Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Beratungen auf EU-Ebene und im Rahmen von Verhandlungen mit Drittländern für Verbesserungen des Schutzes von Tieren beim Transport einzusetzen.
In den Verhandlungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken,
- - die Höchstdauer von Schlachttiertransporten, die in einem Mitgliedstaat beginnen, so zu gestalten, dass lange Transporte grundsätzlich vermieden und die Festlegungen der Ladedichten für Tiere im Sinne des Tierschutzes überprüft werden. Die Höchstdauer soll dabei entsprechend der in Deutschland geltenden Vorschriften zur Begrenzung von Transporten acht Stunden nicht überschreiten und die übrigen in § 10 der Tierschutztransportverordnung enthaltenen Regelungen sollen aufgegriffen werden. Längere Transporte lebender Schlachttiere in Drittländer sollten grundsätzlich ausgeschlossen werden;
- - dass Regelungen, die zu keiner Verbesserung des Tierschutzes führen, aber mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden sind, vereinfacht werden. Dies gilt insbesondere für die Erteilung der Befähigung zum Transport von Tieren: Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben, welche auch den tierschutzkonformen Transport von Tieren umfasst, sollten zukünftig einen Befähigungsnachweis ohne weitere Voraussetzung erhalten.
Ferner erachtet es der Bundesrat für sachgerecht, dass Tierhalter für den Transport eigener Tiere in eigenen Fahrzeugen bei Transporten über 65 km und bis zu acht Stunden ebenfalls nur die Anforderungen der Artikel 3 und 27 der Verordnung einhalten müssen. Der Bundesrat bekräftigt im Übrigen seinen Beschluss vom 19. Dezember 2008 (BR-Drucksache 766/08(B) );
- - die Anforderungen an die Ausstattung von Transportmitteln sowie an die Temperatur- und Klimabedingungen in Transportmitteln und in Transportbehältnissen einschließlich des erforderlichen Mindestabstands zwischen Widerristhöhe transportierter Tiere und Fahrzeugdach so zu konkretisieren, dass sie dem Schutz der Tiere verbessert Rechnung tragen und den Wirtschaftsbeteiligten die Erfüllung der Anforderungen erleichtern;
- - dass angepasste Bestimmungen für den Transport von Zirkustieren aufgenommen werden;
- - Anforderungen so zu gestalten, dass Verstöße hinreichend bestimmt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Der Bundesrat bittet darüber hinaus die Bundesregierung, keine bilateralen Veterinärbescheinigungen für lebende Schlachttiere mit Drittländern vorzusehen.