Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 317905 - vom 20. Oktober 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 23. September 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zu 25 Jahren Anwendung der Gemeinschaftsregelung zugunsten der Landwirtschaft in Gebirgsregionen1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu der Durchführung einer Forststrategie der Europäischen Union2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zum "Gesundheitscheck" der GAP3,
- - unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel "Für ein Grünbuch: Hin zu einer europäischen Bergpolitik - Eine europäische Vision für die Berggebiete"4,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung(A6-0327/2008),
A. in der Erwägung, dass Berggebiete 40 % des Grundgebiets Europas ausmachen und Heimat für 19 % der Bevölkerung Europas sind,
B. in der Erwägung, dass in manchen Mitgliedstaaten wie Griechenland, Spanien, Italien, Österreich und Portugal mehr als 50 % des Hoheitsgebiets Berggebiete sind und dass in diesen Gebieten die landwirtschaftliche Bevölkerung nach wie vor eine wesentliche Rolle spielt,
C. in der Erwägung, dass Berggebiete (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) Kulturlandschaften sind, die die harmonische Interaktion zwischen Mensch und Biosystemen widerspiegeln und zum natürlichen Erbe gehören,
D. in der Erwägung, dass die Berggebiete stark unter den Auswirkungen des Klimawandels und extremer Wetterereignisse wie Dürre und Waldbrände leiden,
E. in der Erwägung, dass Berggebiete keine homogene Landschaftsform sind, sondern verschiedenste Gebirgsformen und Höhenlagen (Hochgebirge, Mittelgebirge, Gletscher, unproduktive Gebiete) umfassen,
F. in der Erwägung, dass sich die Berggebiete durch spezifische Faktoren (Hanglage, Höhenunterschiede, Unzugänglichkeit, Wachstum, kürzere Wachstumsperioden, niedrige Bodenbonität, Witterungs- und spezifische Klimabedingungen) von anderen Landschaften in der Europäischen Union unterscheiden und aufgrund naturbedingter, ständiger Nachteile in mehrfacher Hinsicht "benachteiligt" sind, sowie in der Erwägung, dass dies in einigen Berggebieten deren allmähliche Desertifizierung und die Verringerung der landwirtschaftlichen Produktion zur Folge hat,
G. in der Erwägung, dass die Berggebiete (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) ein Potential besitzen oder Modell sein können für Qualitätsprodukte, hochwertige Dienstleistungen und Erholungsgebiete, das nur durch eine integrierte und langfristig ausgerichtete Nutzung von Ressourcen und Traditionen nachhaltig aktiviert wird,
H. in der Erwägung, dass in den Berggebieten tierische Erzeugnisse mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt werden und dass bei den diesbezüglichen Produktionsverfahren die natürlichen Ressourcen, die Weiden und die besonders angepassten Arten von Weidepflanzen umfassend und nachhaltig genutzt werden und auch traditionelle Techniken zum Einsatz kommen,
I. in der Erwägung, dass die Berge (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) "multifunktionale" Lebensräume sind, in denen (Land-) Wirtschaft eng mit sozialen, kulturellen und ökologischen Aspekten verbunden ist, und dass daher die Notwendigkeit besteht, diese Gebiete durch die Bereitstellung angemessener Finanzmittel zu unterstützen,
J. in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Berggebiete aufgrund permanenter struktureller Defizite besonders sensibel gegenüber Schwankungen des Wirtschaftszyklus ist und langfristig von Diversifizierung und Spezialisierung der Produktionsprozesse abhängt,
K. in der Erwägung, dass es mit dem Übereinkommen zum Schutz der Alpen vom 7. November 1991 (Alpenkonvention) und der Rahmenkonvention zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung der Karpaten vom 22. Mai 2003 (Karpatenkonvention) bereits europäische Rechtsinstrumente zum Schutz einiger Berggebiete und somit wichtige Instrumente einer integralen Berggebietspolitik gibt, an deren Ratifizierung und Umsetzung es aber mangelt,
L. in der Erwägung, dass die Land-, Forst- und Weidewirtschaft in Berggebieten, die häufig Mehrfachtätigkeiten umfassen, ein Beispiel für das ökologische Gleichgewicht darstellen, das nicht außer Acht gelassen werden darf,
M. in der Erwägung, dass die Mehrheit der landwirtschaftlichen Betriebe in Berggebieten Familienunternehmen mit erhöhtem finanziellem Risiko sind,
- 1. gibt zu bedenken, dass sich die Bemühungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berggebiete (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) stark unterscheiden und auf keine ganzheitliche, sondern auf eine rein sektorielle Entwicklung abzielen, und dass es keinen integrierten EU-Rahmen gibt (wie dies etwa für Meeresgebiete der Fall ist, KOM (2007) 0574);
- 2. betont, dass in Artikel 158 des EG-Vertrags zur Kohäsionspolitik, in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, die naturbedingte und dauerhafte Benachteiligung der Berggebiete bei gleichzeitiger Anerkennung ihrer Vielfalt festgestellt wird und gefordert wird, diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu schenken bedauert jedoch, dass die Kommission trotz zahlreicher Aufforderungen von Seiten des Parlaments bislang nicht in der Lage war, eine umfassende Strategie für die wirksame Unterstützung der Berggebiete und anderer Regionen, die durch ihre natürlichen Gegebenheiten dauerhaft benachteiligt sind, aufzustellen;
- 3. betont, dass eine gute Koordinierung der vielen verschiedenen Politikbereiche der Gemeinschaft erforderlich ist, mit denen eine harmonische Entwicklung, insbesondere von Regionen wie Berggebieten, die durch ihre natürlichen Gegebenheiten dauerhaft benachteiligt sind, angestrebt wird; hält es in diesem Zusammenhang für bedenklich, dass die gemeinschaftliche Kohäsionspolitik im derzeitigen Programmplanungszeitraum 2007-2013 in Folge der Einbeziehung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) von der ländlichen Entwicklung losgelöst wird; ist der Ansicht, dass dieser neue Ansatz einer sorgfältigen Beobachtung unterzogen werden muss, um seine Auswirkungen auf die regionale Entwicklung bewerten zu können;
- 4. erinnert daran, dass die Berggebiete benachteiligt sind, weshalb sich die Landwirtschaft weniger gut an die Wettbewerbsbedingungen anpassen kann und Mehrkosten anfallen, aufgrund derer die dortige Landwirtschaft nicht in der Lage ist, hochwettbewerbsfähige Erzeugnisse zu niedrigen Preisen zu produzieren;
- 5. schlägt vor, dass die Kommission vor dem Hintergrund des Grünbuchs über den räumlichen Zusammenhalt, das im Herbst 2008 angenommen werden soll, und im Einklang mit den Zielen der Territorialen Agenda und des Europäischen Raumentwicklungskonzepts einen gebietsbezogenen Ansatz in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festlegen soll, mit dem die Probleme in den unterschiedlichen Arten von Berggebieten in Angriff genommen werden, und dass sie diese Maßnahmen im nächsten Legislativpaket zu den Strukturfonds vorsehen soll;
- 6. wünscht, dass die Kommission eine echte integrierte EU-Strategie zugunsten der Berggebiete entwickelt, und sieht die Veröffentlichung eines Grünbuchs zum Thema Berggebiete als wichtigen ersten Schritt in diese Richtung an; fordert die Kommission auf eine umfangreiche öffentliche Konsultation auf den Weg zu bringen, an der die regionalen und lokalen Behörden, die sozioökonomischen Akteure und die Umweltakteure sowie die nationalen und europäischen Verbände, die die regionalen Behörden in den Berggebieten repräsentieren, beteiligt werden, um die Situation in diesen Regionen besser beurteilen zu können;
- 7. begrüßt das Grünbuch über den räumlichen Zusammenhalt als Ansatz für die verschiedenen Gebietsformen der Europäischen Union und fordert in diesem Zusammenhang eine GAP in der Ausprägung einer ersten und zweiten Säule, damit die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die internationalen Herausforderungen in der Europäischen Union wirksam für eine funktionsfähige, multifunktionale Berglandwirtschaft entsprechend mitgestaltet werden können, wobei auch an die Produktionsfunktion gekoppelte Instrumente einschließlich des Milchtransportes notwendig sind;
- 8. fordert die Kommission gleichzeitig auf, im Rahmen ihrer Kompetenzen eine integrierte EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung und Nutzung der Ressourcen der Berggebiete (EU-Strategie für die Berggebiete) binnen sechs Monaten nach Annahme dieser Entschließung auszuarbeiten; fordert ferner, dass darauf aufbauend in Absprache mit den regionalen Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft, welche die lokalen Verhältnisse und Bedürfnisse vor Ort (z.B. der verschiedenen Massivformen) kennen und vertreten, Nationale Aktionsprogramme mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen erstellt werden, wobei bereits existierende regionale Initiativen dementsprechend berücksichtigt werden sollen;
- 9. unterstreicht die Bedeutung der Abgrenzung der Berggebiete als Voraussetzung für gezielte Maßnahmen wie vor allem für die Berglandwirtschaft sowie die Notwendigkeit einer sachgerechten Differenzierung dieser Gebiete nach dem Grad der naturbedingten Benachteiligung, die auf der Grundlage der derzeitigen Gebietskulisse von den Mitgliedstaaten verstärkt verfolgt werden soll;
- 10. fordert die Kommission auf, zwecks Wissenstransfer und Innovationsförderung eine Übersicht zu erstellen von finanzierten Programmen und Projekten zu Themen, die für Berggebiete relevant sind;
- 11. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Arbeitsprogramms des Beobachtungsnetzes für die europäische Raumordnung der Situation der Regionen, die unter ständigen naturbedingten Nachteilen leiden, wie zum Beispiel Berggebieten, besondere Aufmerksamkeit zu schenken; ist der Ansicht, dass solide und gründliche Kenntnisse der Situation in den Berggebieten von grundlegender Bedeutung sind, um differenzierte Maßnahmen zur besseren Bewältigung der Probleme in diesen Regionen festlegen zu können;
- 12. unterstreicht die Rolle der Berglandwirtschaft für die Produktion, die übergreifende Landschaftserhaltung und -nutzung sowie als multifunktionale Basis für andere Wirtschaftszweige und als prägendes Element traditioneller Kulturlandschaften und sozialer Gefüge;
- 13. ist der Auffassung, dass viele Berggebiete angesichts ihrer Attraktivität für den Fremdenverkehr einem Urbanisierungsdruck ausgesetzt sind und sich gleichzeitig um den Schutz der traditionellen Landschaft sorgen, welche ihren landwirtschaftlichen Charakter, ihre Schönheit und Eigenschaften verliert, die wesentlich für das Ökosystem sind;
- 14. hält fest, dass die Landwirtschaft in Berggebieten (insbesondere in Mittel- und Hochgebirgen) aufgrund naturgegebener Umstände und Risiken mit erhöhtem Aufwand (unter anderem hohe Arbeitsintensität und erforderliche Handarbeit) und höheren Kosten (unter anderem Notwendigkeit spezieller Maschinen und hohe Transportkosten) verbunden ist;
- 15. fordert, der Multifunktionalität der Berglandwirtschaft in künftigen Reformen der GAP spezifisch und verstärkt Rechnung zu tragen, indem die Rahmenrichtlinien für ländliche Entwicklung und die nationalen Programme an die Rolle der Bergbauern nicht nur als reine Produzenten, sondern als wirtschaftliche Wegbereiter für andere Sektoren, angepasst werden und Möglichkeiten zur synergetischen Zusammenarbeit möglich werden (z.B. Finanzierung für Ökotourismuskonzepte und Marketing für Qualitätsprodukte usw.); weist insbesondere auf die Notwendigkeit der finanziellen Abgeltung ökologischer Leistungen der Berglandwirtschaft hin;
- 16. würdigt die Arbeit der Bergbauern und Bergbäuerinnen; hält fest, dass die Bedingungen dafür (vor allem Nebenerwerbsstruktur, Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Voraussetzungen für die Familiengründung) nicht durch Bürokratie erschwert sondern durch Synergie sektorialer Politiken erleichtert werden müssen; fordert die Kommission und die zuständigen Ausschüsse (Komitologie) auf, bestehende und künftige Vorschriften (vor allem zur Registerpflicht) im Sinn der Initiative "Bessere Regulierung" zu überprüfen bzw. zum Zwecke einer umfassenden Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu erleichtern;
- 17. betont, dass die Ausgleichszahlungen für die Berggebiete (insbesondere in Mittel- und Hochgebirgsgebieten) fortgesetzt werden sollten und dass sie auch in Zukunft ausschließlich auf den Ausgleich der beständigen naturbedingten Benachteiligung und der durch Bewirtschaftungserschwernisse bedingten Mehrkosten auszurichten sind, dass solche Zahlungen aus Mangel an Produktionsalternativen langfristig gerechtfertigt sind und dass eine komplette Entkoppelung systematisch zum sektorübergreifenden Abbau führen würde; betont, dass Bedürfnisse der Berggebiete nicht alleine über die Finanzierung aus der ländlichen Entwicklung abgedeckt werden können
- 18. fordert die verstärkte Förderung von Jungbäuerinnen und Jungbauern und der Chancengleichheit von Männern und Frauen (insbesondere durch familienfreundliche Maßnahmen, Regelungen zur Ganz- und Teilzeitarbeit, Lohnkombimodelle, Nebenerwerbsmodelle, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Voraussetzungen für die Familiengründung) als Existenz bestimmende Faktoren; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Reflektionen und Projekte zur "Flexicurity" unter Beteiligung der Betroffenen Ansätze zu erarbeiten;
- 19. fordert die Bewahrung des demographischen Gleichgewichts in den Gebieten, die häufig mit Problemen infolge von Landflucht der Bevölkerung konfrontiert sind;
- 20. ist davon überzeugt, dass die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Bevölkerungsdichte in den Berggebieten Vorrang haben muss und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und neue Einwohner anzuziehen
- 21. hält es für wichtig, ein hohes Niveau der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu gewährleisten, die Erreichbarkeit und Vernetzung von Berggebieten zu verbessern und die erforderliche Infrastruktur bereitzustellen, vor allem im Bereich des Güter- und Personenverkehrs, der Bildung, der wissensgestützten Wirtschaft und der Kommunikationsnetze (einschließlich des Breitbandzugangs), um die Verbindungen zwischen den Märkten in Berggebieten und den städtischen Gebieten zu erleichtern; fordert die zuständigen Behörden auf, dazu öffentlichprivate Partnerschaften zu fördern;
- 22. betont, dass Erzeugervereinigungen, bäuerliche Genossenschaften, kollektive Vermarktungsinitiativen der Landwirte und sektorübergreifende Partnerschaften, die durch ein integriertes Entwicklungskonzept (z.B. Leader-Gruppen) und im Einklang mit nachhaltigen Bewirtschaftungskonzepten einen Mehrwert in den Regionen schaffen zur Stabilität der einkommensrelevanten Positionierung und zur Sicherheit der landwirtschaftlichen Produktion auf den Märkten beitragen und in diesem Sinne verstärkt zu fördern sind;
- 23. fordert gesonderte finanzielle Unterstützung für die Milchwirtschaft (Milchbetriebe und Milchverarbeitungsbetriebe), die auf Grund mangelnder Produktionsalternativen eine zentrale Rolle für die Berggebiete (insbesondere die Mittel- und Hochgebirgsgebiete) spielt; fordert im Zuge der Milchquotenreform eine Strategie zum "soft landing" für Berggebiete sowie Begleitmaßnahmen (Sonderzahlungen) zur Abmilderung negativer Auswirkungen, die einen notwendigen Spielraum für die induzierten Anpassungsprozesse lassen und die Grundlage für die Bewirtschaftung erhalten fordert, dass zusätzliche Mittel aus der Säule 1 bereitgestellt werden, insbesondere in Form einer Milchkuhprämie;
- 24. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Schwerpunkt auf einer Unterstützung für eine nachhaltige und angepasste Landwirtschaft in den Berggebieten zusätzliche hektarbezogene Zahlungen für den ökologischen Landbau und die extensive Weidewirtschaft sowie eine Unterstützung für Investitionen in artgerechte Tierhaltungsanlagen vorzusehen;
- 25. erinnert daran, dass die Betriebe in Berggebieten durch modernen Einsatz von traditionellem Wissen und Herstellungsverfahren Qualitätsprodukte erzeugen, Schlüsselfaktor für Arbeitsplätze sind und daher in den EU-Förderungssystemen berücksichtigt werden müssen;
- 26. fordert spezielle Fördermaßnahmen aufgrund der erhöhten Kosten und des Arbeitsaufwandes insbesondere bei der Ablieferung von Milch und Milchprodukten von und zu Tal; fordert die Einführung einer Prämie für Milchkühe in den Berggebieten;
- 27. unterstreicht die sektorübergreifende Bedeutung von typischen regionalen und traditionellen (Qualitäts-)Produkten; fordert, im Rahmen der EU-Strategie für die Berggebiete Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung dieser Produkte bzw. von deren Herstellungsverfahren und Kennzeichnung (z.B. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln5 und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel6) sowie Maßnahmen zum Schutz dieser Produkte vor Nachahmungen vorzusehen; fordert, in den EU-Förderprogrammen spezielle Maßnahmen für qualitativ hochwertige Lebensmittel (z.B. aus Alm- und Hofkäserei und Qualitätsfleisch) vorzusehen;
- 28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, landwirtschaftliche Erzeugergruppen und lokale Gemeinschaften bei der Einführung regionaler Gütezeichen im Sinne von Ziffer 27 zu unterstützen; schlägt vor, dass die Unterstützung durch eine Verbesserung der Information und eine angemessene Schulung der Landwirte und der lokalen Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe sowie im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Schaffung lokaler Verarbeitungsbetriebe und für den Start von Absatzförderungskampagnen erfolgen soll
- 29. fordert einen Fond für benachteiligte Gebiete, inklusive der Berggebiete (unter anderem aus Mitteln der Zweiten Säule, die aufgrund mangelnder nationaler Kofinanzierung ungenutzt sind);
- 30. fordert, über Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe7 eine zielgerichtete spezielle finanzielle Unterstützung für Berggebiete und den konkreten, unbürokratischen Zugang dazu zu garantieren und die Obergrenze für Mittel nach Artikel 69 auf 20 % zu erhöhen;
- 31. erinnert daran, dass Berggebiete die Möglichkeit bieten, landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse herzustellen das Angebot an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem europäischen Markt zu diversifizieren, bestimmte Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und Traditionen zu bewahren, Industrie- und Fremdenverkehrstätigkeiten zu fördern und den Klimawandel im Wege des Schutzes der Artenvielfalt und der Bindung von CO₂ durch Dauergrünland und Wälder zu bekämpfen, und dass bei einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder die entstehenden Holzabfälle zur Energiegewinnung genutzt werden können;
- 32. fordert, den Anliegen der Viehzüchter und Tierhalter, insbesondere jener autochthoner Rassen, in den Berggebieten unter Berücksichtigung der für sie gegenwärtig bestehenden Risiken und Sachzwänge, bei Vorschriften zu Tiergesundheit und -schutz sowie Zuchtförderung (Zuchtprogramme, Herdenbuchführung, Leistungskontrolle usw.) Rechnung zu tragen;
- 33. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Aktionen der Kommission im Rahmen der Wettbewerbspolitik und des internationalen Handels Auswirkungen auf die Entwicklung der Berggebiete haben; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bei künftigen Anpassungen - insbesondere bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation, bei der Flexibilität zu den Regelungen zu staatlichen Beihilfen und der Berücksichtigung der öffentlichen Daseinsvorsorge im Wettbewerbsrecht - gezielter und verstärkt auf die Bedürfnisse dieser Gebiete einzugehen;
- 34. fordert, dass den Viehzüchtern in den von Waldbränden betroffenen Berggebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, da die Weiden in den betroffenen Gebieten in den nächsten fünf Jahren nur eingeschränkt und mit größter Vorsicht genutzt werden können
- 35. fordert, im Rahmen der "Strategie" auf die Landschaftsformen der Berggebiete (Almen, Schutzwälder, Hoch- und Mittelgebirge, Wiesen, Gebiete mit großem Landschaftswert) einzugehen und für Almen, Grasungen und Wälder und sonstige benachteiligte sensible Flächen sowohl Anreize für deren Schutz als auch nachhaltige Nutzungskonzepte vorzusehen, um ihre Regeneration und ihre Wiederbegrünung, ihren Schutz vor Erosion sowie eine rationale Wassernutzung zu bewirken und unerwünschten Phänomenen (insbesondere der Auflassung der Weidenutzung mit folgender Verwilderung einerseits oder der Überweidung andererseits) entgegenzuwirken
- 36. unterstreicht im Hinblick auf den Erhalt der Artenvielfalt die Notwendigkeit, Datenbanken für die Aufbewahrung von indogenem Genmaterial von Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der heimischen Nutztiere sowie Hochgebirgsflora, anzulegen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob und wie die Initiative eines internationalen Aktionsplans gestartet werden kann;
- 37. betont, dass in einigen Berggebieten der Europäischen Union, vor allem in den neueren Mitgliedstaaten, die Gefahr der Entvölkerung sowie nachlassender sozialer Aktivitäten der dortigen Bevölkerung wächst und dass in diesen Gebieten ferner der Rückgang bzw. sogar die Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit droht, was zu Veränderungen in Landschaft und Ökosystem führen kann;
- 38. betont, dass die Grünlandprämien für den Erhalt der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Berggebieten von wesentlicher Bedeutung sind und daher fortgeführt werden müssen
- 39. betont die Wichtigkeit einer langfristigen Forststrategie, die den Auswirkungen des Klimawandels, dem natürlichen Kreislauf und der natürlichen Zusammensetzung der Waldgesellschaft Rechnung trägt, Mechanismen zur Vermeidung von Krisen, zu ihrer Bekämpfung und zum Ausgleich ihrer Folgen (z.B. nach Stürmen und Waldbränden) sowie Anreize zur integrierten Waldbewirtschaftung schafft; weist auf die Möglichkeiten der nachhaltigen Transformation und Aufwertung von Holz und Holzprodukten aus Bergregionen auf lokaler Ebene hin (als Qualitätsprodukte mit geringen Transportkosten und somit unter Reduzierung von CO₂-Emissionen, als Baumaterialien, als Biokraftstoffe der zweiten Generation);
- 40. weist auf die Bedeutung der Frage der Wasserbewirtschaftung in Berggebieten hin und fordert die Kommission auf, die lokalen und regionalen Behörden zu ermutigen, eine Solidarität zwischen flussabwärts und flussaufwärts gelegenen Gebieten zu entwickeln, auch durch entsprechende Finanzierungsmittel zur Unterstützung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen in diesen Gebieten;
- 41. betont, dass die Berggebiete den Auswirkungen des Klimawandels besonders ausgesetzt sind, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen regionalen und lokalen Behörden auf, die unverzügliche Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Naturkatastrophen und insbesondere Waldbränden in diesen Gebieten zu fördern;
- 42. erinnert daran, dass in den Berggebieten neue Instrumente für den Schutz der Gebiete vor Überschwemmungen erforderlich sind, wobei der Schwerpunkt auf Hochwasservorsorgemaßnahmen liegen muss, und dass die Land- und Forstwirte im Zusammenhang mit den flächenbezogenen Direktzahlungen, die sie im Rahmen der GAP erhalten, für diese Präventivmaßnahmen herangezogen werden können;
- 43. weist darauf hin, dass ein grundlegender und umfassender Schutz vor Bodenerosion sowie die Einrichtung und Instandhaltung von wasserspeichernden Flächen als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sichergestellt werden müssen, um das Risiko von Überschwemmungen und Bodenerosion zu verringern, Dürren und Bränden vorzubeugen und die Vorräte an Grund- und Oberflächenwasser in der Natur zu erhöhen
- 44. betont, dass Laub- und Nadelwälder als wirtschaftlicher Zweig, als Naherholungsgebiete und als Lebensraum besonderer Pflege bedürfen und dass die nicht nachhaltige Nutzung der Wälder zu ökologischen sowie sicherheitstechnischen Risiken (wie Steinschlag und Muren) führt, und dem durch Maßnahmen entgegenzuwirken ist;
- 45. weist auf den Vorschlag in Ziffer 15 seiner Entschließung vom 16. Februar 2006 hin, dass in Berggebieten danach zu trachten ist, die Wald-Weide-Trennung zu fördern und - schon aus Sicherheitsgründen - die Wegepflicht einzuführen;
- 46. erinnert daran, dass Berge natürliche Barrieren sind und oft auch nationale Barrieren darstellen wodurch die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit und deren Förderung im Hinblick auf gemeinsame Probleme (z.B. Klimawandel, Tierseuchen, Artensterben) essentiell werden;
- 47. begrüßt die Bemühungen, einen nachhaltigen Tourismus zu fördern und durch nachhaltige und gleichzeitig traditionelle Freizeit- und Sportkonzepte unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Gebiete die Natur als "wirtschaftlichen Vorteil" effizient zu nützen; unterstreicht die Rolle der Naturnutzer, welche im Respekt der Natur zur eigenen Gesundheit beitragen;
- 48. tritt dafür ein, die ländliche Entwicklung und die Strukturförderung stärker zu koordinieren und gemeinsame Programme zu entwickeln;
- 49. regt an, die ländliche Entwicklung und die Strukturförderung zu kombinieren und einheitliche Programme zu entwickeln;
- 50. unterstreicht die Bedeutung der Einführung eines integrierten Ansatzes bei den Entscheidungs- und Verwaltungsverfahren wie der Raumplanung, den Baugenehmigungen und der Sanierung von Siedlungsgebieten mithilfe ökologischer, denkmalschützerischer und städteplanerischer Instrumente zum Zwecke der Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung der Berggebiete; empfiehlt, das Potenzial der Berggebiete für die umfassende Entwicklung des Tourismus zu nutzen sowie von Innovationen im Bereich der ländlichen Entwicklung Gebrauch zu machen, und spricht sich in diesem Zusammenhang für lokale und dezentralisierte Initiativen und die Zusammenarbeit zwischen den Berggebieten aus;
- 51. betont, dass für Anbau und Produktion ungeeignete Flächen durch Waldpflege, nachhaltige Jagd, Fischerei usw. bestmöglich genutzt und gefördert werden müssen, um Verwilderung, Brandgefahr, Erosion und dem Verlust von Biodiversität vorzubeugen
- 52. erwähnt die Bedeutung der Berggebiete (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) für den Naturschutz, die Artenvielfalt und die Lebensraumpflege; weist aber besonders auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in "Natura 2000"-Gebieten und den Naturschutzparks hin und fordert einen verstärkten Verbund dieser Gebiete durch die Einführung eines Mindeststandards für ökologische Ausgleichsflächen in landwirtschaftlichen Gebieten (eventuell 5 %);
- 53. fordert die Kommission auf, den Einbezug von Berggebieten ins Weltnaturschutzerbe best möglichst zu unterstützen und ihren internationalen Möglichkeiten zum Schutz der Berggebiete nachzukommen;
- 54. weist auf die einzigartigen Wasservorkommen in Berggebieten hin, die als natürliche Bewässerungssysteme, Trinkwasser- und Energiequellen sowie für den Heiltourismus nachhaltig zu nutzen sind; weist mit Nachdruck auf die erforderliche Solidarität zwischen flussaufwärts und flussabwärts gelegenen Gebieten bei der Bewirtschaftung dieser Vorkommen hin; hebt in diesem Zusammenhang und zur Vorbeugung eventueller Konflikte die Notwendigkeit hervor, durch Kooperation Lösungskonzepte für die Nutzung der Wasserreserven "von der Quelle bis ins Tal" zu erarbeiten;
- 55. fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Protokolls "Berglandwirtschaft" der Alpenkonvention in enger Zusammenarbeit mit den Institutionen der Alpenkonvention voranzutreiben die Vernetzung der Landwirtschaft in den Berggebieten mit anderen Politikbereichen bestmöglich zu unterstützen und in diesem Zusammenhang die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Ratifikation jener Protokolle der Alpenkonvention, die noch nicht zum acquis communautaire gehören, abgeschlossen wird und die Europäische Union der Karpatenkonvention als Vertragspartei beitritt;
- 56. hebt die Bedeutung des Freiwilligenwesens (insbesondere Bergrettung, Katastrophenschutz und karitative Einrichtungen) für Dienstleistungen sowie für das kulturelle und natürliche Erbe in den Bergen hervor;
- 57. würdigt die Arbeit der Organisationen und Forschungsinstitute, die sich für Berggebiete engagieren, und betont, dass zur Ausarbeitung der EU-Strategie für die Berggebiete und ähnlichen Maßnahmen auf deren Expertise und Motivation zurückgegriffen werden muss;
- 58. weist auf die Rolle der Förderung der (neben-)beruflichen Aus- und Weiterbildung und - im Sinne der Diversifizierung von beruflichen Kapazitäten und Möglichkeiten - der Initiativen und Projekte zum lebenslangen Lernen hin;
- 59. ist der Auffassung, dass vor Ort in weiterführende Bildungseinrichtungen mit dem Schwerpunkt Berglandwirtschaft investiert werden muss, um Experten auszubilden, die mit der Leitung von Tätigkeiten in Berggebieten, dem Landschaftsschutz und der Entwicklung der Landwirtschaft betraut werden können;
- 60. fordert, der Erhaltung der Landschaft sowie dem Ausbau und der Modernisierung der Infrastrukturen in unzugänglichen Berggebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sowie die digitale Kluft zu überbrücken und die Resultate der Forschungsrahmenprogramme (z.B. für E-Government) zugänglich zu machen;
- 61. weist auf Notwendigkeit von effizienten Nahversorgungsdiensten für Bevölkerungserhalt und Wettbewerbsfähigkeit hin; fordert, die lokalen Gebietskörperschaften im Bereich der Daseinsvorsorge gezielt zu unterstützen;
- 62. betont die Notwendigkeit, auf nachhaltige Mobilitätslösungen und einen integrierten Ansatz zwischen transnationalen (Transit, Langstreckenkorridore) und lokalen Anforderungen (z.B. Zugang zu Gebieten verschiedenster Höhenlage und städtische Mobilität) zu setzen;
- 63. fordert, die Berggebiete bei Verkehrsbewältigung, Lärmschutz, Landschaftserhaltung und somit als Basis für Lebensqualität und den nachhaltigen Tourismus durch Maßnahmen im Sinne des "Weg von der Straße" (z.B. Verstärkung der "sensiblen Zonen" in der "Wegkostenrichtlinie")8 zu unterstützen;
- 64. betont die Bedeutung der "Übergangsräume" zwischen Flachland und Berggebieten für die Bereitstellung höherwertiger privater und öffentlicher Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen (z.B. Universitäten, Flughäfen, Krankenhäuser); fordert Unterstützung zur Verbesserung der kleinteiligen Erreichbarkeit dieser Einrichtungen, insbesondere im öffentlichen Personenverkehr;
- 65. unterstreicht, dass Berggebiete durch intelligente Nutzung verschiedenster Energiequellen "Muster" für diversifizierten Energiemix, energieeffiziente Baulösungen und Biokraftstoffe der zweiten Generation sind, und dass Forschungsansätze in diese Richtung unterstützt werden müssen; betont allerdings, dass die Entwicklung von Biokraftstoffen der zweiten Generation nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Erzeugung ihrer Ausgangsstoffe (Brachland, Niederwald usw.) und den Weideflächen führen darf;
- 66. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Struktur sowie die Art und Weise der Bereitstellung finanzieller Mittel für die Entwicklung von Berggebieten zu verbessern und gleichzeitig die Verwaltungsverfahren und den Zugang zu den Mitteln, die für die Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der Werte eines bestimmten Gebietes (kulturelles Erbe, Natur- und Humanressourcen) vorgesehen sind, zu vereinfachen
- 67. ist der Auffassung, dass es einer nachhaltigen, modernisierten und multifunktionalen Landwirtschaft in den Berggebieten bedarf, um die übrigen Sektoren, wie die Entwicklung von Biokraftstoffen und des Agrotourismus, aufrechtzuerhalten und damit die Einkommen der ansässigen Bevölkerung zu erhöhen, und fordert die Kommission und den Rat auf, die Bedürfnisse der Berggebieten bei der GAP und der Regionalpolitik ganz konkret zu berücksichtigen: Ansiedlung von neuen Landwirten, Ausgleich für die Mehrkosten infolge der erschwerten Zugänglichkeit, z.B. bei der Milchabgabe, Aufrechterhaltung der Dienstleistungen in ländlichen Gebieten und Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen;
- 68. weist auf die Anfälligkeit der Berge und Gletscher gegenüber dem Klimawandel, die auf deren topografische Merkmale und strukturelle Nachteile gründet, aber auch auf ihr Potential als "Testlabor" für naturimitierende, innovative Technologien zum Klimaschutz hin; fordert die Kommission auf, eine differenzierte Klimaschutzpolitik für Berggebiete zu erarbeiten und dabei auf bereits bestehendes Wissen (wie die Alpen- und die Karpatenkonvention) zurückzugreifen; fordert Forschungstätigkeiten und Überbrückungsmaßnahmen in diesem Bereich;
- 69. fordert, die Koordination für die Berggebiete und benachteiligten Gebiete in einem funktionellen Zusammenhang mit der GAP und der zweiten Säule (ländliche Entwicklung) anzusiedeln;
- 70. weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine nachhaltige Landwirtschaft und die Entwicklung der Berggebiete nicht nur für die Bevölkerung dieser Gebiete von Bedeutung sind, sondern auch für jene der angrenzenden Gebiete (z.B. Flachland), und dass die EU-Strategie für die Berggebiete auch die Nachhaltigkeit in diesen angrenzenden Gebieten im Hinblick auf Wasserversorgung, Stabilität der Umwelt, Biodiversität, ausgeglichene Bevölkerungsverteilung und kulturelle Vielfalt beeinflussen sollte; fordert die Kommission auf, bei der Konzipierung der EU-Strategie für die Berggebiete zu prüfen, wie bereits existierende Initiativen zur Integration von Berggebieten und angrenzenden Gebieten vorteilhaft in die Strategie aufgenommen werden können;
- 71. beauftragt den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, den Fortschritt dieser Entschließung in Rat und Kommission zu verfolgen;
- 72. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 354.
- 2 ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 413.
- 3 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0093.
- 4 Ausschuss der Regionen, 23-2008.
- 5 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
- 6 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- 7 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
- 8 Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8).