Punkt 14 der 943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016 Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:
- 1. Der Bundesrat teilt das Anliegen der Bundesregierung, die Asylverfahren in Anbetracht der erheblich gestiegenen Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchenden Menschen deutlich zu beschleunigen und hierzu das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), aber auch Länder und Kommunen, durch zielführende Verfahrensregelungen zu entlasten.
- 2. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Algerien, Marokko und Tunesien in die Liste der sicheren Herkunftsländer aufzunehmen und die Verfahren für Schutzsuchende aus diesen Ländern zu beschleunigen. Die Erwartung der Bundesregierung ist, dass von der Einstufung als sicheres Herkunftsland die Signalwirkung ausgehen werde, dass Asylanträge von Staatsangehörigen der drei genannten Staaten in Deutschland geringe Aussicht auf Erfolg haben.
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes voraussetzt, dass sich der Gesetzgeber anhand der Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung und die Menschenrechtslage bedeutsamen Verhältnisse in diesem Staat bildet. Eine geringe Schutzquote für Antragsteller aus dem betreffenden Staat ist ein Indiz dafür, aber alleine kein ausreichendes Kriterium für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat.
- 4. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass auch Angehörige sicherer Herkunftsländer weiterhin Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland stellen können und dass das gesamte Asylverfahren weiterhin rechtsstaatlichen Grundsätzen unterliegt.
- 5. Der Bundesrat hat in der Vergangenheit der Aufnahme weiterer Länder als sichere Herkunftsstaaten zugestimmt. Dabei wurden neben den geringen Schutzquoten für die Asylsuchenden aus den betreffenden Ländern sorgfältig die für die politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse bewertet. Neben den geringen Schutzquoten sind dabei die für die politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse darzustellen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält eine Bewertung der Lage in den drei Ländern Algerien, Marokko und Tunesien. Mit Blick auf die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes werden zu dem Bewertungsergebnis Fragen gestellt. Dabei kommt der Lage von Minderheiten, auch von Volksgruppen sowie von Homo-, Trans- und Intersexuellen, ebenso wie dem Handeln staatlicher Stellen, der Gewährleistung der Pressefreiheit und rechtsstaatlichen Verfahren besondere Bedeutung zu. Die Auswirkungen des Territorialstreits in der Westsahara bedürfen dabei ebenso einer vertieften Betrachtung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bestehende Zweifel im weiteren Beratungsverfahren auszuräumen.
- 6. Der Bundesrat stellt fest, dass für eine Beschleunigung der Asylverfahren in Deutschland in erster Linie die immer noch mangelnden Kapazitäten im BAMF zügig weiter ausgeweitet werden müssen. Es bedarf dringend zusätzlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch vor Ort in den Ankunftszentren sowie den zentralen Entscheidungszentren. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, neben den bereits ergriffenen Maßnahmen zur besseren Steuerung und Beschleunigung des Asylverfahrens, das BAMF durch weitere Maßnahmen zu entlasten.
- 7. Als wirksame Maßnahme zur Entlastung des BAMF empfiehlt der Bundesrat eine Altfallregelung für besonders langjährige Asylverfahren. Das betrifft Asylsuchende, die vor einem bestimmten Stichtag eingereist und gut integriert sind, noch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus erlangt haben, sich seit Antragstellung ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen und über deren Antrag aus Gründen, die der Asylbewerber nicht selbst zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde und die während dieses Aufenthaltes keine Straftaten begangen haben.
- 8. Der Bundesrat hält es für sinnvoll und verfahrensbeschleunigend, wenn die Rechtsanwendung in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auch für diejenigen Asylsuchenden gilt, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, durch obergerichtliche Rechtsprechung vereinheitlicht wird. Dadurch würde zugleich mehr Rechtssicherheit für die Entscheider des BAMF hergestellt. Der Vorschlag führt grundsätzlich - trotz einer weiteren Instanz - im Ergebnis zu einer Verfahrensbeschleunigung. Er greift den Vorschlag der Justizministerkonferenz und der Konferenz der Präsidenten der deutschen Oberverwaltungsgerichte auf, § 80 AsylG dahingehend zu ändern, dass die mit Asylverfahren befassten Verwaltungsgerichte die abschließende Möglichkeit bekommen, in grundsätzlichen Angelegenheiten oder bei divergierender Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zuzulassen.
- 9. Beschleunigte Verfahren machen nur Sinn, wenn abgelehnte Asylsuchende auch tatsächlich in die Herkunftsländer zurückgeführt werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb darüber hinaus, den Dialog mit wichtigen Herkunftsländern zur Wiederaufnahme abgelehnter Asylsuchender kontinuierlich fortzusetzen. Er unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, die Aufnahmewilligkeit der Herkunftsstaaten unabhängig vom Bestehen konkreter Rückführungsabkommen zum wesentlichen Bestandteil bilateraler Beziehungen Deutschlands zu diesen Staaten zu machen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher weiter, auf eine erhöhte Akzeptanz von EU-LaissezPasser-Dokumenten oder die beschleunigte Ausstellung von Passersatzpapieren hinzuwirken. Zur weiteren Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr hält der Bundesrat es für sinnvoll, Betroffene rechtzeitig über Angebote zur Rückkehrhilfe zu informieren.
- 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Gesprächen mit den Ländern Algerien, Tunesien und Marokko auch eine Unterstützung in den Bereichen Aus- und Fortbildung der Polizei und Justiz und zum Abbau von Fluchtgründen anzustreben und entsprechende Hilfen anzubieten.
- 11. Die Bundesregierung wird gebeten - über die in § 29a Absatz 2a AsylG normierte Berichtspflicht hinaus -, das Monitoring der Menschrechtssituation in sicheren Herkunftsstaaten zu intensivieren und dabei auch für künftige Lagebewertungen konkreten Angaben von Menschenrechtsorganisationen über politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung nachzugehen. Örtliche Menschenrechtsorganisationen sind bei der Aufklärung und Behebung solcher Missstände zu unterstützen.