837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007
- 1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen:
Zur Überschrift, Ziffer 1 Satz 1, Ziffer 2a - neu - und Ziffer 4
Der Entschließungstext ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des polizeilichen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit internationalen Großereignissen einschließlich der Errichtung einer "Datei über international agierende Gewalttäter"
- b) In Ziffer 1 Satz 1 ist nach dem Wort "dass" das Wort "insbesondere" einzufügen.
- c) Nach Ziffer 2 ist folgende Ziffer 2a einzufügen:
- "2a. Der Bundesrat hält weiterhin eine generelle Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Polizeien der EU-Mitgliedstaaten über international agierende Gewalttäter für dringend erforderlich, um insbesondere im Vorfeld der von reisenden Gewalttätern bedrohten Veranstaltungen eine optimale polizeiliche Einsatzvorbereitung zu unterstützen."
- d) In Ziffer 4 sind nach dem Wort "Europol-Informationssystem" die Wörter " , im Schengener Informationssystem oder in einer technischen Verknüpfung bestehender oder im Aufbau befindlicher mitgliedstaatlicher Gewalttäterdateien - z.B. auf der Basis des Prümer Vertrages" einzufügen und nach dem Wort "Gewalttäter" die Wörter "bei Europol" zu streichen.
Als Folge ist die Begründung wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 2 sind nach dem Wort "anlassbezogen" die Wörter " - oftmals unvollständig oder verspätet -" einzufügen.
- bb) Satz 3 ist zu streichen.
- cc) In Satz 4 ist das Wort "allerdings" zu streichen.
- dd) In Satz 5 sind nach dem Wort "dass" die Wörter "einsatzführende Polizeibehörden nicht hinreichend über Zahl, Reisewege, Reisezeiten etc. von aus dem Ausland anreisenden gewaltbereiten Störern unterrichtet und daher" einzufügen.
- b) In Absatz 6 Satz 1 sind die Wörter "nur mittels" durch die Wörter "mittels eines verbesserten Meldeverhaltens aller mitgliedstaatlicher Polizeibehörden sowie" zu ersetzen.
- c) Absatz 8 ist zu streichen.
- d) In Absatz 9 sind nach den Wörtern "Verfügbarkeit von" die Wörter "lagerelevanten Informationen und" einzufügen.
- a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- e) Dem Absatz 10 sind folgende Sätze anzufügen:
"Dies setzt allerdings in rechtlicher Hinsicht voraus, dass zunächst das Mandat von Europol über den bestehenden Zuschnitt hinaus qualitativ erweitert wird. Hinsichtlich der technischen Umsetzung müssen Lösungen gefunden werden, die nicht nur den unmittelbaren Vollzugriff weniger Spezialdienststellen, sondern nach Möglichkeit auch den Online-Zugriff der direkt im Einsatzgeschehen stehenden Polizeikräfte ermöglicht. Gerade unter dem letztgenannten Aspekt können auch das bereits in Betrieb befindliche Schengener Informationssystem (SIS) sowie ein noch zu schaffender, auf den Prümer Vertrag gestützter "Verbund der in den Mitgliedstaaten geführten nationalen Gewalttäterdateien" mindestens gleichermaßen praxistaugliche Optionen darstellen, mit denen ebenfalls das Ziel einer europaweit abfragbaren Gewalttäterdatei erreicht werden kann. Bei der endgültigen Entscheidung über die zu wählende Lösung wird auch der bisher von den Ländern stets vertretene und im Haager Programm manifestierte Grundsatz angemessen zu berücksichtigen sein, wonach eine Zentraldateilösung - wie das Europol-Informationssystem - lediglich ausnahmsweise anzustreben sei. Danach soll dem gegenseitigen Zugriff auf nationale Datenbanken der Mitgliedstaaten gegenüber der Errichtung neuer zentralisierter europäischer Datenbanken der Vorzug gegeben werden, soweit nicht auf der Grundlage von Untersuchungen ein Zusatznutzen der Zentraldatei aufgezeigt werden kann."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum)
zu Buchstabe a:
In der bisherigen Fassung ist die Zielrichtung der Entschließung ausschließlich auf den Aspekt dateibasierter Lösungen beschränkt, soweit diese Erkenntnisse zu in der Vergangenheit festgestelltem, persönlichem Fehlverhalten Einzelner enthalten. Die hieraus resultierende thematische Beschränkung des Entschließungsantrages lässt damit unerfasst, dass im Hinblick auf Vorbereitung und Durchführung eines polizeilichen Einsatzes auch und gerade eine möglichst umfassende Kenntnis der generell zu erwartenden lagespezifischen Entwicklungen von entscheidender Bedeutung ist. In Anbetracht der Bedeutung des lagebezogenen Informationsaustausches ist diesem im Entschließungstitel gesondert Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus war der Passus "im Europol-Informationssystem" zu streichen, da dieses eine mögliche, jedoch keineswegs die einzig geeignete Lösung zur Schaffung einer europaweit verfügbaren, dateibasierten Auskunftsfunktionalität darstellt.
zu Buchstabe b:
Die bisherige Fassung beschränkt den Anwendungsbereich des Entschließungsantrages ausschließlich auf wirtschaftliche und politische Gipfelveranstaltungen. Demgegenüber ist das Phänomen reisender Gewalttäter beispielsweise auch im Zusammenhang mit internationalen Sportveranstaltungen oder kulturellen Events zu beobachten. Insofern ist die bisherige enge textliche Begrenzung aufzuweiten. zu Buchstabe c:
Die bisherige Fassung nimmt ausschließlich dateibasierte Lösungen der Daten- und Informationsübermittlung in den Blick. Demgegenüber ist für eine zutreffende Beurteilung einsatzrelevanter Parameter ebenso von entscheidender Bedeutung, dass der verantwortlichen Behörde möglichst frühzeitig und möglichst umfassend alle einsatzrelevanten Informationen bekannt werden. Diese ergeben sich regelmäßig nicht aus Dateien, die personenbezogene Einzelerkenntnisse abbilden, sondern vielmehr aus der spezifischen Beurteilung der Sicherheitslage in ihrer Gesamtschau. Soweit bei ausländischen Polizeibehörden einschlägige Erkenntnisse, z.B. über zu erwartende Zahl und Gewaltbereitschaft anreisender Störer vorliegen, sollten diese Informationen umgehend an die verantwortlichen Behörden des anderen Staates übermittelt werden. Erfahrungsgemäß ist das grenzüberschreitende Meldeverhalten ausländischer Behörden - trotz hinreichender völkervertraglicher Rechtsgrundlagen - noch erheblich optimierbar. In Anbetracht der Bedeutung des lagebezogenen Informationsaustausches ist diesem im Entschließungstext gesondert Rechnung zu tragen. zu Buchstabe d:
Die bisherige Fassung stellt ausschließlich darauf ab, bei Europol eine europaweit abfragbare Auskunftsdatei zu reisenden Gewalttätern anzusiedeln und hierbei das Europol Informationssystem (ES) zu nutzen. Dies begegnet gewissen Bedenken, weil erst das Europol-Mandat in seiner künftigen Fassung die vorgeschlagene Nutzung des ES eröffnen würde und darüber hinaus die darin gespeicherten Daten systembedingt nur unter erheblichem Aufwand einem breiten polizeilichen Anwenderkreis zugänglich gemacht werden könnten. Demgegenüber bestehen mit dem bereits in Betrieb befindlichen Schengener Informationssystem (SIS) oder einem noch zu schaffenden Verbund der in den Mitgliedstaaten geführten nationalen Gewalttäterdateien mindestens gleichermaßen praxistaugliche Optionen, mit denen ebenfalls das Ziel einer europaweit abfragbaren Gewalttäterdatei erreicht werden kann.
Da weder das SIS noch ein Dateiverbund unter dem Regime von Europol betrieben würde, ist die Bezugnahme auf Europol zu streichen.
Im Übrigen sind einige, durch die Neufassung des Textes erforderlich gewordene sprachliche Änderungen vorgenommen, die jedoch den Inhalt des neuen Absatzes nicht verändern.