Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

A Änderung

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 1a)

In Artikel 1 Nummer 1 ist in § 2 Absatz 2 Nummer 1a die Angabe "nachts 48 dB(A)" durch die Angabe "nachts 45 dB(A)" zu ersetzen.

Begründung:

Ziel der Änderung ist es, im urbanen Gebiet tagsüber um 3 dB(A) höhere Immissionsrichtwerte als in den übrigen gemischten Baugebieten (Mischgebiete, Dorfgebiete, Kerngebiete) festzulegen, nachts jedoch die gleichen Werte wie in diesen gemischten Baugebieten vorzusehen.

Das wesentliche Ziel der urbanen Gebiete ist eine Stärkung der Innenentwicklung, unter anderem durch ein verbessertes Nebeneinander von Wohnen und anderen lärmintensiveren Nutzungen. Vor diesem Hintergrund sollen die Immissionsrichtwerte, wie in der Verordnung vorgesehen, für den Tag um 3 dB(A) höher festgelegt werden als in klassischen Mischgebieten. Hiermit wird im Wesentlichen eine Verbesserung der Sportanlagennutzung zur Breitensportnutzung erreicht. Andererseits soll die Reduzierung der Immissionsrichtwerte in der Nacht dazu beitragen, eine höhere Wohn- bzw. Schlafruhe in urbanen Gebieten zu erreichen. Das bestehende Rechtssystem sieht für Mischgebiete als lauteste Gebiete, in denen dauerhaft und von jedermann gewohnt werden darf, einen Höchstwert von 45 dB(A) in der Nacht vor.

Vorgeschlagen werden daher Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete von 63 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Da insbesondere im Breitensport die meisten Sportanlagen selten über 22 Uhr hinaus genutzt werden, ist davon auszugehen, dass diese nicht über Gebühr beeinträchtigt werden und zudem urbane Gebiete auch mit diesen Immissionsrichtwerten ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten haben.

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern vollziehbare Regelungen für eine Privilegierung von durch Kinder und Jugendliche verursachtem Lärm bei der Nutzung von Sportanlagen zu erarbeiten und diese schnellstmöglich umzusetzen.

Begründung:

Fehlende Sportmöglichkeiten führen zu Defiziten in der motorischen Entwicklung und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Kindern und Jugendlichen. Sportvereine spielen zudem für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in allen Bereichen eine wichtige Rolle. Gerade für Kinder und Jugendliche ist auf Grund ihrer eingeschränkten Mobilität und der Ausdehnung der Schulzeiten die Möglichkeit, wohnortnahe Sportanlagen nutzen zu können, von besonderer Bedeutung. Zugleich droht auf Grund des demographischen Wandels und der Tatsache, dass Kindheit und Jugend sich zunehmend in Institutionen abspielen, eine Verdrängung von Kindern und Jugendlichen aus dem öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich, insbesondere soweit es um potenziell lärmträchtige Nutzungen geht.

Eine allgemeine Heraufsetzung der Lärmschutzwerte erscheint nicht als geeigneter Weg zur angemessenen Lösung des Konfliktes zwischen dem Ruhebedürfnis von Anwohnern einerseits und dem Bedürfnis, in kind- und jugendgerechter Weise und mit alterstypischem Lärm einhergehend Sport zu treiben, andererseits. Kindern und Jugendlichen ist es weniger zumutbar als Erwachsenen, gegebenenfalls auch auf entferntere Sportstätten auszuweichen oder bei der Sportausübung das Ruhebedürfnis der Anwohner zu beachten.

Mit § 22 Absatz 1a BImSchG wurde der Berücksichtigung der für die kindliche Entwicklung wichtigen Bedürfnisse Rechnung getragen. Diese Privilegierung ist aber zum einen auf Kinder (d.h. unter 14-jährige), zum anderen auf bestimmte Nutzungen beschränkt (vgl. BT-Drucksache 17/4836, S. 6). Auf Sportanlagen lässt sich dies nicht ohne Weiteres übertragen, da insoweit nicht eine lärmschutzrechtliche Privilegierung der Stätte als solche, sondern die Privilegierung konkreter Nutzungen notwendig ist, um einen angemessenen Interessenausgleich zu erzielen. Mit der Privilegierung des bei sportlicher Betätigung von Kindern und Jugendlichen entstehenden Lärms würde ein wichtiges und notwendiges Signal für eine kinder- und jugendfreundliche Gesellschaft gesetzt. Es ist zu erwarten, dass gegen die Nutzung von Sportanlagen durch Kinder und Jugendliche dann seltener vorgegangen würde und es einfacher möglich sein wird, Kindern und Jugendlichen Sportanlagen im wohnortnahen Bereich zu erhalten oder zu schaffen.