Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
Anlage Änderung zur
Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung Zur Verordnung insgesamt
Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
-
a) Vor dem bisherigen Artikel 1 ist folgender Artikel 1 einzufügen:
'Artikel 1
Die Düngeverordnung vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:
- 1. innerhalb eines Abstands von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,
- 2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
- a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
- b) auf bestellten Ackerflächen
- aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
- bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
- cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt."
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen.
- b) Satz 4 wird gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als
- 1. Flächenbilanz oder
- 2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 4 zusammenzufassen."
- b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: "4. Betriebe, die
- a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und
- c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen."
4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet.
5. In § 7 Abs. 1 Satz 1
werden in Nummer 2 das Komma durch das Wort "und" ersetzt, in Nummer 3 das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen.
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer eingefügt:
8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,
- b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9.
7. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 11a Übergangsvorschrift
§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden."
8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1
- a) die Wörter "Der Nährstoffvergleich erfolgt" durch die Wörter "Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch" ersetzt und
- b) in den Nummern 1.1 und 1.2 jeweils das Wort "durch" gestrichen.'
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b) Der bisherige Artikel 1 wird neuer Artikel 2; er ist wie folgt zu ändern:
1. Der äußere Rahmentext ist wie folgt zu fassen:
Die Düngeverordnung vom ... (BGBl. I S. ...), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
2. Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Gemüsebau dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit
- 1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens 4 Schnitten oder 3 Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,
- 2. ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden,
- 3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat,
- 4. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,
- 5. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 4 ist nach vier Jahren erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen." '
3. Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt," '
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c) Der bisherige Artikel 2 wird neuer Artikel 3; er ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der ab dem ... Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Artikel 4 Abs. 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
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d) Der bisherige Artikel 3 wird neuer Artikel 4; er ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 4
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 1) die mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen zugelassen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Zu Nummer 1:
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 2:
Herstellung der Rechtssicherheit. Für Weidegang war bisher nicht eindeutig, welcher Anteil der Nährstoffausscheidung anzurechnen ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung und fachlicher Sicht sollen die gleichen Werte wie für Stallhaltung angesetzt werden. Dadurch wird auch der Vollzug erheblich erleichtert.
Zu Nummer 3:
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummern 4 und 5:
Folgeänderungen bzw. Bereinigungen, die sich aus der allgemeinen Bodenuntersuchungspflicht ergeben.
Zu Nummer 6: Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 7:
§ 6 Abs. 2 der geltenden Düngeverordnung sieht die Verpflichtung vor, bestimmte Aufzeichnungen 9 Jahre lang aufzubewahren. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung die Unterlagen zu behördlichen Kontrollzwecken weiterhin aufbewahrt werden müssen.
Zu Nummer 8: Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe b:
Zu Nummer 1:
Notwendige Folgeänderung unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines gespaltenen Inkrafttretens (vgl. Artikel 4 - neu -), um das gemeinschaftsrechtlich notwendige Prüfverfahren für die vorgesehenen Regelungen zu ermöglichen.
Zu Nummer 2:
Folgeänderung aus der Neufassung der Düngeverordnung (BR-Drs. 703/05(B) ) sowie Folgeänderung zu Buchstabe a (dort Nummer 2).
Zu Nummer 3:
Folgeänderung aus der Neufassung der Düngeverordnung (BR-Drs. 703/05(B) ).
Zu Buchstabe c:
Notwendige Folgeänderung unter Berücksichtigung der Bezeichnungsänderung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch den Organisationserlass vom 22. November 2005. Wegen des gespaltenen Inkrafttretens (vgl. Artikel 4 - neu -) ist ein eindeutiger Zeitpunkt für die Neubekanntmachung datumsmäßig anzugeben.
Zu Buchstabe d:
Die Regelungen der Verordnung müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Während die mit Artikel 1 - neu - vorgesehene redaktionelle Bereinigung sofort wirksam werden muss, dürfen die Änderungen in Artikel 2 - neu - (bisheriger Artikel 1 der Verordnung) erst in Kraft treten, wenn das sich aus Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 1) gemeinschaftsrechtlich ergebende Prüfverfahren (vgl. die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 322/00 ) positiv abgeschlossen ist.