Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Dezember 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die §§ 53 bis 55a der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

" § 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten

Artikel 2

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den xx. xxxx 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Mit Artikel 4 Nummer 38 der Verordnung (EG) Nr. 072/2009 des Rates vom 19.01.2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 (ABl. EU (Nr. ) L 30 S. 1) wurde im Wege der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Einheitliche GMO) die deutsche einzelstaatliche Milchquote zum 01.04.2009, 01.04.2010, 01.04.2011, 01.04.2012 und 01.04.2013 dauerhaft um jeweils ein Prozent erhöht. Diese fünfmalige Erhöhung in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14, die durchschnittlich jeweils 294.302 Tonnen beträgt, schlägt sich nach Artikel 71 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in fünf unmittelbar wirksamen Erhöhungen der deutschen nationalen Milchquotenreserve nieder.

Diese Erhöhungen wird mit der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 359) linear auf diejenigen Milchquoteninhaber verteilt, die in einem jeweils festgelegten Monat Milch erzeugt haben. Jeder dieser Milcherzeuger erhält daher eine Erhöhung seiner Milchquote in jedem der betroffenen fünf Zwölfmonatszeiträume um ein Prozent. Dieser lineare Verteilungsmaßstab stellt ein objektives Kriterium im Sinne des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dar.

Eine lineare Verteilung ist gegenüber anderen Verteilungskriterien vorzuziehen. Bei einer Verteilung über die Saldierung oder die Milchquotenbörse stellen sich Fragen mangelnder Objektivität und Planungssicherheit. Mit einer Verteilung an bestimmte Erzeugergruppen ist neben einem hohen Verwaltungsaufwand (Antragsverfahren) sowie Kontrollproblemen der Vorwurf der Ungleichbehandlung verbunden, zumal es sich um eine je Zwölfmonatszeitraum nur geringe Verteilungsmasse handelt.

Die derzeit gravierend schlechte Erlössituation der Milcherzeuger hat zu einer Diskussion über die Frage der Aussetzung der für die Zwölfmonatszeiträume 2010/11 bis 2013/14 beschlossenen EU-Milchquotenerhöhungen geführt. Eine Aussetzung der für den aktuell laufenden Zwölfmonatszeitraum 2009/10 beschlossenen EU-Milchquotenerhöhung kommt demgegenüber nicht mehr in Frage, da die Erhöhung in mehreren Mitgliedstaaten bereits zugeteilt wurde und mithin aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr rücknehmbar ist (so auch die Einschätzung der Europäischen Kommission, Die Lage auf dem Milchmarkt im Jahr 2009, KOM (2009) 385 endg. vom 22.07.2009, S. 8). Um der derzeitigen Diskussion Rechnung zu tragen, stellt die Änderungsverordnung die Verteilung der für die Zwölfmonatszeiträume 2010/11 bis 2013/14 beschlossenen EU-Milchquotenerhöhungen unter den Vorbehalt, dass die jeweilige Erhöhung nicht - endgültig oder vorübergehend - aufgehoben wird.

Kosten

I. Allgemeine Kosten
II. Bürokratiekosten

Sonstiges

Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen Milchquotenregelung von der Gültigkeit der EG-Milchquotenregelung abhängt, ist eine Befristung der deutschen Regelung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§§ 53 bis 55 neu)

Rechtstechnisches Vorbild für die lineare Verteilung ist die gegenwärtig in §§ 53 bis 55a enthaltene Regelung der Verteilung der EU-Milchquotenerhöhungen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 (vgl. dazu BR-Drs. 919/05 (PDF) vom 23.12.2005 und BR-Drs. 335/08 (PDF) vom 20.05.2008). Ergänzt wird dieses Vorbild um den im Allgemeinen Teil dargestellten Vorbehalt betreffend eine Aufhebung der Erhöhungen auf EU-Ebene. Dieser Vorbehalt findet sich in § 53 Absatz 1 Satz 2 neu.

Gestützt sind §§ 53 bis 55 neu auf § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 MOG, wobei in Satz 2 die Nummern 1 bis 4 betroffen sind. So wird mit der Milcherzeugereigenschaft in einem bestimmen Zeitraum eine konkrete Voraussetzung für die Zuordnung einer Milchquote geregelt (Nummer 1), die Aufteilung und Zuteilung einer von der EU vorgegebenen Milchquotenmenge vorgenommen (Nummer 2), die Übertragung einer bei einem zeitweilig Übernehmenden verbliebenen Milchquote eröffnet (Nummer 3) und die Zuordnung verbliebener Milchquoten zur Bundesmilchquotenreserve angeordnet (Nummer 4). Hinsichtlich der Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung bei der Verteilung der EU-Milchquotenerhöhungen ist ergänzend § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 MOG heranzuziehen.

Die Verteilung für die noch kommenden Zwölfmonatszeiträume 2010/11 bis 2013/14 kann zum Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums - d.h. jeweils zum 01.04. - vorgenommen werden. Insofern ist ein Rückgriff auf die bisherigen §§ 53 bis 55 möglich, die sich daher - lediglich angepasst an die Daten der nunmehrigen Zwölfmonatszeiträume - in § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5 und 6, § 54 Absatz 1 und 2 sowie § 55 neu finden. Für die Einzelbegründung kann auf die amtliche Begründung zu §§ 26b bis 26d der Milchabgabenverordnung, die mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung vom 02.03.2006 (BGBl. I S. 510) eingefügt worden sind und 2007 inhaltlich unverändert in die bisherigen §§ 53 bis 55 überführt wurden, verwiesen werden (BR-Drs. 919/05 (PDF) , S. 4 ff.). Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Bestimmungen sind nicht bekannt geworden. Änderungsbedarf besteht daher nicht.

Die Verteilung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum 2009/10 erfolgt demgegenüber zwar rückwirkend für den gesamten Zwölfmonatszeitraum 2009/10, sollte jedoch auf Grund des fortgeschrittenen Zeitablaufs nicht mehr zum Stichtag 01.04.2009 erfolgen. Eine solche Situation ist nicht neu, sondern ergab sich bereits für die zusätzliche zweiprozentige Erhöhung im Zwölfmonatszeitraum 2008/09. Damals wurde mit dem bisherigen § 55a das in den bisherigen §§ 53 bis 55 vorgesehene Verfahren für entsprechend anwendbar erklärt, jedoch mit dem Verteilungsstichtag 01.12.2008 sowie Dezember 2008 als dem so genannten Beobachtungszeitraum für den Nachweis der Milcherzeugereigenschaft. Angepasst an den gegenwärtigen Zeitablauf werden nun der Stichtag 01.02.2010 und der Beobachtungszeitraum Februar 2010 als zeitnahe Daten zu der voraussichtlichen Verkündung der Änderungsverordnung im Februar/März 2010 gewählt. Es ist beabsichtigt, mit der Zuleitung der Änderungsverordnung an den Bundesrat eine entsprechende Ankündigung im Bundesanzeiger vorzunehmen.

Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 neu. Für die Einzelbegründung kann auf die amtliche Begründung zu § 55a der Milchquotenverordnung, der mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 21.11.2008 (BGBl. I S. 2230) eingefügt worden ist, verwiesen werden (BR-Drs. 335/08 (PDF) , S. 6 f.). Da Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Bestimmungen nicht bekannt geworden sind, besteht insofern auch kein Änderungsbedarf. Ergänzt werden diese Bestimmungen allerdings um § 54 Absatz 3 neu, der die im Folgenden beschriebene Sondersituation regelt:

Es ist damit zu rechnen, dass einige Milcherzeuger ihre Milchproduktion zwar noch im Februar 2010 aufrechterhalten und damit einen Anspruch auf die einprozentige Erhöhung erhalten, anschließend jedoch ihre Milchproduktion einstellen und ihre gesamte Milchquote über das Übertragungsstellenverfahren zum 01.04.2010 veräußern. Da die Einreichfrist für Angebote zum Übertragungsstellentermin 01.04.2010 am 01.03.2010 endet, die Erhöhung jedoch regelmäßig erst zeitlich anschließend von den Käufern im Wege einer Neuberechnung bescheinigt werden wird, verbliebe bei diesen Milcherzeugern im Falle eines erfolgreichen Angebotes lediglich die einprozentige Erhöhung, die anschließend nur schwer zu übertragen wäre und im Falle einer Nichtübertragung in einem verwaltungsaufwändigen Verfahren eingezogen werden müsste. Daher sieht § 54 Absatz 3 neu vor, dass die Käufer in Fällen, in denen die Milcherzeugereigenschaft bereits bis zum 10.02.2010 durch entsprechende Milchanlieferungen nachgewiesen ist, in dem von den Käufern nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 auszustellenden Nachweis für den Übertragungsstellentermin 01.04.2010 die einprozentige Erhöhung schon aufnehmen, um den betreffenden Milcherzeugern zu ermöglichen, auch die einprozentige Erhöhung bereits zum 01.04.2010 zu veräußern. Zu diesem Zweck wird der Zeitpunkt der frühestmöglichen Ausstellung der Nachweise, der in § 12 Absatz 3 Satz 1 mit zwei Monaten vor dem Ende der Angebotsfrist geregelt ist, einmalig vom 01.01.2010 auf den 11.02.2010 verschoben. Diese Vorgehensweise ist mit der Molkereiwirtschaft abgestimmt.

Zu Artikel 2 und 3

Artikel 2 enthält eine Befugnis zur Neubekanntmachung und Artikel 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1120:
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Ressort hat die im Regelungsvorhaben enthaltenen Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt.

Danach knüpft das Regelungsvorhaben an die Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung an ( N K R - Nr. 510 ). In diesem Vorhaben wurden die Milchquotenzuteilungen für die Jahre 2008 und 2009 geregelt. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten wurden im Exante-Verfahren auf jährlich 62.000 Euro geschätzt.

Die nun vorliegende Verordnung regelt die Milchquotenzuteilung für die nächsten 5 Jahre. Die Verordnung hat dabei keine Auswirkungen auf das Verfahren. Das heißt, es erfolgt auch keine Änderung bestehender Informationspflichten. Allerdings geht das Ressort für die nächsten fünf Jahre von veränderten Fallzahlen aus. Vor diesem Hintergrund beziffert das Ressort die jährlichen Bürokratiekosten nunmehr auf 59.000 Euro. In diesem Sinne erfolgt eine Reduzierung bestehender Bürokratiekosten um 3.000 Euro gegenüber der Vorgängerverordnung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter