A. Problem und Ziel
- Der Agrarrat der Europäischen Gemeinschaft hat während der Tagung vom 22. bis 24.11.2005 eine politische Einigung über die Reform der Zuckermarktordnung erzielt. Der Mindestpreis für Zuckerrüben wird in vier Schritten um ca. 39 % gesenkt. Als teilweiser Ausgleich werden Maßnahmen zur Einkommensstützung für die Zuckerrübenerzeuger eingeführt (Zuckerausgleich). Diese Stützung wird in die Betriebsprämienregelung einbezogen und die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geändert. Die entsprechenden Änderungsrechtstexte werden voraussichtlich im Agrarrat am 020/21.02.2006 beschlossen.
- Der Zuckerausgleich ist in das Betriebsprämiendurchführungsgesetz einzubeziehen und die erforderlichen Regelungen bezüglich der national möglichen Optionen sind zu treffen. Dies muss umgehend erfolgen, da der Zuckerausgleich bereits im Jahr 2006 in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird und der Mitgliedstaat nach dem EG-Recht bis zum 30.04.2006 die hierfür notwendigen Umsetzungsentscheidungen zu treffen hat.
- Ferner hat die Anwendung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im ersten Jahr gezeigt, dass noch Anpassungen zur verwaltungstechnisch einfacheren Umsetzung angezeigt sind.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung ergibt sich für die durchführenden Länder ein zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist. In den Folgejahren dürfte der Zusatzaufwand allenfalls geringfügig sein.
Für den Bund ergibt sich durch die Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung allenfalls ein geringfügig erhöhter Koordinierungsaufwand.
Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen insoweit geringfügige Kosten, als die Zuckerhersteller zur Übermittlung von Daten an die durchführenden Behörden verpflichtet sind. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil nach EG-Recht Regelungen bis zum 30. April 2006 verbindlich getroffen werden sollen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.03.06
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1868) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 1 werden a) in Nummer 1 am Ende das Komma durch das Wort "und" ersetzt und b) die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummer 2 ersetzt:
"2. jeweils der Betrag, um den sich die nationalen Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
- a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),
- b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),
- c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),
- d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und e) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag) erhöht,".
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 3a ersetzt:
(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus
- 1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,
- 2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und
- 3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 auf die Regionen aufgeteilt.
(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.
(3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Abs. 4b auf die Regionen aufgeteilt."
- b) In Absatz 4 werden
- aa) die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" und
- bb) die Angabe "Absatz 2 und 3" durch die Angabe "den Absätzen 2, 3 und 3a" ersetzt.
- a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 3a ersetzt:
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter ", unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003," eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "im Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages" gestrichen.
- bb) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
- cc) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a."
- c) Absatz 4a wird durch folgende Absätze 4a und 4b ersetzt:
(4a) Es werden
- 1. mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
- 2. mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
- 3. mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung(EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.
(4b) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter ",einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, werden" durch das Wort "wird" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- e) In Absatz 6 werden die Wörter "nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a" durch die Wörter "nach den Absätzen 4, 4a und 4b" ersetzt.
- 4. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingeführt:
" § 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages
(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag besteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der
- 1. nach Absatz 2 für Zuckerrüben und
- 2. nach Absatz 4 für Zichorien ermittelten Beträge.
(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
- 1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2006 des Rates vom 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU (Nr. ) L .. S. ..) oder
- 2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2006 in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem Betriebsinhaber bis spätesten 30. Juni 2006 abgeschlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3 festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker multipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2006 mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die jeweils zwischen dem Vermarkter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag nach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge für die Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit einem niederländischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende Zuckermenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag festgelegte nach der polarimetrischen Methode ermittelte Zuckermenge mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird.
(3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden festzusetzen.
(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird."
- 5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 4a" durch die Angabe " § 5 Abs. 4b" ersetzt.
- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli 2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt für jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die Zuckermenge mit die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
- 1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2006 oder
- 2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2006 in einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist, um die Beträge nach § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 Satz 2 entsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen Liefervertrag geschlossen hat. Die Behörden teilen diese Angaben, hinsichtlich des Betriebsinhabers in anonymisierter Form, dem Bundesministerium bis zum 1. August 2006 mit, um die Einhaltung der jeweiligen Zuckerquote zu überprüfen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Der Agrarrat der Europäischen Gemeinschaft hat während der Tagung vom 22. bis 24.11.2005 eine politische Einigung über die Reform der Zuckermarktordnung erzielt. Der Mindestpreis für Zuckerrüben wird in vier Schritten um ca. 39 % gesenkt. Als teilweiser Ausgleich werden Maßnahmen zur Einkommensstützung für die Zuckerrübenerzeuger eingeführt(Zuckerausgleich). Diese Stützung wird in die Betriebsprämienregelung einbezogen und die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geändert. Die entsprechenden Änderungsrechtstexte werden voraussichtlich im Agrarrat am 20./21.02.2006 beschlossen.
I.
Der Zuckerausgleich ist in das Betriebsprämiendurchführungsgesetz einzubeziehen, das die Durchführung der Betriebsprämienregelung in Deutschland regelt. In Deutschland kommt ab dem Jahr 2005 ein Kombinationsmodell zur Anwendung. Den Betriebsinhabern werden Zahlungsansprüche zugewiesen die teilweise auf der Grundlage des Umfangs der bewirtschafteten und begünstigungsfähigen Flächen (flächenbezogene Beträge) und teilweise auf der Grundlage der gewährten Direktzahlungen in einem - überwiegend historischen - Bezugszeitraum (betriebsindividuelle Beträge) ermittelt wurden. Die sich daraus ergebenden zunächst unterschiedlich hohen Zahlungsansprüche werden im Zeitablauf zu einem regional einheitlich hohen Durchschnittswert angeglichen.
Der Zuckerausgleich ist ab 2006 in dieses Kombinationsmodell einzubeziehen. Dies geschieht in vier Schritten, da analog zur stufenweisen Senkung der Mindestpreise für Zuckerrüben das Ausgleichsvolumen in den Jahren 2007 bis 2009 schrittweise erhöht wird.
Unter Berücksichtigung der dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz zugrunde gelegten Kriterien soll das Prämienvolumen aus dem Zuckerausgleich vollständig betriebsindividuell zugewiesen werden. Maßgeblich sind dafür insbesondere folgende der in der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 015/2553) genannten Kriterien:
- - Berücksichtigung der besonderen Situation von Sektoren, wo der generelle Reformprozess(Stützpreissenkung gegen Ausgleich) gerade erst beginnt und zudem nur ein unvollständiger Ausgleich vorgesehen ist,
- - Ausgleich erwartbarer Einbußen beim Angleichungsprozess der Zahlungsansprüche durch eine relativ günstige Ausgestaltung zu Beginn der Entkopplung.
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz legt für alle Zahlungsansprüche einer Region einen einheitlichen Anpassungspfad fest, unabhängig vom Ausgangswert oder der Herkunft der einzelnen Wertkomponenten (Prämienart etc.). Diese einheitliche Regelung soll auch bei der Einbeziehung des Zuckerausgleichs gelten. Zwar werden die Zuckerrübenanbauer im Anpassungsprozess überwiegend Werteinbußen ihrer Zahlungsansprüche zu verzeichnen haben, diese sind jedoch geringer als in einigen anderen Betriebsgruppen. Zudem werden diese Einbußen durch die vollständig betriebsindividuelle Zuweisung zu Beginn der Entkopplung zumindest teilweise kompensiert und jede Sonderregelung wäre mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden.
Bei der Wahl des Referenzzeitraumes und der Bemessungsgrundlage für den Zuckerausgleich haben die Mitgliedstaaten - im Gegensatz zu allen anderen bisher in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Bereichen - einen Entscheidungsspielraum. Hier soll für Zuckerrüben das aktuellste Bezugsjahr, also das Wirtschaftsjahr 2006/07, gewählt werden und als Bemessungsgrundlage die im Liefervertrag vereinbarte Zuckermenge im Rahmen der nunmehr geltenden einheitlichen Höchstquote. Damit werden Fälle in besonderer Situation durch einen zwischenzeitlichen Strukturwandel zwischen Bezugs- und Antragsjahr vermieden und eine administrativ einfach umsetzbare Regelung getroffen. Dies ist vor dem Hintergrund des äußerst engen Zeitplans für die Umsetzung der Regelung (Antragsfrist für die Landwirte endet bereits am 15. Mai 2006) von erheblicher Bedeutung.
Ferner hat die Anwendung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im ersten Jahr gezeigt, dass noch Anpassungen zur verwaltungstechnisch einfacheren Umsetzung angezeigt sind.
II.
Durch die Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung ergibt sich für die durchführenden Länder ein zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist. In den Folgejahren dürfte der Zusatzaufwand allenfalls geringfügig sein.
Für den Bund ergibt sich durch die Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung allenfalls ein geringfügig erhöhter Koordinierungsaufwand.
Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen insoweit geringfügige Kosten, als die Zuckerhersteller zur Übermittlung von Daten an die durchführenden Behörden verpflichtet sind. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
III.
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren.
Der im Rahmen der Reform der Zuckermarktordnung vorgesehene Zuckerausgleich muss in das Betriebsprämiendurchführungsgesetz mit einbezogen werden, da für diesen dieselben Rahmenbedingungen wie für alle bereits nach dem EG-Recht in die Betriebsprämienregelung einbezogenen (entkoppelten) früheren Direktzahlungen gelten müssen. Im Übrigen gelten die Erwägungen zur Umsetzung der einheitlichen Betriebsprämie in Abschnitt VI des Allgemeinen Teils der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesregierung (BT-Drucksache 015/2553, auf S. 22) hier entsprechend.
IV.
Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall. Die Erwägungen zur Umsetzung der einheitlichen Betriebsprämie in Abschnitt VII des Allgemeinen Teils der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesregierung(BT-Drucksache 015/2553, auf S. 22) gelten hier entsprechend.
Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Durch die Reform der Zuckermarktordnung wird der Mindestpreis für Zuckerrüben in vier Schritten um 39 vom Hundert gesenkt. Der Ausgleich für diese Preissenkung in der Betriebsprämienregelung erfolgt ebenfalls in vier Schritten. Im Jahr 2006 erhöht sich die nationale Obergrenze in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 daher wegen des Zuckerausgleichs sowie wegen der 40%-igen Entkopplung des bisherigen Prämienvolumens für Tabak und des zusätzlichen Milchprämienvolumens. Ferner erhöht sich die nationale Obergrenze bis zum Jahr 2009 jährlich wegen des steigenden Zuckerausgleichs. Im Jahr 2010 erfolgt eine weitere Erhöhung der Obergrenze, da nicht mehr 40 vom Hundert, sondern 50 vom Hundert des bisherigen Prämienvolumens für Tabak entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung mit einbezogen wird. Von der jährlichen Erhöhung der nationalen Obergrenze werden jeweils 1,0 vom Hundert für die nationale Reserve einbehalten.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Nach Artikel 58 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten im Rahmen der regionalen Durchführung die nationale Obergrenze auf die einzelnen Regionen auf. Das gilt auch für die jährlichen Erhöhungsbeträge der Jahre 2006 bis 2010. Bei der Verteilung dieses Prämienvolumens auf die Regionen wird nunmehr unmittelbar der Bedarf der einzelnen Regionen zugrunde gelegt, der sich aus der Festlegung gemäß § 5 Abs. 4, 4a und 4b und dem neu eingefügten § 5a in Verbindung mit dem zwischenzeitlich teilweise geänderten und ergänzten EG-Recht ergibt. Dies erfolgt vor folgendem Hintergrund:
Für das Jahr 2005 haben die Betriebsinhaber in den jeweiligen Regionen Zahlungsansprüche zugewiesen bekommen. Die jeweiligen Zahlungsansprüche erhalten eine regionale Kennnung, da sie nach Artikel 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen oder genutzt werden dürfen. Im Jahr 2006 werden ein betriebsindividueller Betrag für Tabak und ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gewährt (§ 5 Abs. 4 Nr. 3, siehe Begründung
Zu Nummer 3 und 4)
Die Zuweisung erfolgt, indem die Zahlungsansprüche, die den betroffenen Betriebsinhabern am Ende der Frist auf Beantragung der Betriebsprämie gehören, jeweils entsprechend erhöht werden. Diese Erhöhung ist einheitlich für alle Zahlungsansprüche (außer Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung) des Betriebsinhabers, auch wenn diese verschiedenen Regionen zugeordnet sind. Dies ergibt sich aus Artikel 48d Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Diese Regelung soll nach dem Entwurf zur Änderung der o.a. Verordnung auch für die Einbeziehung des Zuckerausgleichs gelten.
Im Jahr 2006 werden zudem ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag (§ 5 Abs. 4 Nr. 1) und in den Jahren 2007 bis 2009 zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbeträge (§ 5 Abs. 4a, siehe Begründung zu Nummer 3) sowie im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag (§ 5 Abs. 4b) gewährt. Dies führt ebenfalls zu einer Erhöhung der Zahlungsansprüche, die die entsprechenden Anteile aus den jeweiligen Produktbereichen enthalten.
Aufgrund dieser Festlegung werden in den Regionen die Zahlungsansprüche entsprechend erhöht. Es ergibt sich unter Beachtung der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 insoweit auch unmittelbar das jeweilige Prämienvolumen, das die Regionen für die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche benötigen. Dieses Prämienvolumen wird jeweils auf die Regionen aufgeteilt. Im Ergebnis bedeutet dies für das Prämienvolumen aus der letzten Stufe der Milchmarktreform sowie für Tabak lediglich eine geringfügige Anpassung des bisher vorgesehenen Verfahrens bei der Verteilung des Prämienvolumens auf die Regionen. Bezogen auf den Zuckerausgleich ist die Vorschrift zur Verteilung des Prämienvolumens auf die Regionen die Konsequenz aus der Festlegung, das Prämienvolumen vollständig als betriebsindividuellen Betrag zuzuweisen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in § 4 Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Bezeichnung des Bundesministeriums geändert hat. Die weitere Änderung ist eine Folgeänderung der geänderten Absätze in § 4.
Zu Nummer 3
Nummer 3 sieht einige Änderungen in § 5 vor.
Zu Buchstabe a
Durch diese Änderung wird in Absatz 1 klargestellt, dass bei der Festsetzung der Referenzbeträge die nationale Obergrenze nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingehalten werden muss. Nach der inzwischen eingeführten Regelung in Artikel 48c Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss im Falle der Überschreitung eine lineare Kürzung von Referenzbeträgen und bestehenden Zahlungsansprüchen vorgenommen werden.
Zu Buchstabe b
Durch Buchstabe b wird Absatz 4 geändert. Es wird insbesondere eine neue Nummer 3 angefügt, mit der im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag festgesetzt wird. Dieser umfasst das gesamte Prämienvolumen aus dem Zuckerausgleich im Jahr 2006; dies ergibt sich aus der Berechnungsvorschrift im neu eingefügten § 5a. Diese Festlegung erfolgt in Anwendung der auch für die bisher entkoppelten Produktbereiche angewandten Kriterien insbesondere aus folgenden Gründen:
- - Berücksichtigung der besonderen Situation bei Zucker, wo der generelle Reformprozess (Stützpreissenkung gegen Ausgleich) gerade erst beginnt und zudem nur ein unvollständiger Ausgleich vorgesehen ist und
- - Ausgleich erwartbarer Einbußen beim Angleichungsprozess der Zahlungsansprüche durch eine relativ günstige Ausgestaltung zu Beginn der Entkopplung.
Wie dieser betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag ermittelt wird, ist in § 5a geregelt. Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 4 verwiesen.
Die weitere Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung durch die Ergänzung in Absatz 1.
Zu Buchstabe c
Durch Buchstabe c wird ein neuer Absatz 4a eingefügt. Da der Zuckerausgleich insgesamt in vier Schritten erfolgt, wird bis zum Jahr 2009 der Zuckerausgleich jeweils jährlich erhöht. Es wird daher ein erster, zweiter und dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag festgesetzt, um den entsprechenden Ausgleich vorzunehmen. Dies wird in Buchstabe c durch den neuen Absatz 4a geregelt. Die Höhe der jeweiligen zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge kann aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Die Höhe dieser Beträge hängt insbesondere von den jetzt noch nicht bekannten betriebsindividuellen Zuckergrundbeträgen ab (siehe Begründung zu Nummer 4). Darüber hinaus stehen die endgültigen Höchstbeträge nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch nicht fest da sich noch Anpassungen aufgrund der Anwendung von Artikel 41 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung ergeben können. Daher wird in Satz 2 und 3 von Absatz 4a geregelt, dass der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem Faktor multipliziert wird, den das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden festsetzt. Hierbei muss sichergestellt sein, dass der Faktor für das jeweilige Jahr einheitlich ist und bei seiner Anwendung die in Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die jeweiligen Jahre vorgesehenen Höchstbeträge für den Zuckerausgleich abzüglich einer Kürzung von 1,0 vom Hundert eingehalten werden.
Die Regelung im neuen Absatz 4b entspricht der Regelung im bisherigen Absatz 4a.
Buchstabe d
In Buchstabe d wird Absatz 5 geändert, der Bestimmungen für die Ermittlung der Referenzbeträge für Betriebsinhaber mit beihilfefähigen Flächen in mehreren Regionen erhält. Die Festsetzung des zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrages sowie des betriebsindividuellen Tabakbetrages jeweils im Jahr 2006 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages im Jahr 2010 sollte nach der bisherigen Regelung auch nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Fläche in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten Fläche erfolgen.
Ab dem Jahr 2006 werden jedoch die entsprechenden Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers erhöht (siehe Begründung zu Nummer 2), so dass es auf die jeweiligen Flächen in den Regionen nicht ankommt. Absatz 5 ist daher anzupassen und die entsprechenden Bezüge auf die o.a. Beträge sind zu streichen.
Buchstabe e
Buchstabe e ist eine Folgeänderung von Buchstabe c.
Zu Nummer 4
Durch Nummer 4 wird ein neuer § 5a eingefügt, mit dem die Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages geregelt wird. Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag setzt sich aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der für Zuckerrüben und Zichorien ermittelten Beträge zusammen.
Nach Anhang VII Buchstabe K haben die Mitgliedstaaten im Gegensatz zu allen anderen bisher in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Bereichen einen großen Entscheidungsspielraum, wie der Referenzbetrag ermittelt werden kann. Hierbei müssen jedoch die im o.a. Anhang aufgeführten Höchstbeträge für die betreffenden Jahre eingehalten werden.
Maßgeblicher Referenzzeitraum soll für die Zuckerrüben das Wirtschaftsjahr 2006/2007 sein.
Damit werden Fälle in besonderer Situation durch einen zwischenzeitlichen Strukturwandel zwischen Bezugs- und Antragsjahr vermieden und eine administrativ einfach umsetzbare Regelung getroffen. Dies ist vor dem Hintergrund des äußerst engen Zeitplans für die Umsetzung der Regelung (Antragsfrist für die Landwirte endet bereits am 15. Mai 2006) von erheblicher Bedeutung.
Bei Zuckerrüben werden für die Ermittlung der maßgeblichen Beträge die Zuckermengen im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zuckerunternehmens zugrunde gelegt, über die der Betriebsinhaber einen Liefervertrag abgeschlossen hat. Es erfolgt für diese Zuckermengen ein einheitlicher Ausgleich, da es ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 auch nur noch einheitliche Zuckerquoten gibt. Mögliche den Zuckerunternehmen aufgrund der Reform der Zuckermarktordnung noch neu zuzuteilende Quoten werden bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages nicht berücksichtigt. Unbeachtlich bleiben bei der Ermittlung der Beträge auch etwaige temporäre Quotenkürzungen. Die jeweiligen vertraglich gebundenen Zuckermengen des Betriebsinhabers werden mit einem Ausgleichsbetrag multipliziert. Wie sich der Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker errechnet, ist in Satz 3 geregelt. Von dem für den Zuckerausgleich im Jahr 2006 zur Verfügung stehenden Prämienvolumen gemäß Anhang VII
Buchstabe K werden zunächst die Beträge abgezogen, die für die Ermittlung der Beträge für Zichorien erforderlich sind. Der sich daraus ergebende Betrag wird dann durch die insgesamt zugrunde zu legenden Zuckermengen dividiert. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz setzt diesen so ermittelten Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden fest.
Satz 2 enthält eine Regelung für die Fälle, in denen ein Betriebsinhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben mit einem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits einen Vertrag mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat. In diesen Fällen besteht kein Vertrag zwischen dem Betriebsinhaber und dem Zuckerunternehmen, in dem die Zuckermenge bestimmt ist. In diesen Fällen wird die im Vertrag mit dem Vermarkter bestimmte Zuckermenge für die Berechnung zugrunde gelegt.
Satz 3 enthält eine Regelung für die Fälle, in denen ein Betriebsinhaber einen Liefervertrag mit einem niederländischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat. In den dortigen Verträgen werden Zuckermengen zugrunde gelegt, die nach der polarimetrischen Methode ermittelt werden. Diese Mengen sind mit dem Umrechnungsfaktor 0,875 zu multiplizieren.
In Absatz 4 wird die Ermittlung der Beträge für Zichorien geregelt. Der Zichorienanbau zur Inulinproduktion im Rahmen der Marktorganisation Zucker erfolgt in Deutschland nur in sehr geringem Umfang für niederländische Verarbeitungsunternehmen. Nach dem Jahr 2004 hat es im Vorgriff auf die Zuckermarktreform bereits erhebliche Anpassungen gegeben, so dass für Zichorien das Wirtschaftsjahr 2006/2007 als Referenzzeitraum nicht geeignet erscheint.
Zugrunde gelegt werden soll vielmehr das Anbaujahr 2004. Die Lieferverträge wurden hektarbezogen abgeschlossen. Der hektarbezogene Ausgleichsbetrag ist so festgelegt, dass im Durchschnitt ein anteilig etwa gleich hoher Ausgleich wie bei Zuckerrüben erfolgt.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c.
Zu Nummer 6
Für die Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages benötigen die für die Durchführung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zuständigen Behörden die entsprechenden Zuckermengen. In § 7 wird daher ein Absatz angefügt, mit dem die Zuckerunternehmen verpflichtet werden, den zuständigen Behörden für jeden Betriebsinhaber oder Vermarkter getrennt die entsprechenden Zuckermengen bis zum 15. Juli 2006 mitzuteilen, um auch die entsprechenden Angaben des Betriebsinhabers im Antragsverfahren abgleichen zu können. Die Vermarkter sind ebenfalls verpflichtet, den Behörden hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem ein Liefervertrag abgeschlossen worden ist, die im Vertrag bestimmte Zuckermenge mitzuteilen.
Die Behörden der Länder teilen die Angaben der Zuckerunternehmen, hinsichtlich der Betriebsinhaber in anonymisierter Form, dem Bundesministerium mit. Damit kann kontrolliert werden ob das jeweilige Zuckerunternehmen seine Zuckerquote eingehalten hat und der Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker kann festgesetzt werden.
Die Daten können, soweit erforderlich, auch den zuständigen Behörden anderer Länder übermittelt werden. Dies wird durch Satz 4 des Absatzes 2 ermöglicht.
Artikel 2
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz erfährt durch dieses Gesetz umfangreiche Änderungen.
Daher ist eine Neubekanntmachung angezeigt.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.