Der Deutsche Bundestag hat in seiner 106. Sitzung am 21. Mai 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 18/4975 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern - Drucksache 18/4653(neu) - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,".
- bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,".
- ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ddd) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) Luftreinhaltung."
- aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,".
- bbb) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten."
- aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) § 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes."
- bb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände bzw. den Stadtstaaten die Auswahl der förderfähigen Gebiete."
2. Artikel 4 § 4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schlussabrechnung" die Wörter "bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro" eingefügt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hiervon unberührt bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden."
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Fristablauf: 12.06.15
Erster Durchgang: Drucksache. 120/15 (PDF)