Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 11. Juli 2008 zu der o.g. Entschließung* des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
Mit Entschließung vorn 30.11.2007 - Drucksache. 563/07(B) - hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, mit einer Verordnung sicherzustellen, dass die Belange der Imkerei beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen angemessen berücksichtigt werden (s.u. Ziff. 1). Außerdem hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, Maßnahmen zur Vermeidung von Auskreuzungen aus Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Kulturen zum Zwecke der Vermehrung von konventionellem oder ökologischem Saatgut in die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen oder entsprechende saatgutrechtliche Vorschriften aufzunehmen (s.u. Ziff. 2). Ferner hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, inwieweit Nachbarfelder, bei denen nach § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis abgewichen worden ist, in die Überwachung nach § 10 GenTPflEV einbezogen werden sollten, bzw. inwieweit der Bewirtschafter von solchen Nachbarflächen mit den Pflichten nach § 10 und 12 GenTPflEV belastet werden soll (s.u. Ziff. 3).
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
- 1. Auch die Imkerei wird von den gegenwärtig im GenTG bestehenden allgemeinen Vorschriften zur Koexistenz (§ 16b GenTG) umfasst. Die Schaffung eigenständiger Sonderregelungen für die Imkerei hat die Bundesregierung für nicht angezeigt erachtet. Es bleibt abzuwarten, ob sich nach einem rechtskräftigen Abschluss der gegenwärtig laufenden Gerichtsverfahren zu den Folgen des Eintrags von gentechnisch veränderten Bestandteilen in Honig die Notwendigkeit ergibt, diese Position erneut zu überprüfen.
- 2. Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, besondere Koexistenzvorschriften zur Erzeugung von Saatgut zu erlassen. Die Notwendigkeit einer besonderen Reinheit von Saatgut besteht unabhängig von der Frage von Auskreuzungen aus gentechnisch veränderten Kulturen. Daher sind alle Saatguterzeuger bestrebt, Einkreuzungen in ihre Saatgutbestände grundsätzlich zu vermeiden. Dies betrifft genauso Auskreuzungen aus konventionellen oder ökologischen Beständen anderer, kreuzungskompatibler Sorten. Da die Pollenflugdistanz nicht durch eine gentechnische Veränderung beeinflusst wird, müssen zwischen jeglichen Feldern mit kreuzungskompatiblen Sorten ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um Auskreuzungen zu vermeiden. Bislang hat die Wissenschaft sich jedoch nicht in der Lage gesehen, einen allgemeinen Abstandswert anzugeben, der Auskreuzungen in jedem Fall wirksam ausschließt. Ohne die Möglichkeit einer solchen verbindlichen Festlegung ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Verhinderung von Einkreuzungen, wie auch bisher im Bereich der herkömmlichen und ökologischen Saatguterzeugung, aufgrund der Sachkunde der Saatguterzeuger abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall erfolgen sollte.
- 3. Die §§ 10 und 12 der GenTPflEV richten sich nach dem Wortlaut ausschließlich an den Erzeuger von gentechnisch veränderten Feldfrüchten, also an den Anbauer von gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Eine Ausdehnung dieser Überwachungspflichten auf den Nachbarn, der nicht GVO anbaut, sondern nur auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet hat, ist nach dem Verordnungswortlaut nicht möglich. Auch kann dem GVO-Anbauer nicht aufgegeben werden, diese Pflichten auf dem Nachbargrundstück auszuüben, da er dazu ein Betretungsrecht des Nachbargrundstücks sowie das Recht, Proben zu nehmen, haben müsste. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Eingriff in das Eigentum des Nachbarn sieht das GenTG nicht vor. Eine Ausdehnung dieser Pflichten im Wege einer Gesetzesänderung erachtet die Bundesregierung nicht für sinnvoll. Die für die Erfüllung der in §§ 10 und 12 GenTPflEV genannten Pflichten erforderlichen Informationen (genaue Kenntnis der von Erzeuger verwendeten Sorte, der der einzuhaltenden Umweltbedingungen und der entsprechenden Nachweisverfahren) werden dem Nachbarn auch im Falle des Abschlusses eines Vertrages regelmäßig nicht vorliegen. Eine Erfüllung der Pflichten wäre dem Nachbarn daher nicht möglich. Aufgrund des nunmehr vorgeschriebenen Hinweises auf die zulässige Abweichung von der guten fachlichen Praxis im Standortregister bleibt es aber den Überwachungsbehörden unbenommen, entsprechende Kontrollen durchzuführen.