Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4026 - vom 19. Oktober 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Oktober 2010 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen vom 28. April 1983,
- - unter Hinweis auf das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere seine Entschließung vom 26. April 2007 zur Notwendigkeit eines sofortigen Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe in den Ländern, die die Todesstrafe noch verhängen1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. November 2009 zu China: Minderheitenrechte und Anwendung der Todesstrafe2, vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria3, vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen4, vom 8. Juli 2010 zu Nord-Korea5, vom 22. Oktober 2009 zu Iran6, vom 10. Februar 2010 zu Iran7 und vom 8. September 2010 zu den Menschenrechten in Iran, insbesondere zu den Fällen Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami8,
- - unter Hinweis auf die Resolution Nr. 062/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007 zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe und auf die Resolution Nr. 063/168 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2008 zur Umsetzung der Resolution Nr. 062/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007,
- - unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. August 2010 über Moratorien für den Vollzug der Todesstrafe 0(A/65/280),
- - unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 16. Juli 2010 für die fünfzehnte Tagung des Menschenrechtsrates zur Frage der Todesstrafe (A/HRC/15/19),
- - unter Hinweis auf die von Präsident Jerzy Buzek am 19. Oktober 2009 abgegebene Erklärung, in der er sich mit Nachdruck für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt,
- - unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vierten Weltkongresses gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf, in der die weltweite Abschaffung der Todesstrafe gefordert wird,
- - unter Hinweis auf die Entschließung der Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker aus dem Jahre 2008, die Entschließung des Parlamentarischen Ausschusses der OSZE aus dem Jahre 2009 zu einem Moratorium für die Todesstrafe und auf weitere regionale Initiativen wie diejenige der Interamerikanischen Menschenrechtskommission,
- - unter Hinweis auf die revidierte und aktualisierte Fassung der EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die am 16. Juni 2008 vom Rat verabschiedet wurden,
- - unter Hinweis auf den Internationalen Tag gegen die Todesstrafe und die Einführung des "Europäischen Tags gegen die Todesstrafe", der jedes Jahr am 10. Oktober begangen wird,
- - gestützt auf Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union vehement dafür einsetzt, auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes anstrebt, B. unter Hinweis darauf, dass die EU der führende institutionelle Akteur im Kampf gegen die Todesstrafe weltweit ist und ihr Vorgehen in diesem Bereich eine Schlüsselpriorität ihrer externen Menschenrechtspolitik darstellt; unter Hinweis darauf, dass die EU gleichzeitig der führende Geber zur Unterstützung der Bemühungen von Organisationen der Zivilgesellschaft in der ganzen Welt ist, die für die Abschaffung der Todesstrafe eintreten, C. in der Erwägung, dass die Todesstrafe die äußerste grausame, unmenschliche und entwürdigende Behandlung ist, die das Recht auf Leben verletzt, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben ist, und in der Erwägung, dass die Inhaftierungsbedingungen im Zuge des Beschlusses über die Todesstrafe eine Folter darstellen, die für Staaten, die die Menschenrechte achten, unvertretbar ist, D. in der Erwägung, dass verschiedene Studien ergeben haben, dass die Todesstrafe keinerlei Auswirkungen auf die Entwicklungen bei Gewaltverbrechen hat, E. in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass die Todesstrafe zuallererst benachteiligte Menschen trifft, F. in der Erwägung, dass den Vorschriften des Sechsten und des Dreizehnten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zufolge Mitgliedstaaten des Europarates die Todesstrafe nicht anwenden dürfen, G. in der Erwägung, dass die EU auf Moratorien für die Anwendung der Todesstrafe durch Drittstaaten und - zu gegebener Zeit - ihre Abschaffung sowie die Ratifizierung der einschlägigen internationalen Instrumente der Vereinten Nationen und anderer Instrumente und insbesondere des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinarbeitet, in dem die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen ist, H. unter Hinweis darauf, dass die Abschaffung der Todesstrafe eine der thematischen Prioritäten für die Unterstützung im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ist, welches seit 1994 weltweit über 30 Vorhaben gefördert hat und über einen Gesamthaushalt von über 15 Millionen EUR verfügt, I. in der Erwägung, dass es aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon seine Zustimmung zum Abschluss von Handelsabkommen und generell zu internationalen Abkommen mit Drittländern erteilen muss, J. in der Erwägung, dass im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, des Internationalen Strafgerichts für das ehemalige Jugoslawien, des Internationalen Strafgerichts für Ruanda, des Sondergerichts für Sierra Leone, der Sondergremien für schwere Verbrechen in Dili, Osttimor, und der Außerordentlichen Kammern der Gerichte Kambodschas die Todesstrafe für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, die schwersten Verbrechen, von denen die internationale Staatengemeinschaft betroffen ist und über die sie Rechtsprechung üben, ausgeschlossen wird, K. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in den Jahren 2007 und 2008 die historischen Resolutionen Nr. 062/149 und Nr. 063/168 angenommen hat, in denen ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen gefordert und letztlich die Abschaffung der Todesstrafe angestrebt wird, und unter besonderer Hervorhebung der Tatsache, dass die Zahl der Länder, die die betreffende Resolution unterstützen, zugenommen hat, und dass somit die Resolution Nr. 063/169 mit überwältigender Mehrheit, nämlich mit 106 Ja-Stimmen bei 46 Nein-Stimmen und 34 Enthaltungen, angenommen wurde, L. unter Hinweis darauf, dass auf dem Vierten Weltkongress gegen die Todesstrafe, der im Februar 2010 in Genf zusammentrat, ein Aufruf an jene Staaten erging, die die Todesstrafe de facto abgeschafft haben, die Todesstrafe auf dem Gesetzeswege abzuschaffen, wobei gleichzeitig an die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, der Aufruf erging, das Thema der weltweiten Abschaffung in ihren internationalen Beziehungen zur Sprache zu bringen, und die internationalen und regionalen Organisationen aufgefordert wurden, die weltweite Abschaffung durch die Annahme von Resolutionen für ein Moratorium für Hinrichtungen zu unterstützen, M. unter Hinweis darauf, dass 154 Staaten in der Welt die Todesstrafe de jure bzw. de facto abgeschafft haben und dass 96 Staaten die Todesstrafe für jedwede Straftat abgeschafft haben, 8 nur für außerordentliche Verbrechen wie Kriegsverbrechen daran festhalten, 6 ein Moratorium für Hinrichtungen eingeführt haben und 44 de facto die Todesstrafe abgeschafft haben (d.h. Länder, die seit mindestens 10 Jahren keine Hinrichtungen durchgeführt haben, und Länder, in denen verbindliche Verpflichtungen bestehen, die Todesstrafe nicht auszuführen), N. in der Erwägung, dass über 100 Länder, die an der Todesstrafe für schwere Straftaten festhalten, die Hinrichtung von jugendlichen Straftätern gesetzlich unterbunden haben; jedoch unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass eine kleine Zahl von Ländern weiterhin jugendliche Straftäter hinrichtet, was einen flagranten Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere Artikel 6 Absatz 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte darstellt; unter besonderem Hinweis darauf, dass Iran den höchsten Anteil von inhaftierten Minderjährigen aufweist, O. in der Erwägung, dass gegenwärtig eine zweistellige Zahl von Personen, die erwiesenermaßen eine europäische Staatsangehörigkeit besitzen, überall in der Welt im Todestrakt einsitzen oder auf die Hinrichtung warten, und unter nachdrücklichem Hinweis auf die grundlegende Notwendigkeit, die europäische Antwort auf die potentielle Hinrichtung europäischer Staatsbürger zu konsolidieren und zu stärken, P. unter Hinweis darauf, dass der Präsident der Staatsduma der Russischen Föderation, Boris Gryslow, am 23. März 2010 bei einem Treffen in Moskau mit Mitgliedern des Kontrollausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erklärt hat, dass Russland in Anbetracht der terroristischen Bedrohungen im Lande davon abgesehen hat, das Sechste Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren, Q. unter Hinweis auf den begrüßenswerten Umstand, dass das Parlament von Kirgisistan am 11. Februar 2010 das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in dem die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen ist, ratifiziert hat, und dass am 21. Mai 2010 der endgültige Entwurf der Verfassung, mit dem unter anderem die Todesstrafe abgeschafft wird und der mittlerweile auch angenommen wurde, von der kirgisischen Übergangsregierung der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, R. in der Erwägung, dass weltweit 43 Staaten die Todesstrafe weiterhin vollziehen und die höchste Zahl der Hinrichtungen in China, Iran und Irak stattfanden; in der Erwägung, dass allein in China 5 000 Hinrichtungen oder 88 Prozent aller Hinrichtungen auf der Welt vollzogen wurden; in der Erwägung, dass im Iran mindestens 402 Menschen, im Irak mindestens 77 Menschen und in Saudi-Arabien mindestens 69 Menschen hingerichtet wurden, S. in der Erwägung, dass Iran noch immer die Todesstrafe durch Steinigung praktiziert, was im Widerspruch zum Zweiten Fakultativprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht, T. in der Erwägung, dass die staatlichen Behörden Nordkoreas systematisch staatliche Hinrichtungen durchführen und das Justizsystem dem Staate zu Diensten ist, sowie in der Erwägung, dass die Todesstrafe für eine breite Palette von Verbrechen gegen den Staat verhängt und regelmäßig durch das Strafgesetzbuch ausgeweitet wird, während die Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Kinder gezwungen werden, öffentlichen Hinrichtungen beizuwohnen, U. in der Erwägung, dass in Japan die Gefängnisinsassen sowie ihre Angehörigen und Anwälte bis zum Tag der Hinrichtung selbst über den Zeitpunkt ihrer Hinrichtung im Unklaren gelassen werden, V. in der Erwägung, dass der Präsidialrat des Irak vor kurzem die Todesstrafen von mindestens 900 Häftlingen, darunter Frauen und Kinder, ratifiziert hat, W. unter besonderem Hinweis darauf, dass Belarus nunmehr das einzige europäische Land ist, in dem die Todesstrafe in der Praxis noch angewandt wird; unter Hinweis darauf, dass sowohl die Parlamentarische Versammlung des Europarates als auch die Europäische Union Belarus wiederholt aufgefordert haben, die Todesstrafe abzuschaffen; unter Hinweis darauf, dass die Einzelheiten der Todesstrafe in Belarus geheim gehalten werden, dass es ernsthafte Bedenken in Bezug auf faire Verhandlungen gibt und dass gemäß der Strafvollzugsordnung die Todesstrafe unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Erschießen vollzogen wird und die Verwaltung der Haftanstalt den Richter über die Hinrichtungen und der Richter wiederum die Angehörigen unterrichtet; ferner unter Hinweis darauf, dass der Leichnam einer hingerichteten Person den Verwandten nicht zur Bestattung übergeben und der Ort der Bestattung nicht mitgeteilt wird, X. unter Hinweis darauf, dass 35 der 50 Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika die Todesstrafe vorsehen, wobei 4 von ihnen seit 1976 keine Hinrichtungen durchgeführt haben; unter Hinweis darauf, dass die Zahl der Hinrichtungen nach dem Ablauf eines de facto-Moratoriums, das von September 2007 bis Mai 2008 in Kraft war, auf 52 angestiegen ist, während wiederum die Zahl der Todesstrafen in den Vereinigten Staaten von Amerika im siebten aufeinander folgenden Jahr auf 106 gesunken ist, Y. voller Genugtuung darüber, dass einige Bundesstaaten, darunter Montana, New Mexico, New Jersey, New York, North Carolina und Kentucky Maßnahmen gegen die Todesstrafe, darunter ein Moratorium für Hinrichtungen oder die Abschaffung der Todesstrafe, eingeleitet haben; unter Verurteilung der Hinrichtungen von Teresa Lewis im Bundesstaat Virginia und von Holly Wood in Alabama, obwohl nachgewiesen war, dass es sich in beiden Fällen um geistig behinderte Personen handelte; unter nachdrücklichem Hinweis auf die Fälle von Mumia Abu-Jamal im Todestrakt in Pennsylvania und Troy Davis in Georgia,
- 1. bekräftigt seine seit langer Zeit vertretene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und betont einmal mehr, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur weiteren Förderung der Menschenrechte beiträgt; 2. verurteilt sämtliche Hinrichtungen, unabhängig davon, wo sie stattfinden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Resolution der Vereinten Nationen zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe umzusetzen und darauf hinzuarbeiten, dass die Todesstrafe in allen Staaten, in denen sie nach wie vor angewandt wird, endgültig abgeschafft wird; fordert den Rat und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Anwendung schrittweise einzuschränken und gleichzeitig darauf zu bestehen, dass Hinrichtungen nach internationalen Mindeststandards durchgeführt werden; bekundet seine ernsthafte Besorgnis in Bezug auf die Verhängung der Todesstrafe gegenüber Minderjährigen und gegenüber Personen mit geistiger oder intellektueller Behinderung, und fordert deren unverzügliche und endgültige Einstellung;
- 3. fordert mit Nachdruck, dass die EU alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Diplomatie und der Zusammenarbeit im Sinne der Abschaffung der Todesstrafe einsetzt;
- 4. fordert alle Staaten, die die Todesstrafe anwenden, auf, ein sofortiges Moratorium in Bezug auf Hinrichtungen auszurufen; ermutigt ferner Staaten wie China, Ägypten, Iran, Malaysia, Sudan, Thailand und Vietnam, offizielle Statistiken über die Anwendung der Todesstrafe in ihren Ländern vorzulegen; fordert auch Nordkorea nachdrücklich auf, die öffentlichen Hinrichtungen unverzüglich und dauerhaft einzustellen;
- 5. fordert Japan auf, Licht in sein System der Bestrafungen mit der Todesstrafe zu bringen;
- 6. ermutigt die Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, Sicherheitsstandards zu beachten, die zum Schutz der Rechte von Personen bestimmt sind, denen die Todesstrafe droht, wie sie in den Sicherheitsbestimmungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen festgelegt sind; fordert den Rat und die Kommission auf, die noch verbleibenden Staaten, die das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bislang nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Protokoll Nr. 13 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte über die Todesstrafe nicht unterzeichnet haben, anzuhalten dies zu tun;
- 7. fordert die OSZE-Staaten, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika und Belarus auf, ein unverzügliches Moratorium für Hinrichtungen anzunehmen;
- 8. fordert Kasachstan und Lettland auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften, die die Verhängung der Todesstrafe für bestimmte Verbrechen unter außerordentlichen Umständen nach wie vor gestatten, entsprechend abzuändern;
- 9. fordert die Mitgliedstaaten der Union und alle Mitunterzeichner der Resolutionen der Vollversammlung der Vereinten Nationen aus den Jahren 2007 und 2008 nachdrücklich auf, im Rahmen eines verstärkten regionenübergreifenden Bündnisses auf der 65. UN-Vollversammlung eine dritte Resolution zur Todesstrafe einzubringen, in der vorrangig folgende Punkte angesprochen werden sollten:
- - die Abschaffung von "Staatsgeheimnissen" im Zusammenhang mit der Todesstrafe; - die Stellung eines Sondergesandten, der nicht nur die Lage überwachen und mit Blick auf mehr Transparenz innerhalb der Hinrichtungssysteme Druck ausüben würde, sondern auch fortgesetzt daran arbeiten würde, diejenigen, die nach wie vor an der Todesstrafe festhalten, zu überzeugen, dass sie im Hinblick auf eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe die UN-Linie für ein Hinrichtungsmoratorium übernehmen;
- - die Schwelle der "Schwerstverbrechen" für eine rechtmäßige Anwendung der Todesstrafe;
- 10. fordert die teilnehmenden OSZE-Staaten auf, das Amt für demokratische Institutionen und Menschenrechte und die OSZE-Missionen in Zusammenarbeit mit dem Europarat zu ermutigen, Sensibilisierungskampagnen gegen den Einsatz der Todesstrafe durchzuführen, insbesondere mit den Medien, Beschäftigten des Strafvollzugs, politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen;
- 11. fordert die OSZE-Staaten, die an der Todesstrafe festhalten, auf, mit Informationen über die Todesstrafe auf transparente Art und Weise umzugehen und der Öffentlichkeit Informationen über die Identität der zum Tode verurteilten oder hingerichteten Personen sowie statistische Angaben über den Vollzug der Todesstrafe nach Maßgabe der OSZE-Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen;
- 12. fordert den Rat und die Kommission insbesondere im Hinblick auf die Errichtung des EAD auf, mit Blick auf Dutzende europäischer Bürger, die in Drittstaaten hingerichtet werden sollen, Leitlinien für eine umfassende und wirksame europäische Politik in Bezug auf die Todesstrafe bereitzustellen; diese Leitlinien sollten leistungsfähige und verstärkte Mechanismen im Bereich des Identifizierungssystems, des Rechtsbeistands, der Rechtshilfe und der diplomatischen Vertretungen der EU umfassen;
- 13. ermutigt außerdem die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzen, darunter Hands Off Cain, Amnesty International, Penal Reform International, die Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition Against the Death Penalty), die internationale Helsinki-Föderation für die Menschenrechte, Sant' Egidio und Reprieve; begrüßt und unterstützt die auf dem 12. EU-NGO-Forum über Menschenrechte ausgegebenen Empfehlungen über Instrumente der EU zur Bekämpfung der Todesstafe;
- 14. verpflichtet sich, die Frage der Todesstrafe aufmerksam zu verfolgen und Einzelfälle gegenüber den staatlichen Behörden anzusprechen sowie mögliche Initiativen und Adhoc-Missionen in Länder zu erwägen, die an der Todesstrafe festhalten, um Druck auf deren staatliche Behörden auszuüben, damit diese ein Moratorium für Hinrichtungen im Hinblick auf eine vollständige Abschaffung annehmen;
- 15. fordert den Rat und die Kommission auf, beim Abschluss von Abkommen mit Staaten, die nach wie vor die Todesstrafe anwenden, oder mit Staaten, die das Moratorium mit Blick auf die Abschaffung der Todesstrafe noch nicht unterzeichnet haben, diese Staaten nachdrücklich aufzufordern, diesen Schritt zu vollziehen; 16. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin mit einer Stimme zu sprechen und sich vor Augen zu halten, dass der wichtigste politische Inhalt der Resolution die Annahme eines weltweiten Moratoriums als entscheidender Schritt hin zur Abschaffung der Todesstrafe sein muss;
- 17. fordert insbesondere die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission auf, die politische Priorität, die sie der Abschaffung der Todesstrafe beimisst, unter Beweis zu stellen und dazu das Thema im Rahmen der politischen Kontakte mit Ländern, die nach wie vor an der Todesstrafe festhalten, systematisch aufzugreifen und sich regelmäßig persönlich für diejenigen Menschen einzusetzen, die der Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Hinrichtung ausgesetzt sind;
- 18. verweist darauf, dass die vollständige Abschaffung der Todesstrafe weiterhin eine der wichtigsten Zielvorgaben der EU-Menschenrechtspolitik darstellt; vertritt die Auffassung, dass dieses Ziel nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten, durch Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen, Effizienz und Effektivität erreicht werden kann;
- 19. befürwortet zu diesem Zweck nachdrücklich die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene; verweist auf das Beispiel der Mongolei, die im Januar 2010 formell ein Moratorium für Hinrichtungen festgelegt hat, und darauf, dass als positive Folge mehrere Länder, in denen die Todesstrafe weiterhin besteht, die Verfassungsmäßigkeit dieser Form der Bestrafung geprüft haben;
- 20. fordert den Rat und die Kommission auf, nach Wegen zu suchen, wie die EU-Leitlinien über die Todesstrafe im Rahmen der derzeitigen Überprüfung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union vor allem mit Blick auf die beabsichtigte Überarbeitung der Leitlinien im Jahre 2011 noch besser umgesetzt und effizienter gestaltet werden können;
- 21. fordert den Rat und die Kommission auf, den Internationalen Tag sowie den Europäischen Tag gegen die Todesstrafe zu nutzen, um unter anderem auf die Fälle von Sakineh Mohamadi Ashtiani, Zahara Bahrami, Mumia Abu-Jamal, Troy Davis, Oleg Grishkovstov, Andrei Burdyko, Ebrahim Hamidi, Suliamon Olyfemi und Siti Zainab Binti Duhri Rupa aufmerksam zu machen;
- 22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.
1 ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.
2 Angenommene Texte, P7_TA(2009)0105.
3 ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 71.
4 Angenommene Texte, P7_TA(2010)0246.
5 Angenommene Texte, P7_TA(2010)0290.
6 Angenommene Texte, P7_TA(2009)0060.
7 Angenommene Texte, P7_TA(2010)0016.
8 Angenommene Texte, P7_TA(2010)0310. - unter Hinweis auf die Rede, die die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission in der Plenarsitzung vom 16. Juni 2010 zur Politik auf dem Gebiet der Menschenrechte gehalten hat und in der sie daran erinnert hat, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eine Priorität für die EU und für sie persönlich darstellt,