Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 13b Baugesetzbuch
(Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG)

A. Problem und Ziel

Die Schaffung neuen Wohnraums ist eine der Herausforderungen der Stadt- und Landesentwicklung unserer Zeit. Ein Instrument ist dabei der § 13b Baugesetzbuch (BauGB).

§ 13b BauGB regelt die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. Ziel der Regelung ist es, den Kommunen das Ausweisen von Wohnbauflächen zu erleichtern und die Schaffung neuen Wohnraums zu beschleunigen.

§ 13b BauGB wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 befristet bis zum 31. Dezember 2019 in das Gesetz aufgenommen.

Nach § 13b BauGB gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

Die Herausforderungen zur Schaffung neuen Wohnraums dauern weiterhin an, während jedoch die Befristungen der Erleichterungen bald außer Kraft treten

B. Lösung

Die Kommission für "Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik" (Baulandkommission) empfiehlt die Verlängerung von § 13b BauGB um jeweils drei Jahre, der eine befristete Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zum Gegenstand hat.

§ 13b betrifft Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen und daher wegen des begrenzten Ausmaßes und ihres räumlichen Anschlusses an bereits bestehende im Zusammenhang bebaute Ortsteile voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen.

C. Alternativen

Anstelle einer Verlängerung um jeweils drei Jahre würde die aktuelle Befristung und der Wegfall der bestehenden Möglichkeiten eintreten. Die Verlängerung ist zur Unterstützung der planerischen Praxis und zur Schaffung neuen Wohnraums erforderlich.

D. Haushaltsausgaben

Durch die Änderung im Bauplanungsrecht entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

Durch den Gesetzentwurf wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Der Gesetzentwurf verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 13b Baugesetzbuch (Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG)

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 12. November 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 13b Baugesetzbuch (Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG) zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019 aufzunehmen.

Es wird sofortige Sachentscheidung beantragt.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 13b Baugesetzbuch (Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

§ 13b des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung

Die Schaffung neuen Wohnraums ist eine der Herausforderungen der Stadt- und Landesentwicklung unserer Zeit. Ein Instrument ist dabei der § 13b Baugesetzbuch (BauGB).

§ 13b BauGB regelt die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. Ziel der Regelung ist es, den Kommunen das Ausweisen von Wohnbauflächen zu erleichtern und die Schaffung neuen Wohnraums zu beschleunigen.

Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

Die Herausforderungen dauern jedoch weiterhin an, während jedoch die Befristungen der Erleichterungen bald außer Kraft treten II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Kommission für "Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik" (Baulandkommission) empfiehlt die Verlängerung von § 13b BauGB um jeweils drei Jahre.

§ 13b BauGB hat eine befristete Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zum Gegenstand.

§ 13b betrifft Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen und daher wegen des begrenzten Ausmaßes und ihres räumlichen Anschlusses an bereits bestehende im Zusammenhang bebaute Ortsteile keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen. Mit diesem Gesetzentwurf wird die Empfehlung der Baulandkommission gesetzgeberisch aufgegriffen.

III. Alternativen

Anstelle einer Verlängerung um jeweils drei Jahre würde die aktuelle Befristung eintreten.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Für die Novellierung des BauGB ist der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes) zuständig.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vereinbarkeit ist gegeben.

VI. Gesetzesfolgen

Es wird auf die Ausführungen zur Ausgangslage und Zielsetzung und zu den wesentlichen Regelungen im Überblick verwiesen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Schaffung neuen Wohnraums ist eine der Herausforderungen der Stadt- und Landesentwicklung unserer Zeit. Ein Instrument ist dabei der § 13b Baugesetzbuch (BauGB).

§ 13b BauGB regelt die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. Ziel der Regelung ist es, den Kommunen das Ausweisen von Wohnbauflächen zu erleichtern und die Schaffung neuen Wohnraums zu beschleunigen.

Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

Die Beschleunigung des Verfahrens nach § 13b BauGB ist auf folgende Aspekte zurückzuführen:

Darüber hinaus wird von der Erstellung der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen.

Die Anwendung des § 13b BauGB ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b BauGB kann bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

Die Kommission für "Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik" (Baulandkommission) empfiehlt die Verlängerung von § 13b BauGB um jeweils drei Jahre.

§ 13b BauGB hat eine befristete Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zum Gegenstand.

§ 13b betrifft Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen und daher wegen des begrenzten Ausmaßes und ihres räumlichen Anschlusses an bereits bestehende im Zusammenhang bebaute Ortsteile voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen. Mit diesem Gesetzentwurf wird die Empfehlung der Baulandkommission gesetzgeberisch aufgegriffen, da die Herausforderungen weiterhin andauern, während jedoch die Befristungen der Erleichterungen in einem ersten Schritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft treten.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Inkrafttreten des Gesetzes.