A. Problem und Ziel
Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luft- und Schifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama abgebaut werden. Deutsches Hauptziel ist dabei, dass im internationalen Verkehr tätige deutsche Schiff- und Luftfahrtunternehmen Einkünfte ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuern.
B. Lösung
Das Abkommen vom 21. November 2016 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich nur geringfügige Auswirkungen (geringen Steuermehreinnahmen aus der wegfallenden Anrechnung panamaischer Steuer auf die deutsche Steuer stehen geringe Steuermindereinnahmen aus dem Wegfall der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger aus Panama gegenüber).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Abkommen hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch das Abkommen keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Abkommen kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 17. Februar 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Panama-Stadt am 21. November 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Abkommen aufgrund seines Artikels 8 Absatz 2 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.
Zu Artikel 2
Das Abkommen wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 ab dem Steuerjahr 2017 anzuwenden sein. Durch die in Artikel 2 enthaltene eigenständige Änderungsvorschrift wird sichergestellt, dass die sich aus der Anwendung des Abkommens ab diesem Zeitpunkt ergebenden Rechtsfolgen unabhängig von bereits ergangenen Steuerfestsetzungen oder dem Ablauf von Festsetzungsfristen umgesetzt werden können.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Positiv hervorzuheben ist, dass die durch das Abkommen vom 21. November 2016 vorgesehene ausschließliche Besteuerung deutscher Schiff- und Luftfahrtunternehmen in Deutschland dazu führt, dass künftig in Panama auf entsprechende Einkünfte deutscher Schiff- und Luftfahrtunternehmen keine panamaische Steuer erhoben werden kann. Ohne die Regelungen des Abkommens kann panamaische Steuer auf Einkünfte deutscher Schiff- und Luftfahrtunternehmen erhoben werden, die dann auf die deutsche Steuer anzurechnen wäre. Demgegenüber kann Deutschland keine Steuer auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von panamaischen Schiff- und Luftfahrtunternehmen mehr erheben.
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Panama - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zu fördern und zu stärken - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Unternehmen, die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreiben und in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
- (2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- (3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in der Republik Panama:
- i) die Einkommensteuer der natürlichen Personen (Impuesto sobre la Renta de Personas Naturales),
- ii) die Einkommensteuer der juristischen Personen (Impuesto sobre la Renta de Personas Jurídicas);
- b) in der Bundesrepublik Deutschland:
- i) die Einkommensteuer,
- ii) die Körperschaftssteuer,
- iii) die Gewerbesteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.
- a) in der Republik Panama:
- (4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit dies für die Anwendung des Abkommens erforderlich ist, die in ihren Steuergesetzen ein - getretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Panama;
- b) bedeutet der Ausdruck "Republik Panama", wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Panama, einschließlich der Binnengewässer, des Luftraums und des Küstenmeers, sowie jedes andere Gebiet außerhalb des Küstenmeers, in dem die Republik Panama in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und in Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts Hoheitsbefugnisse oder souveräne Rechte in Bezug auf den Meeresboden, seinen Untergrund und die darüber liegenden Gewässer sowie deren natürliche Ressourcen ausübt oder künftig ausübt;
- c) bedeutet der Ausdruck "die Bundesrepublik Deutschland" die Bundesrepublik Deutschland und, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;
- d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) in der Republik Panama das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- ii) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
- e) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Artikel 5
Seeschifffahrt und Luftfahrt
- (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (2) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen auch die Einkünfte aus
- a) der ergänzenden Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen sowie
- b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),
wenn diese Einkünfte den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen zugerechnet werden können.
- (3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 6
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 7
Verständigungsverfahren
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 8
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Abkommen ist anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt werden;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
Artikel 9
Kündigung
- (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
- (2) Jeder Vertragsstaat kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Panama am 21. November 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des spanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl-Otto König
Für die Republik Panama
Luis Miguel Hincapié
Denkschrift
I. Allgemeines
Das in Panama-Stadt am 21. November 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr entspricht weitgehend den dies bezüglichen einschlägigen Bestimmungen des OECD-Musterabkommens.
Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen, Schiff- oder Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem ein Schiff- oder Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat, und im anderen Vertragsstaat freizustellen. Im internationalen Verkehr mit Panama erzielte Einkünfte deutscher Schiff- oder Luftfahrtunternehmen sollen daher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 4 den Geltungsbereich sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen.
Artikel 5 weist die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und Artikel 6 das Besteuerungsrecht für das Vermögen zu. Die Artikel 7 bis 9 regeln die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt in Absatz 1, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Seeschiffe und Luftfahrzeuge betreibt.
Absatz 2 regelt, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.
Absatz 3 stellt klar, dass die Regelung des Absatzes 1 auch bei Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Veräußerungsgewinne. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Seeschiffe und Luftfahrzeuge betreibt.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel sieht vor, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens durch gegenseitige Konsultation beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten durch gegenseitige Notifikation und in Absatz 2 den Anwendungsbeginn des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen einen Monat nach dem Tag der letzten Notifikation in Kraft und wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden sein.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Kündigungsmöglichkeit und das Außerkrafttreten des Abkommens.