Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)

921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 15 Absatz 4 Nummer 2

In § 15 Absatz 4 Nummer 2 sind nach den Wörtern "oder Wiederanlage" die Wörter "und Umbruch mit Wiederansaat" einzufügen.

Begründung:

Dauergrünlanderhalt kann in besonderen Fällen, z.B. nach Hochwasser, einen Umbruch mit sofortiger Ansaat erfordern und sollte auch in besonders sensiblen Gebieten unter bestimmten Bedingungen, die in der Rechtsverordnung zu regeln sind, ermöglicht werden.

2. Hauptempfehlung

Zu § 18 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - § 18 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

"Der Einsatz von Düngemitteln und chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln ist auf den Flächen im Umweltinteresse ausgeschlossen."

Begründung:

Das Greening muss ökologisch wirksam umgesetzt werden. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (insbesondere Erwägungsgrund Nr. 44) sollen im Umweltinteresse genutzte Flächen vorrangig der Biodiversität dienen. Flächen mit Zwischenfruchtanbau (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen zwar dem Ressourcenschutz (Beitrag zur Verringerung des Nitrataustrags; Bodenverbesserung), leisten aber einen vergleichsweise geringen Beitrag zur Biodiversität. Im Rahmen der Durchführung der Direktzahlungen sind sie zudem äußerst verwaltungsaufwändig, u.a. auf Grund eines zusätzlich erforderlichen Kontrolltermins im Winterhalbjahr. Daher sollen sie nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden.

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu § 18 Absatz 1 Satz 2 - neu - Dem § 18 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Der Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngemitteln und chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln ist auf den Flächen im Umweltinteresse ausgeschlossen."

Begründung:

Das Greening muss ökologisch wirksam umgesetzt werden. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (insbesondere Erwägungsgrund Nr. 44) sollen im Umweltinteresse genutzte Flächen vorrangig der Biodiversität dienen.

In diesem Zusammenhang ist ein Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngemitteln und chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln auf den Flächen im Umweltinteresse auszuschließen.

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 und Ziffer 3

Zu § 18 Absatz 2

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in der Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 2 DirektZahlDurchfG eine Regelung aufzunehmen, dass auf ökologischen Vorrangflächen der Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngemitteln und chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln auf den Flächen im Umweltinteresse ausgeschlossen ist.

Begründung:

Das Greening muss ökologisch wirksam umgesetzt werden. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (insbesondere Erwägungsgrund Nr. 44) sollen im Umweltinteresse genutzte Flächen vorrangig der Biodiversität dienen.

In diesem Zusammenhang ist ein Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngemitteln und chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln auf den Flächen im Umweltinteresse auszuschließen.

5. Zu § 18 Absatz 1a - neu -

In § 18 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

Folgeänderung:

In § 18 Absatz 2 sind in Nummer 3 die Wörter "Umrechnungs- oder Gewichtungsfaktoren" durch das Wort "Umrechnungsfaktoren" zu ersetzen.

Begründung:

Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit sie Flächen mit Gewichtungsfaktoren von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen ansehen, diese Gewichtungsfaktoren anzuwenden. Mit der Ergänzung wird gewährleistet, dass bereits im Gesetz auch die Anwendung der Gewichtungsfaktoren mit einem Wert größer als 1 erfolgt. Damit werden die besonderen Leistungen der Flächen, wie z.B. Hecken, Baumgruppen oder Feldraine, für Biodiversität und andere Umweltleistungen anerkannt und ein Anreiz für deren Anwendung gesetzt. Infolge dessen ist die Ermächtigung in Absatz 2 auf die Anwendung der Umrechnungsfaktoren zu beschränken.

6. Zu § 18 Absatz 2

In § 18 Absatz 2 sind nach dem Wort "sachgerecht" die Wörter "und insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung der Förderung der Biodiversität" einzufügen.

Begründung:

In der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013, Erwägungsgrund Nr. 44, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Umweltinteresse genutzte Flächen dazu dienen, insbesondere die biologische Vielfalt in Betrieben zu schützen und zu verbessern.

7. Zu den Zahlungen für Junglandwirte

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Gesprächen mit der Europäischen Kommission zur Ausgestaltung des Durchführungsrechts dafür einzusetzen, dass Junglandwirte nicht nur als Alleinunternehmer, sondern auch als geschäftsführendes Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft, als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als geschäftsführender

Gesellschafter einer GmbH oder GmbH & Co. KG oder in vergleichbaren Stellungen in Betriebsgemeinschaften die Junglandwirteprämie ohne Einschränkungen im Rahmen der Direktzahlungen erhalten können.

Begründung:

Die Regelung soll die in der Praxis im Regelfall vorkommenden betrieblichen Leitungssituationen berücksichtigen. Ohne die Öffnung für die vorherrschenden Fälle liefe die Junglandwirteprämie im Rahmen der Direktzahlungen ins Leere.

8. Zu den Zahlungen für Junglandwirte*

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission im Rahmen der Ausgestaltung des Durchführungsrechts dafür einzusetzen, dass Junglandwirte nicht nur als Alleinunternehmer, sondern auch als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder vergleichbaren Stellungen in Betriebsgemeinschaften ohne Einschränkungen die Junglandwirteprämie im Rahmen der Direktzahlungen erhalten können.

Begründung:

Dies berücksichtigt die in der Praxis im Regelfall vorkommenden betrieblichen Leitungssituationen. Ohne die Öffnung für die vorherrschenden Fälle liefe die Junglandwirteprämie im Rahmen der Direktzahlungen ins Leere.

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

Weiter zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung zu den Ziffern 9 bis 13 (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014 bis 2020 soll die Landwirtschaftspolitik in Europa ökologischer, nachhaltiger und gerechter werden. Dazu dient u.a. als wesentliches Element im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems das obligatorische Greening. Das Greening umfasst neben der Anbaudiversifizierung und der Flächennutzung im Umweltinteresse auch die Erhaltung des Dauergrünlands. Dauergrünland muss gleichermaßen für die zukünftige landwirtschaftliche Nutzung wie für die Erreichung von Naturschutzzielen (insbesondere der Biodiversität) berücksichtigt werden.

Wegen des anhaltenden Grünlandflächenrückgangs in den letzten Jahren und der damit einhergehenden Artenreduktion in der Agrarlandschaft und der Bedeutung insbesondere des extensiven Grünlands für die Biodiversität und der grundsätzlichen Bedeutung für den Klimaschutz sind ein absolutes Umbruchverbot sowie weitere Schutzmaßnahmen auch für durch Selbstbegrünung entstandene Grünlandflächen erforderlich. Mit dem sofort nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung einsetzenden Genehmigungsverfahren soll ein wirksamer Dauergrünlandschutz sichergestellt und verhindert werden, dass die von der EU vorgegebene Grenze für den Dauergrünlandverlust in Höhe von 5 Prozent erreicht wird und somit die Notwendigkeit einer Rückumwandlung entfällt. Für Länder, die bereits ein flächendeckendes gesetzliches Grünlandumwandlungsverbot praktizieren, muss das bestehende Verfahren als EU-rechtskonform zum restriktiven Schutz und Erhalt des Dauergrünlands sowohl innerhalb als auch außerhalb der umweltsensiblen Gebiete gelten. Um darüber hinaus die positiven Wirkungen auf die Biodiversität der im Umweltinteresse genutzten ökologischen Vorrangflächen nicht zu gefährden, soll die Verwendung von Düngemitteln und/oder chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln auf den ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) nicht zugelassen werden. Für die Flächen im Kurzumtrieb mit Niederwald ist dies bereits im Basisrechtsakt geregelt. Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldrändern sollen nur für den Fall als ÖVF anerkannt werden, dass auf ihnen keine landwirtschaftliche Produktion stattfindet. Dies ist u.a. aus Gründen der eindeutigen Abgrenzbarkeit und Identifikation sowie aus Kontrollgründen erforderlich.

Ziffer 11 regelt darüber hinaus einen weiteren Sonderfall zur Abgrenzung der aktiven Betriebsinhaber.

Die Umsetzung des Greening kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen in Europa führen, wenn es europaweit nicht einheitlich ausgestaltet wird. Darüber hinaus ist das Greening praxisgerecht für die Landwirtschaft und möglichst wirksam im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes zu verwirklichen. Um diese wichtigen Ziele in Europa zu erreichen, sind die Forderungen der Ziffern 12 und 13 zu realisieren und die aufgezeigten Maßnahmen umzusetzen.