vorschriften mit gleichem oder weiter gehendem Regelungsgehalt bleiben unberührt."

Begründung

Durch die Ermächtigung für den Bund in § 54 Absatz 7 BNatSchG-E, per Verordnung Regelungen für Horststandorte für bestimmte Vogelarten einzurichten, wird den Ländern die Möglichkeit genommen, diesen Bereich entsprechend ihren regionalen Besonderheiten und Artvorkommen selbst zu regeln, insbesondere da die Regelung zum abweichungsfesten Teil des Gesetzentwurfes gehört. Ein Teil der Länder nutzt seit jeher das Instrument der Horstschutzzonen, um besonders störungsempfindliche Tierarten (nicht nur Vogelarten) für bestimmte Zeiträume zu schützen und damit den Fortpflanzungserfolg zu ermöglichen. Die Einrichtung solcher Horstschutzzonen erfolgt in den Ländern durch Allgemeinverfügung oder Verordnung bzw. direkte Regelung im Landesnaturschutzgesetz.

Durch die Verordnungsermächtigung für den Bund im Gesetzentwurf würde ein starres System eingeführt, das einerseits ein Zuviel an Unterschutzstellung bewirkt und damit die Akzeptanz des Instrumentes vor Ort mindert, andererseits aber die Möglichkeit nimmt, für weitere Arten, für die es ein regionales Bedürfnis gibt, solche Horststandorte einzurichten.

85. Zu Artikel 1 ( § 56 Absatz 2 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 56 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Im Geltungsbereich gemäß § 56 Absatz 1 BNatSchG-E ist europäisches Naturschutzrecht, insbesondere in den dort gemeldeten Natura 2000-Gebieten, im vollen Umfang anzuwenden. Die darüber hinaus gehende Anwendung der Eingriffsregelung im Sinne des § 15 BNatSchG-E ist naturschutzfachlich weder geboten noch notwendig. Die Anwendung der Eingriffsregelung würde für Projektträger von Windkraftanlagen eine unverhältnismäßige, die Wirtschaftlichkeit in Frage stellende Belastung mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Strompreisgestaltung bedeuten.

86. Zu Artikel 1 (§ 60 Satz 2 - neu - BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 60 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet."

Begründung

Satz 1 bedarf für die betroffenen Grundstückseigentümer der Konkretisierung, dass durch die Erholungsnutzung ihrer Grundstücke vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften keine neuen Verkehrssicherungspflichten begründet werden und damit keine zusätzlichen Lasten auf sie zukommen.

87. Zu Artikel 1 (§ 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 61 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" durch die Wörter "Im Außenbereich" zu ersetzen.

Begründung

Die Formulierung ist missverständlich. Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Sinn und Zweck des Bauverbots gebieten es, die Errichtung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nach den §§ 30, 33 und 34 BauGB von dem Bauverbot auszunehmen.

88. Zu Artikel 1 ( § 63 Absatz 2 BNatSchG)

In Artikel 1 sind in § 63 Absatz 2 nach dem Wort "Naturschutzvereinigung" die Wörter ", die landesweit tätig ist," einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 3 Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort "fördert" die Wörter "und ob sie landesweit tätig ist" einzufügen.

Begründung

Mitwirkungsrechte nach § 60 Absatz 2 BNatSchG haben bisher die von den Ländern anerkannten Naturschutzvereine. Anerkennungsvoraussetzung ist durchweg nach dem in den Ländern geltenden Recht (vgl. u.a. § 67 Absatz 1 Nummer 5 NatSchG BW, Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BayNatSchG; § 47 Absatz 1 Nummer 2 HeNatG; § 38 Absatz 1 Nummer 2 LNatSchG RLP), dass der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst.

Nach Landesrecht anerkannte Naturschutzvereine sind künftig anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 3 UmwRBG. Eine landesweite Tätigkeit ist nach § 3 UmwRBG keine Anerkennungsvoraussetzung.

Durch die geplante Fassung des § 63 Absatz 2 BNatSchG-E i.V.m. § 3 UmwRBG-E stehen die Mitwirkungsrechte damit einem erweiterten Kreis von Berechtigten zu, nämlich Naturschutzvereinigungen, deren Tätigkeit innerhalb des Landes nur regional oder sogar nur lokal begrenzt sein kann. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Vereinigungen den vom BVerwG (Beschluss vom 23.11.2007, Az. 9(B) 38.07) aufgestellten Anforderungen an die "Qualität" einer Mitwirkung noch gerecht werden können und Verfahren durch Eingaben dieses erweiterten Kreises von Mitwirkungsberechtigten nicht merklich verzögert würden (erhöhter Verwaltungsaufwand). Die Normierung der landesweiten Tätigkeit im Rahmen der Mitwirkungsrechte soll den Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Rahmen der Wahrnehmung fremder Rechte als "Anwalt der Natur" wie bisher eingrenzen.

Die Anerkennungsvoraussetzungen und Rechte der Umweltvereinigungen nach § 3 UmwRBG sind von dieser Änderung nicht betroffen. Gleichwohl soll der Anerkennungsbescheid wegen der Bezüge zum BNatSchG deutlich werden lassen, ob ein Verein landesweit tätig ist (siehe Folgeänderung).

89. Zu Artikel 1 (§ 66 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 BNatSchG)

In Artikel 1 ist § 66 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Das Vorkaufsrecht sollte sich wegen des hohen bürokratischen Aufwands auf hochrangig geschützte Flächen beschränken. Naturdenkmale zählen hierzu nicht. Auch bezogen auf oberirdische Gewässer wäre - angesichts des hohen Anteils dieser Flächen in einigen Ländern - ein entsprechendes Vorkaufsrecht viel zu weitgehend.

90. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 2 Nummer 2, § 71 Absatz 2 BNatSchG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob

Begründung

Zu Buchstabe a:

§ 71 Absatz 2 BNatSchG-E lautet "(...) wer eine (...) vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht."

Diese Fassung betont anders als § 66 BNatSchG in seiner gegenwärtigen Fassung die subjektive Tatseite und erfordert, dass der Täter weiß, dass es sich bei dem Tier oder der Pflanze um eine streng geschützte Art handelt. Hieraus folgt, dass die Tat nur nach § 71 Absatz 2 BNatSchG-E strafbar ist, wenn der Täter mit dolus directus 1. Grades oder dolus directus 2. Grades handelt. Die Vorsatzform des dolus eventualis wird von dem Wortlaut nicht erfasst. Der Täter, der also lediglich billigend in Kauf nimmt, dass es sich bei dem Tier oder bei der Pflanze um eine streng geschützte Art handelt, macht sich nicht strafbar.

Diese Strafbarkeitslücke steht im Widerspruch zu § 71 Absatz 4 BNatSchG-E. Danach macht sich der Täter strafbar, wenn er fahrlässig nicht erkennt, dass es sich bei dem Tier oder der Pflanze um eine streng geschützte Art handelt. Im Ergebnis wäre der Täter, der mit der Vorsatzform des dolus eventualis ein streng geschütztes Tier fängt, besser gestellt als der Täter, der dieselbe Handlung begeht und lediglich fahrlässig nicht erkennt, dass es sich bei dem Tier um eine geschützte Art handelt.

Zu Buchstabe b:

Neben § 71 Absatz 2 BNatSchG-E verbleibt für § 69 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG-E kein eigener Anwendungsbereich. Gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG-E handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG-E ein wild lebendes Tier erheblich stört. Gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG-E ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten (...) erheblich zu stören. Tatobjekt ist folglich ein wild lebendes Tier der streng geschützten Art.

Erfasst ist nach § 10 OWiG lediglich vorsätzliches Handeln. Dieselbe vorsätzliche Handlung stellt jedoch nach § 71 BNatSchG-E eine Straftat dar, so dass - davon ausgehend, dass der gegenwärtige Ausschluss der Vorsatzform des dolus eventualis korrigiert werden wird - kein eigenständiger Anwendungsbereich für § 69 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG-E verbleibt. § 21 Absatz 1 OWiG schreibt vor, dass nur das Strafgesetz angewendet wird, wenn die Handlung gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat ist.

91. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 3 Nummer 7, 9 BNatSchG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die in § 69 Absatz 3 Nummer 7 und 9 BNatSchG-E getroffenen Ordnungswidrigkeitentatbestände dahingehend zu überprüfen, ob auch die fahrlässige Begehungsweise bußgeldbewehrt sein soll.

Begründung

Soweit in § 69 Absatz 3 Nummer 7 und 9 BNatSchG-E auch Fälle "erheblicher" Beeinträchtigungen wild lebender Tiere und Pflanzen geregelt sind, die nunmehr auch bei fahrlässiger Begehungsweise bußgeldbewehrt sein sollen, führte dies dazu, offensichtliche Bagatellfälle als Ordnungswidrigkeiten einzustufen. Nach geltender Rechtslage etwa in Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 70 Absatz 2 Nummer 4 des Landschaftsgesetzes aus gutem Grund nur die vorsätzliche Beeinträchtigung sanktioniert. Es sollte erwogen werden, es hierbei zu belassen.

92. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - (§ 243 Überschrift und Absatz 3 - neu - BauGB)

In Artikel 4 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

Begründung

Die Übergangsregelungen sind im Hinblick auf laufende Planaufstellungsverfahren erforderlich.

93. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - (§ 5 Absatz 3 Satz 3 WaStrG)

Artikel 5 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung

In das Netz "Natura 2000" sind in den norddeutschen Küstenländern großflächig Bundeswasserstraßen einbezogen. Dies trifft sowohl die Ostsee als auch die Nordsee sowie verschiedene sonstige Gewässer. Vielfach sind störempfindliche Arten wie Seevögel und Schweinswal Schutzgrund, in den Flachgewässern aber auch Seegraswiesen und Riffe. Das ungeregelte Befahren der Bundeswasserstraßen kann hier zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete führen. Es muss sichergestellt werden, dass auch in solchen "Natura 2000"-Gebieten das Befahren im erforderlichen Umfang geregelt werden kann.

94. Zu Artikel 17 Nummer 2 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 UmwRG)

In Artikel 17 Nummer 2 sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "erteilt worden sind," die Wörter "sowie Anerkennungen der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung," einzufügen.

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass die bisher in § 3 Absatz 1 Satz 4 UmwRG enthaltene Fiktion auch für die Naturschutzvereinigungen weitergilt, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von den Ländern anerkannt worden sind. In Schleswig-Holstein beispielsweise betrifft das alle anerkannten Naturschutzvereine. Zwar werden die nach altem Recht anerkannten Vereine auf Grund von § 74 Absatz 3 BNatSchG-E die Mitwirkungs- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten der §§ 63 und 64 BNatSchG-E erhalten, aber die noch geltende Erweiterung auf Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem UmwRG würde sonst nicht mehr gewährleistet sein. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von § 60 BNatSchG anerkannten Vereine in der Vorschrift aufgeführt sind, die "älteren" Vereine jedoch nicht.