Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

937. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2015

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Satz 1 IntV)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 9 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "40 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die vorgesehene Änderung wird eine sozial faire und transparente Regelung zur Verteilung der Kosten zwischen den Teilnehmern an Integrationskursen und der öffentlichen Hand getroffen.

Nach derzeitiger Rechtslage sieht § 9 IntV einen Eigenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtsstunde vor. Nach der vorgesehenen Änderung sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach dem jeweils geltenden Satz gemäß § 20 Absatz 6 IntV, also dynamisiert, tragen. Die Einführung eines dynamisierten Eigenbeitragssatzes von 40 Prozent ist ein vertretbarer Kompromiss, um auch Migrantinnen und Migranten, die keinen Befreiungsanspruch wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, weiterhin die Möglichkeit zur Teilnahme an Integrationskursen zu eröffnen.