Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der FrackingTechnologie und Tiefbohrungen

947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat,

der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Eingangsformel und Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Nummer 2 UVP-V Bergbau)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit Artikel 2 Nummer 2 der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels, BR-Drucksache 274/16 (PDF) , die dem Bundesrat am 08.07.2016 zur Entscheidung vorliegt, wird eine neue Nummer 2a eingeführt.

Um auch diese durch den Änderungsbefehl zu Nummer 1 Buchstabe b der später in Kraft tretenden Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen zu erfassen, ist der Einleitungssatz entsprechend anzupassen. Zudem ist die Eingangsformel an das Datum und die Fundstelle der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels anzupassen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Nummer 2 UVP-V Bergbau)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 1 Nummer 2 im einleitenden Satzteil vor dem Wort "Gewinnung" die Wörter "Aufsuchung und" einzufügen.

Begründung:

Die obligatorische UVP-Pflicht sollte sich auch auf die Aufsuchung von Erdöl und Erdgas erstrecken, da Aufsuchungsvorhaben nicht anders behandelt werden dürfen als Gewinnungsvorhaben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits die Erkundung von Lagerstätten Umweltauswirkungen haben kann, die ebenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (vgl. dazu BR-Drucksache 747/12(B) HTML PDF - vom 14. Dezember 2012, Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a).

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Nummer 2a UVP-V Bergbau)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 1 Nummer 2a nach dem Wort "Tiefbohrungen" die Wörter "einschließlich wissenschaftlicher Erprobungsmaßnahmen" einzufügen.

Begründung:

Im Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie ist in Artikel 1 Nummer 3 in § 13a Absatz 2 eine Ausnahme zu der in § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. BT-Drs. 18/8916 vom 22. Juni 2016) vorgesehenen Versagung der Gewässerbenutzungserlaubnis für Frackingmaßnahmen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas geregelt, die sich auf vier Erprobungsmaßnahmen erstrecken soll. In der UVP-V Bergbau muss deshalb eine Klarstellung erfolgen, dass auch diese wissenschaftlichen Zwecken dienenden Maßnahmen von der UVP-Pflicht erfasst werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 1 Nummer 2c die Wörter "Transport und" zu streichen.

Begründung:

Die nach der Vorlage vorgesehene Nennung bzw. Inkludierung des Transports von Lagerstättenwasser in § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau führt dazu, dass jedweder Transport einem betriebsplanpflichtigem Vorhaben gleichgestellt wird und somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Dies führt in der Praxis zu weitreichenden Konsequenzen, mit denen sowohl ein finanzieller als auch bürokratischer Mehraufwand einhergeht. Praktisch würde die vorgesehene Regelung beispielsweise selbst den Transport von Lagerstättenwasser in einem Tankwagen zur Abgabe an eine Kläranlage

Nach der Begründung dient die Vorschrift der Erfassung derjenigen Fälle, in denen aufgrund neuer Anforderungen in der ABBergV nachträglich Entsorgungswege geändert werden müssen, das Gewinnungsvorhaben aber beispielsweise wegen der geringen Größe noch ohne UVP errichtet worden ist. Dennoch ist aber das Aufgreifen des bloßen Transports als Tatbestand nach § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau nicht angezeigt. Die Entsorgung von Lagerstättenwasser im Ganzen, also inklusive sämtlicher dazugehöriger Schritte und Maßnahmen, bedarf entsprechend § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau ohnehin einer UVP, was auch Sinn und Zweck der Verordnungsänderung, mithin dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen, entspricht. Letztendlich bleibt anzumerken, dass bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas zwangsläufig Lagerstättenwasser anfällt, sodass entsprechend dem Entwurf de facto über den Transport des Lagerstättenwassers eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ausnahmslos jede Bohrung statuiert wird, was über den offenkundigen Verordnungszweck mit den enthaltenen Ausnahmetatbeständen hinausgeht.

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 1 Nummer 6 UVP-V Bergbau)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c sind in § 1 Nummer 6 nach den Wörtern "Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz" die Wörter "einschließlich solcher aus Kalihalden" einzufügen.

Begründung:

Es ist unklar, ob die salzhaltigen Wässer von den Kalihalden auch noch unter die "Gewinnung und Aufbereitung" subsumiert werden können. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Leitungsbauvorhaben mit dem Ziel des Abtransports salzhaltiger Wässer von Kalihalden unterliegen damit einer UVP-Pflicht.

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d (§ 1 Nummer 8 UVP-V Bergbau)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d ist § 1 Nummer 8 wie folgt zu fassen:

"8. Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme in oder unter Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in oder unter Natura 2000-Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder"

Begründung:

Die obligatorische UVP-Pflicht sollte sich auch auf die Aufsuchung von Erdwärme erstrecken, da Aufsuchungsvorhaben nicht anders behandelt werden dürfen als Gewinnungsvorhaben.

Die Formulierung "in Gebieten" ist ferner so auszugestalten, dass auch das Risikopotenzial einer schrägen "Unterfahrung" von Schutzgebieten sowie Auswirkungen einer Tiefbohrung in der Nachbarschaft eines Schutzgebietes, z.B. durch etwaige seitliche Zustromverhältnisse oder seismische Wirkungen, berücksichtigt werden kann. Daher ist eine Klarstellung erforderlich.

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d (§ 1 Nummer 8a UVP-V Bergbau)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d ist § 1 Nummer 8a wie folgt zu fassen:

"8a. Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, es sei denn, es werden Gemische eingesetzt, die human- und ökotoxikologisch unbedenklich sind und das Vorhaben liegt nicht in einer geologischen Störungszone;"

Begründung:

Die UVP-Pflichtigkeit für Fracking-Maßnahmen sollte tiefenunabhängig bestehen. Aus diesem Grund ist der Begriff der Bohrung zu verwenden.

Im Vergleich zum Tatbestandsmerkmal der wassergefährdenden Gemische stellt das Kriterium der human- und ökotoxikologischen Unbedenklichkeit einen umfassenderen Schutz dar und ist daher als Maßstab anzuwenden.

Als Kriterium sollte des Weiteren nicht der Begriff der Erdbebenzone 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 2011, sondern der umfassendere Begriff der geologischen Störungszone verwendet werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UVP-V Bergbau)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten. In der Begründung zu der Verordnung ist dargelegt, dass sich die Form der Angaben zur Stoffidentität nach den jeweils einschlägigen Vorgaben des Chemikalienrechtes richtet. Die chemikalienrechtliche Anforderung an die Angaben zur Stoffidentität bedarf der Präzisierung. Da die Angabe der Stoffidentität allein nicht ausreichend ist, um mögliche Umweltauswirkungen der chemischen Stoffe prüfen bzw. beurteilen zu können, werden weitere Angaben benötigt.

Insbesondere muss direkt geprüft werden können, ob die Verwendung der Stoffe nach Maßgabe des Chemikalienrechts zulässig ist. Die Verbote und Beschränkungen gemäß Artikel 55 ff. und Artikel 67 ff. der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische sowie für Biozir Artikel 17 ff. Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind zu beachten. Die Stoffe müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur nach Maßgabe der Artikel 6 ff. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für ihren beabsichtigten spezifischen Verwendungszweck registriert sein. Die verwendeten Stoffe und Gemische müssen nach Maßgabe des Artikel 4 CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft und gekennzeichnet sein. Dabei soll noch angegeben werden, ob die Stoffe, als sog. als besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern, SVHC) identifiziert worden sind und ob sie den europäischen Umweltqualitätsnormen, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung rechtlich geregelt sind, entsprechen. Diese Umweltqualitätsnormen sollen künftig auch für das Grundwasser gelten, wobei die diesbezügliche rechtliche Regelung noch aussteht. Da eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern jedoch bei entsprechenden Vorhaben nicht auszuschließen ist, ist die Inbezugnahme von Regelungen der Oberflächengewässerverordnung gerechtfertigt.

Für Stoffe, für die bislang keine entsprechenden Werte festgelegt wurden, wurde von der europäischen Kommission im Guidance Document No. 27 "Technical Guidance For Deriving Environmental Quality Standards" (TGD EQS, EU 2011) beschrieben, wie entsprechende Werte abzuleiten sind.

Sollen entsprechende Stoffe zum Einsatz kommen, ist das dort beschriebene Bewertungsverfahren anzuwenden.

Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 22c Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 Satz 2 ABBergV)

In Artikel 2 Nummer 1 ist § 22c wie folgt zu ändern:

9.a) In Absatz 1 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:*

"Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers darf hierdurch nicht zu besorgen sein."

10.b) Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.*

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c ist § 24 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Für das Wiedereinbringen von Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen ist der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass eine Besorgnis auch nicht durch das Verpressen über vorhandene und stabile Bohrungen entsteht.

Zu Buchstabe b:

Eine Verunreinigung von Lagerstättenwasser mit Spuren der Frack-Fluide ist nicht hinnehmbar. Ferner ist der Begriff "wassergefährdend" in diesem Zusammenhang unzutreffend und irreführend.

B