A. Probleme und Ziele
Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Durchführung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem dazu, ein zentrales elektronisches Register sämtlicher Kraftverkehrsunternehmen zu betreiben, die im Inland zur Ausübung des Berufs des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden.
Mit dem Betrieb zentraler Verkehrsunternehmensregister soll die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und die Wirksamkeit der Überwachung jener Unternehmen erhöht werden, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
B. Lösung
Die grundlegenden Regelungen über die Verkehrsunternehmensdatei und die einzelstaatliche Kontaktstelle enthält § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Die Verordnung regelt ergänzend dazu Näheres zu den in der Verkehrsunternehmensdatei zu speichernden Daten, den allgemein zugänglichen Inhalten der Datei, zur Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, den Zugriffsrechten, dem Verfahren der Erteilung von Auskünften sowie zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand, der sich durch die Einrichtung und den Betrieb der Verkehrsunternehmensdatei ergibt, ist bereits im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes erfasst worden.
E. Bürokratiekosten
Mit dem Entwurf werden für die Verwaltung drei Informationspflichten eingeführt. Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung - VUDat-DV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung - VUDat-DV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung - VUDat-DV)
Vom ...
Auf Grund des § 15 Absatz 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe g des Gesetzes vom [Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes] eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Verkehrsunternehmensdatei
Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) betreibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein zugänglich.
§ 2 Zu speichernde Daten
- (1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern:
- 1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
- 2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
- 3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
- 4. Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
- 5. Telefon-, und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
- 6. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter
- 7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11 2009, S. 51)),
- 8. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,
- 9. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,
- 10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteilten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr), Abschriften und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum sowie
- 11. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung.
- (2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftzeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.
- (3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst
- 1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
- 2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
- 3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
- 4. Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
- 5. Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter,
- 6. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,
- 7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie
- 8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.
§ 3 Datenübermittlung durch das Bundesamt
- (1) Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei werden über das Internet erteilt.
- (2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten der Verkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnummer im automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs nach Absatz 2 trägt der Empfänger. Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat bei jedem zehnten Abruf Protokolle zu fertigen, die zumindest die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufenden öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die nach Satz 3 protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten nach Satz 3 sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach der Protokollierung nach Satz 3 zu löschen.
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt
- (1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Absatz 1 dem Bundesamt in einer den Regelungen nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf festzustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunternehmensdatei zu dem betroffenen Unternehmen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Registrierungsnummer zuzuordnen.
- (2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle die übermittelten Daten, die übermittelnde öffentliche Stelle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und den Übermittlungszeitpunkt zu protokollieren.
§ 5 Auskunft an Behörden
- (1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:
- 1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,
- 2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie
- 3. die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.
- (2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 6 Verantwortung für den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei, Datenpflege
- (1) Die übermittelnden öffentlichen Stellen sind gegenüber dem Bundesamt für die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1. die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt,
- 2. die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder
- 3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
- (2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Speicherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.
- (3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundesamt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege).
- (4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.
§ 7 Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen
- (1) Das Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den obersten Landesverkehrsbehörden sowie unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in Leitlinien die organisatorischen und technischen Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, insbesondere die Kommunikation zwischen den übermittelnden Stellen und dem Bundesamt sowie den Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur.
- (2) Das Bundesamt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu treffen, die insbesondere die Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der im nicht allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
1. Inhalt der Verordnung
Die Verordnung regelt das Nähere über die in der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu speichernden Daten, die allgemein zugänglichen Inhalte der Datei, die Datenübermittlung, die Zugriffsrechte, das Verfahren der Erteilung von Auskünften sowie zur Datensicherheit. Die Regelungen sind zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erforderlich, welche die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers neu regelt.
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein zentrales elektronisches Register sämtlicher Kraftverkehrsunternehmen zu betreiben, die im Inland zur Ausübung des Berufs des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Den Mindestinhalt der nationalen Register gibt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind, (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36) vor. Mit dem Betrieb solcher zentralen Verkehrsunternehmensregister soll die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und die Wirksamkeit der Überwachung jener Unternehmen erhöht werden, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind (vgl. 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Um flexibel und zeitnah auf mögliche Änderungen der europarechtlichen Anforderungen reagieren zu können, ist es erforderlich, den konkreten Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei und die verfahrenstechnischen Einzelheiten über ihren Betrieb auf Verordnungsebene zu bestimmen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Verordnung löst für den Bund keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand aus. Der beim BAG entstehende Vollzugsaufwand für die Verkehrsunternehmensdatei ist im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes dargestellt und berücksichtigt worden.
3. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Von den Be- und Entlastungen der öffentlichen Haushalte gehen per Saldo keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.
4. Bürokratiekosten
Mit dem Entwurf werden für die Verwaltung drei Informationspflichten eingeführt:
- - Vorhalten von Daten durch das Bundesamt für Güterverkehr (§ 1)
- - Aufzeichnung von Abrufen (§ 3 Abs. 3)
- - Aufzeichnung von Übermittlungen (§ 4 Abs. 2)
Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
6. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Einzelvorschriften
Zu § 1 (Verkehrsunternehmensdatei)
Die Vorschrift enthält einen Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb der Verkehrsunternehmensdatei, die in Form einer Datenbank betrieben werden soll. Bestimmte in der Datei enthaltene Informationen sollen nach zwingender Vorgabe des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen öffentlich zugänglich sein. Dadurch soll die Transparenz verbessert und insbesondere interessierten Bürgerinnen und Bürger die Überprüfung ermöglicht werden, ob ein Verkehrsunternehmer im Besitz entsprechender Zulassungen ist (vgl. 15. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Zu § 2 (Zu speichernde Daten)
Zu Absatz 1
Die Regelung bestimmt verbindlich und abschließend die in der Verkehrsunternehmensdatei zu speichernden Daten. Der Mindestinhalt des Registers wird dabei durch Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36), vorgeben. Um die Identität der verantwortlichen Personen (Inhaber, Geschäftsführer, Verkehrleiter im Sinne des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) eindeutig bestimmen zu können und Verwechslungen auszuschließen, werden zusätzlich zu den in den genannten EU-Vorschriften aufgeführten Personendaten weitere, sich aus den Ausweispapieren ergebende Identifizierungsmerkmale gespeichert (Doktorgrad, Geburtsname, Geschlecht und Staatsangehörigkeit). Eine eindeutige Identifizierung ist insbesondere in Zusammenhang mit der Überprüfung der Vorgaben der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erforderlich, nach der Verkehrsleiter, die zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte mehrerer Verkehrsunternehmen bestellt sind, die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten dürfen. Die Speicherung des Doktorgrads ermöglicht daneben die gebräuchliche Anrede des Betroffenen, z.B. im Rahmen der Durchführung der Unternehmensstatistik im gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Marktbeobachtung nach § 14 GüKG. Neben Art, Anzahl und Nummer der Berechtigungen, Abschriften und Ausfertigungen soll gemäß dem Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 auch deren aktuelle Status erfasst werden sein (z.B. "ungültig", "abhandengekommen" oder "zurückgegeben").
Zu Absatz 2
Die Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die an das Bundesamt übermittelt werden, erfolgt unter einem eigenen Geschäftszeichen des Bundesamtes, das im Register selbsttätig erzeugt wird.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Umsetzung des Beschlusses 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 und bestimmt die allgemein zugänglichen Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei.
Bestimmte in der Datei enthaltene Informationen sollen nach zwingender Vorgabe des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen öffentlich zugänglich sein. Dadurch soll die Transparenz verbessert und insbesondere interessierten Bürgerinnen und Bürger die Überprüfung ermöglicht werden, ob ein Verkehrsunternehmer im Besitz entsprechender Zulassungen ist (vgl. 15. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Dies hat auch Relevanz im Zusammenhang mit den bußgeldbewehrten Auftraggeberpflichten nach § 7c Satz 1 Nummer 1 GüKG.
Die Unternehmensdatei wird zu diesem Zweck internetbasiert geführt, wodurch der Allgemeinheit ein leichter und schneller Zugang ermöglicht wird (vgl. Begründung zu § 3). Die Angaben, die der Öffentlichkeit für die Überprüfung der Berechtigungen eines Verkehrsunternehmens notwendigerweise zugänglich zu machen sind, werden dabei durch Rechtsverordnung benannt. Daten, die nicht für die Allgemeinheit erforderlich sind, um die Zulassung eines Verkehrsunternehmens überprüfen zu können, insbesondere personenbezogene Daten der Unternehmer oder der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter), sind nicht öffentlich zugänglich.
Hinsichtlich der Reichweite der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit trägt die Vorschrift einerseits dem Interesse der Bürgerinnen und Bürger Rechnung, feststellen zu können, über welche Berechtigungen ein Verkehrsunternehmer verfügt, andererseits dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen, indem auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten so weit wie möglich verzichtet wird.
Zu § 3 (Datenübermittlung durch das Bundesamt)
Zu Absatz 1
Die öffentlich zugänglichen Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei können für die Überprüfung der Berechtigungen eines Verkehrsunternehmens von jedermann über das Internet abgerufen werden. Durch technische Maßnahmen soll eine zweckwidrige Nutzung der Unternehmensdaten - etwa für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung - verhindert werden.
Zu Absatz 2
Den Erteilungsbehörden, insbesondere den zuständigen Landesbehörden, wird im Hinblick auf den Verwaltungsvollzug im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ein umfassender Zugang zu der Verkehrsunternehmensdatei eingeräumt. Sie erhalten dadurch unter anderem die Möglichkeit, vor der Übermittlung von Daten an das Bundesamt mittels einer Online-Abfrage die Registernummer eines Unternehmens zu ermitteln, wenn zu dem Unternehmen bereits ein Datensatz im Register besteht (vgl. § 4 Absatz 1), und die von ihnen übermittelten Daten regelmäßig auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen (vgl. Begründung zu § 6 Absatz 3).
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Abrufe im Einzelfall und stellt sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Schließlich regeln Satz 4 und 5 die Verwendung der Protokolldaten und die Löschungsfrist.
Zu § 4 (Datenübermittlung an das Bundesamt)
Zu Absatz 1
Da zu demselben Unternehmen von verschiedenen Stellen Daten übermittelt und im Datenbestand der Verkehrsunternehmensdatei alle Daten zu einem Unternehmen als ein einheitlicher Datensatz gespeichert werden, ist die richtige Zuordnung der zu übermittelnden Daten zu bereits vorhandenen Daten äußerst wichtig.
Die Feststellung, ob das Unternehmen, zu dem ein Datensatz im Register besteht, mit dem Unternehmen, zu dem eine Speicherung im Register erfolgen soll, identisch ist, kann im Regelfall nur die übermittelnde Stelle treffen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn eine übermittelnde Stelle vor der Übermittlung von Daten zunächst durch einen Abruf im automatisierten Verfahren feststellen muss, ob bereits ein entsprechender Datensatz zum Unternehmen besteht. Gegebenenfalls erfährt sie hierdurch das Geschäftszeichen des Bundesamtes und ist auf diese Weise in der Lage, die zu übermittelnden Daten dem bestehenden Datensatz unter Angabe der Registernummer zuzuordnen. Die Verpflichtung zum Abruf gehört zur Aufgabenerfüllung im Sinne von § 15 Absatz 2 GüKG.
Zu Absatz 2
Aus Gründen des Datenschutzes hat das Bundesamt Aufzeichnungen vorzunehmen. Sie erlauben die Feststellung, wer zu welchem Zeitpunkt welche Daten übermittelt hat.
Zu § 5 (Auskunft an Behörden)
Die Verkehrsunternehmensdatei enthält neben Unternehmensdaten auch personenbezogene Daten der Verkehrsleiter. Nach der Bestimmung des Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dürfen Verkehrsleiter, die zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte mehrerer Verkehrsunternehmen bestellt sind, die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Einhaltung dieser Höchstwerte lässt sich ohne zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung oder die Unternehmen anhand des Datenbestandes der Verkehrsunternehmensdatei überprüfen. Da Verkehrsleiter zudem grenzüberschreitend für unterschiedliche Unternehmen tätig sein können, muss auch den zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Zugang zu diesen Daten ermöglicht werden. Inländische Erteilungsbehörden erhalten die notwendigen Informationen aus dem europäischen Ausland im Rahmen der ab 1. Januar 2013 vorgesehenen standardmäßigen Überprüfung der als Verkehrsleiter benannten Personen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt dabei nach Vorgabe des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die jeweiligen nationalen Kontaktstellen (s. auch § 17 GüKG).
Zu § 6 (Verantwortung für den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei, Datenpflege)
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift trifft eine grundsätzliche Regelung über die Verantwortlichkeit der datenübermittelnden Stellen. Da das Bundesamt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelnden
Daten nicht überprüfen kann, ist jede datenanliefernde Stelle für das verantwortlich, was im Bereich ihrer Zuständigkeiten liegt. Satz 2 verdeutlicht, dass diese Verantwortung fortwährend besteht und nennt weitere Fälle, in denen eine Unterrichtung des Bundesamtes zu erfolgen hat.
Zu Absatz 2
Das Bundesamt überprüft alle Daten vor der Speicherung darauf, ob sie formale oder logische Fehler enthalten (z.B. Verwendung zulässiger Zeichen, Datumsprüfungen). Bei einer Zuspeicherung zu einem bereits bestehenden Datensatz prüft es die Verträglichkeit der übermittelten Daten untereinander und mit dem bereits vorhandenen Datenbestand.
Zu Absatz 3 und 4
Die datenzuliefernden Stellen sind berechtigt und verpflichtet, eine Datenpflege vorzunehmen, soweit dazu Anlass besteht. Datenpflege erfolgt nicht nur auf Initiative der Stelle, die Daten übermittelt hat; sie ist auch auf Anforderung des Bundesamtes durchzuführen, etwa wenn es bei Bestandsauswertungen des Registers Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit von Daten gewinnt. Verlegt ein Unternehmen seinen Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Erteilungsbehörde, geht auch die Verpflichtung zur Datenpflege über. Die Verpflichtung zur Datenpflege gehört zur Aufgabenerfüllung im Sinne von § 15 Absatz 3 GüKG.
Zu § 7 (Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen)
Die Regelung bestimmt, dass die organisatorischen und technischen Einzelheiten des Registerbetriebs wegen der größeren Sachnähe unmittelbar vom Bundesamt in Leitlinien festgelegt werden. Dadurch wird eine flexible Reaktion auf den technischen Fortschritt und die Änderung von gesetzlichen Regelungen ermöglicht. Die Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ist sichergestellt.
Absatz 2 trägt dem Datenschutz und der Datensicherheit Rechnung und legt dem Bundesamt auf, die technischen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um bei der Übermittlung von Angaben an die und aus der Verkehrsunternehmensdatei, die Sicherheit sowohl der im Register gespeicherten als auch der übermittelten Angaben zu gewährleisten. Gemeint ist, dass bei den genannten Aktivitäten Angaben nicht verloren gehen, entstellt oder verändert werden.
Zu § 8 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1634:
Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden für den Bereich der Verwaltung drei Informationspflichten eingeführt. Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. gez.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter