Punkt 10 der 921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu § 15 Absatz 1 DirektZahlDurchfG:
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Gebieten belegen ist und gleichzeitig als FFH-Gebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und als Torf- und Feuchtgebiete ausgewiesen ist, wird als umweltsensibles Dauergrünland eingestuft."
Begründung:
§ 15 Absatz 1 bestimmt eine pauschale Ausweisung von Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten als umweltsensibles Dauergrünland gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Dies ist nach EU-Recht nicht erforderlich und fachlich gesehen nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sind in den §§ 16 und 17 weiter gehende Ermächtigungen für den Erlass von Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands vorgesehen, die insbesondere die Schwellen für eine Genehmigung des Grünlandumbruchs sowie Regelungen zur Rückumwandlung umgewandelten Grünlands betreffen. Umweltsensibles Dauergrünland sollte auf FFH-Gebiete und Grünland in Drucksache 82/2/14 -2- Torf- und Feuchtgebieten in der Natura 2000-Kulisse begrenzt werden. Natura 2000 umfasst FFH-Gebiete, die u.a. wegen ihrer Pflanzenzusammensetzung geschützt sind. Dem sollte auch mit einem Grünlandumbruchverbot Rechnung getragen werden. Torf- und Feuchtgebieten ist ebenfalls eine besondere ökologische Bedeutung und Rolle im Klimaschutz zuzuweisen. Diese Gebiete wurden im Zuge der Diskussion um einen neuen CC-Standard bereits ermittelt.